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Entscheidung 9 Os 95/86×

Entscheidung 9 Os 95/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os95/86 (9Os96/86, 9Os97/86)

Entscheidungsdatum

31.07.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Manuela H*** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB über den Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25.März 1986, GZ 3 a römisch fünf r 197/86-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Angeklagten Manuela H*** wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25.März 1986, GZ 3 a römisch fünf r 197/86-47, erteilt. Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.Mai 1986, womit die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen wurde, wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.Mai 1986 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Manuela H*** gegen das oben bezeichnete Urteil wegen verspäteter Ausführung gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückgewiesen.

In dem daraufhin fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag wird im wesentlichen behauptet, daß der Endtermin für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zufolge eines der - bislang verläßlichen - Kanzleiangestellten W*** unterlaufenen Fehlers im Terminkalender versehentlich mit 30.Mai 1986 eingetragen worden war, obwohl der letzte Tag der Ausführungsfrist der 16.Mai 1986 gewesen wäre. Dieser Irrtum sei erst am 26.Mai 1986 anläßlich der Ausführung des Rechtsmittels zutagegetreten.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist begründet.

Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO kann wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung und - nach ständiger Rechtsprechung - auch zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil dem Beschuldigten (Angeklagten) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, sofern er nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, um die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht und die Anmeldung (Ausführung) zugleich anbringt.

Da vorliegend die behauptete einmalige Fehlleistung einer sonst verläßlichen Angestellten des Verteidigers durch die vorgelegten Ablichtungen aus dem Terminkalender hinreichend bescheinigt ist, dies nach der Judikatur einen unabwendbaren Umstand darstellt, der nach Lage des Falles weder dem Vertreter noch der Angeklagten als Verschulden zuzurechnen ist und der Antrag fristgerecht gestellt wurde - er langte bereits am 28.Mai 1986 gemeinsam mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde bei Gericht ein - war in Stattgebung des Begehrens spruchgemäß zu beschließen. Mit ihrer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.Mai 1986, der bereits vor Einlangen der (an sich verspäteten) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und auch vor Einlangen des Wiedereinsetzungsantrags gefaßt worden war, war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Über ihre Nichtigkeitsbeschwerde wird bei einem - mit gesonderter Verfügung anzuordnenden - Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E09443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00095.86.0731.000

Dokumentnummer

JJT_19860731_OGH0002_0090OS00095_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088665 Rechtssatz 03.12.1971Strafrecht
Bei einem Vierzehnjährigen ist in der Regel die Einsicht, daß man fremdes Gut sich nicht