Rechtssatz RS0098773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098773
Entscheidungsdatum
23.02.2006
Rechtssatz
Den Erfordernissen des § 260 Abs 1 Z 1 StPO ist bei einer Mehrzahl gleichartiger strafbarer Handlungen, die mangels einer weiteren Aufklärungsmöglichkeit zahlenmäßig und nach den Tatzeitpunkten nicht mehr näher bestimmt werden können, immer schon dann entsprochen, wenn im Schuldspruch die gleichartigen, am selben Objekt verübten Taten des Angeklagten örtlich und zeitlich (mit Anfangszeit und Endzeit) umgrenzt werden, ohne daß es einer genauen zahlenmäßigen Bestimmung bedürfte (hier: wiederholter mit ein und derselben Unmündigen unternommener Beischlaf).Den Erfordernissen des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist bei einer Mehrzahl gleichartiger strafbarer Handlungen, die mangels einer weiteren Aufklärungsmöglichkeit zahlenmäßig und nach den Tatzeitpunkten nicht mehr näher bestimmt werden können, immer schon dann entsprochen, wenn im Schuldspruch die gleichartigen, am selben Objekt verübten Taten des Angeklagten örtlich und zeitlich (mit Anfangszeit und Endzeit) umgrenzt werden, ohne daß es einer genauen zahlenmäßigen Bestimmung bedürfte (hier: wiederholter mit ein und derselben Unmündigen unternommener Beischlaf).
Entscheidungstexte
- 11 Os 30/82
Entscheidungstext OGH 10.03.1982 11 Os 30/82
- 9 Os 94/84
Entscheidungstext OGH 03.07.1984 9 Os 94/84
Vgl auch
- 14 Os 49/02
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 14 Os 49/02
Ähnlich; Beisatz: Hier: Mehrere Autoeinbrüche innerhalb von zwei Tagen. (T1)
- 15 Os 146/04
Entscheidungstext OGH 13.01.2005 15 Os 146/04
- 15 Os 9/05w
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 15 Os 9/05w
nur: Den Erfordernissen des § 260 Abs 1 Z 1 StPO ist bei einer Mehrzahl gleichartiger strafbarer Handlungen, die mangels einer weiteren Aufklärungsmöglichkeit zahlenmäßig und nach den Tatzeitpunkten nicht mehr näher bestimmt werden können, immer schon dann entsprochen, wenn im Schuldspruch die gleichartigen, am selben Objekt verübten Taten des Angeklagten örtlich und zeitlich (mit Anfangszeit und Endzeit) umgrenzt werden. (T2)
- 12 Os 149/05m
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 149/05m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0098773
Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0110OS00030_8200000_001