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Entscheidung 14 Os 49/02×

Entscheidung 14 Os 49/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os49/02

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dieter F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Dieter F***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19. Dezember 2001, GZ 22 Hv 1045/01v-77, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten Dieter F***** und seines Verteidigers Dr. Pramer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus ihrem Anlass wird das angefochtene Urteil, und zwar auch in Ansehung des Angeklagten Daniel W*****, in den Schuldsprüchen römisch vier A 2, 3, 4 und 5 (Urkundenunterdrückung zum Nachteil von Helga G*****, Günther P*****, Albert H***** und der Fa O***** GmbH) sowie im Strafausspruch hinsichtlich der beiden Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Dem Angeklagten Dieter F***** fallen auch die auf seine erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Angeklagten Daniel W***** enthält, wurde der Angeklagte Dieter F***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten "gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch" nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall und 15 StGB (römisch eins) und des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, erster und zweiter Fall StGB (römisch drei) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung), (römisch eins) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem S 25.000,-- übersteigenden Betrag, teils als Mittäter (des Daniel W*****), teils durch Einbruch, auch mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel, nachgenannten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung dieser Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

(A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Daniel W***** und dem abgesondert verfolgten Helmut F***** ...

3) im Zeitraum Mitte Juni bis Anfang Juli 2001 in Linz einer unbekannten Geschädigten aus deren PKW Gegenstände unbekannten Wertes, indem sie mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffneten, wobei die Tat beim Versuch blieb;

4) im Zeitraum vom 22. Juni 2001 bis 23. Juni 2001 in Linz einem unbekannten Geschädigten aus dessen PKW der Marke VW-Passat Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffneten;

(B) gemeinsam mit Daniel W***** ...

4) im Zeitraum vom 22. Juni 2001 bis 23. Juni 2001 in Linz unbekannten Geschädigten aus deren PKWs in fünf bis sechs Angriffen ca S 2.400,--, indem sie mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür der PKWs öffneten; ....

9) im Zeitraum vom 22. Juni 2001 bis 25. Juni 2001 in Leonding Doris M***** aus deren PKW der Marke VW-Golf Rabbit ein Autoradio der Marke Sony, eine CD, einen blauen Blazer sowie eine schwarze Sommerjacke im Gesamtwert von S 6.080,-- sowie Bargeld von S 200,--, indem sie mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffneten; .... (C) allein ...

16) im Zeitraum Mitte Juni bis Anfang Juli 2001 in Linz zwei unbekannten Geschädigten aus deren PKWs der Marken Audi oder VW zwei Geldbörsen samt Bargeld in unbekannter Höhe, indem er mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffnete; ....

18) im Zeitraum Mitte Juni bis Anfang Juli 2001 in Linz einem unbekannten Geschädigten aus dessen PKW, vermutlich der Marke Audi, eine Geldbörse sowie Bargeld unbekannten Wertes, indem er mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffnete; ....

21) im Juni/Juli 2001 in Linz Roland U***** aus dessen PKW Gegenstände unbekannten Wertes, indem er mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffnete, wobei die Tat beim Versuch blieb;

....

25) Anfang Juli 2001 in Linz Thomas W***** aus dessen PKW der Marke Audi 100 Gegenstände unbekannten Wertes, indem er mit gestohlenen Schlüsseln gewaltsam die Tür des PKWs öffnete, wobei die Tat beim Versuch blieb; .....

27) im Zeitraum vom 9. Juli 2002 (richtig: 2001) bis 10. Juli 2001 in Linz Suad H***** aus dessen PKW Gegenstände unbekannten Wertes, wobei die Tat beim Versuch blieb; ....

(römisch vier) ... Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt bzw vernichtet, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

(A) gemeinsam mit Daniel W*****

1) seit 1. Juli 2001 in Linz den Zulassungsschein der Marianne R*****;

2) vom 15. Juni 2001 bis 19. Juni 2001 in Linz die Kennzeichentafel L-5515H der Helga G*****;

3) vom 19. Juni 2001 bis 20. Juni 2001 im Raum Mauthausen/Linz die Kennzeichentafel PE-74TJ des Günther P*****;

4) vom 19. Juni 2001 bis 20. Juni 2001 im Raum Mauthausen/Linz die Kennzeichentafeln L-8096B des Albert H*****;

5) vom 29. Juni 2001 bis 2. Juli 2002 (richtig: 2001) in Linz die Kennzeichentafeln L-8011B der Firma O***** GesmbH;

(B) allein

  1. Ziffer eins
    seit 1. Juli 2001 die Master-Card des Michael H*****;
  2. Ziffer 2
    vom 9. Juli 2001 bis 10. Juli 2001 in Linz den Blutspenderausweis der Bianca M*****;
  3. Ziffer 3
    im Juni/Juli 2001 in Linz den Führerschein des Roland U*****;
  4. Ziffer 4
    im Juni 2001 in Haid den Führerschein des Peter F*****.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil ficht der Angeklagte Dieter F***** in den erwähnten Schuldsprüchen vergleiche S 95 und 97/je römisch drei) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, die sich jedoch in keinem Punkt als begründet erweist.

Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer dem Erstgericht zum Vorwurf, durch unzureichende Individualisierung der den angeführten Schuldsprüchen wegen Diebstahls zu Grunde liegenden Taten gegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verstoßen zu haben (Ziffer 3,), weil diese Bestimmung eine erschöpfende Beschreibung des Tatgeschehens im Urteilssatz nicht verlangt. Danach genügt es, dass die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, dass eine abermalige Verurteilung wegen desselben Sachverhalts ausgeschlossen ist. Der Angabe der genauen Tatzeit, der Person des Geschädigten und der - im Versuchsfall häufig nicht erfassbaren - Beute bedarf es hiefür dagegen nicht vergleiche insbesondere Mayerhofer, StPO4 Paragraph 260, E 21, 22 und 32). Diesen Erfordernissen entspricht - den Beschwerdeausführungen zuwider - der Schuldspruch zu Punkt römisch eins A 3, weil der Urteilstenor die Wiedergabe des Tatherganges einschließlich des Umstandes enthält, dass das Versuchsstadium nicht überschritten wurde, und im Rahmen der Entscheidungsgründe noch zusätzlich auf die Auffindung des Führerscheins einer älteren Frau im tatgegenständlichen PKW durch den Beschwerdeführer hingewiesen wird (US 2, 17).

Gleiches gilt für den Schuldspruch zu Punkt römisch eins A 4, in dessen Rahmen neben den maßgeblichen Tatmodalitäten die Type des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges und in den Entscheidungsgründen - konkretisierend - auch noch dessen Farbe (rot) angegeben werden (US 2, 17), weshalb von einer mangelnden Unterscheidbarkeit dieser Tat von anderen Schuldspruchsfakten nicht die Rede sein kann. Mit der bloßen Behauptung, auch hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift bezeichneten weiteren Fakten sei der Urteilsspruch zu allgemein gehalten, verfehlt der Beschwerdeführer mangels der erforderlichen Spezifizierung eine prozessordnungsgemäße Darstellung seiner Rüge (Ziffer 3,). Dazu kommt noch, dass dieser Einwand auch sachlich nicht gerechtfertigt ist.

In Ansehung des Faktums römisch eins B 4 ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass hinsichtlich gleichartiger Straftaten, bei denen mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeit weder ihre Anzahl exakt feststeht, noch Einzelheiten nach Zeit und Ort der Tat und nach der Person der Geschädigten ermittelt werden konnten, zur Individualisierung eine Eingrenzung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht und die generelle Bezeichnung der Tat, ihrer Ausführung sowie der Deliktsobjekte genügen (insbesondere Mayerhofer, aaO Paragraph 260, StPO E 32 und 46a).

Abgesehen davon, dass in allen bemängelten Fällen der Tathergang sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umschrieben und - mit Ausnahme der im Versuchsstadium verbliebenen Diebstähle zu Punkt römisch eins A 3 C 21, 25 und 27 - auch die jeweilige Diebsbeute bezeichnet wurde, ergibt sich die erforderliche Umschreibung der Taten zu den Punkten römisch eins B 9, römisch eins C 25 zudem aus der Anführung der Typen der betroffenen Kraftfahrzeuge, während in den Schuldspruchsfakten römisch eins B 9 und römisch eins C 21, 25 und 27 die Individualisierung auch noch durch Anführen der Geschädigten vervollständigt wurde.

Die behauptete Nichtigkeit (Ziffer 3,) liegt daher nicht vor. Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider hat das Erstgericht aus dem den Schuldsprüchen zu den Punkten römisch vier A und B des Urteils zu Grunde gelegten und in den Entscheidungsgründen auch konkret umschriebenen Tatverhalten in seiner Gesamtheit denkrichtig und im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens abgeleitet, dass der Angeklagte bei Entfremdung der betreffenden Urkunden auch mit tatbildmäßigem Gebrauchsverhinderungsvorsatz handelte. Bedingt eine derartige Urkundenwegnahme doch zwangsläufig auch den Verlust des Gebrauchs durch den Berechtigten vergleiche hiezu insbesondere Kienapfel in WK2 Paragraph 229, StGB Rz 31). Da sich die Art der Verhinderung (in Bezug auf den Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache) aus dem jeweiligen Urkundeninhalt ergibt, waren bei der Abfassung der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nähere Erörterungen in dieser Hinsicht entbehrlich. Von der behaupteten bloßen Verwendung der verba legalia in Ansehung der subjektiven Tatseite kann daher nicht die Rede sein. Ebenso wenig durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in der er den Urkundencharakter des der Bianca M***** entzogenen Blutspenderausweises (Punkt römisch vier B 2) und damit auch die Tatbildmäßigkeit der Unterdrückung dieses Ausweises nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB in Abrede stellt.

Dabei übersieht er nämlich, dass ein Blutspenderausweis, in dem medizinisch relevante Daten von einer hiezu befugten Person in der Absicht bestätigt werden, dass auf diese Daten bei einer neuerlichen Blutspende oder einem spontan notwendig werdenden medizinischen Eingriff rasch zurückgegriffen werden und eine schuldhafte Missachtung des Inhalts eines solchen Ausweises auch Rechtsfolgen nach sich ziehen kann, ein Ausweispapier ist, dem es weder an der Rechtserheblichkeit des Urkundeninhaltes (Beweisfunktion) noch an der Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion) mangelt. Ein solcher Ausweis besitzt nach vorherrschender Auffassung daher sehr wohl Urkundenqualität vergleiche hiezu Kienapfel, aaO Paragraph 223, StGB Rz 107 und Paragraph 229, StGB Rz 25).

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Nach ständiger Judikatur (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, Rz 7; Bertel in WK2 Paragraph 127, Rz 7; je mwN) wird die Wegnahme von Kraftfahrzeugkennzeichentafeln dem (objektiven) Tatbild des Diebstahls unterstellt (siehe dagegen allerdings Kienapfel in WK2 Paragraph 229, Rz 26). Für eine Subsumtion unter den subjektiven Tatbestand dieses Deliktes fehlt es jedoch im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Schuldspruchfakten römisch vier A 2, 3, 4 und 5 an den Feststellungen eines Bereicherungsvorsatzes. Der dadurch bewirkte und sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Nichtigkeitsgrund (Ziffer 10,) war nach dem ersten Fall des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO beim Beschwerdeführer und nach dem zweiten Fall dieser Gesetzesstelle beim Mitangeklagten Daniel W***** von amtswegen aufzugreifen und hatte hinsichtlich der beiden Angeklagten die Urteilsaufhebung in den genannten Schuldsprüchen und im Strafausspruch sowie die Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zur Folge.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E66445 14Os49.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2003,87 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00049.02.0625.000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20020625_OGH0002_0140OS00049_0200000_000

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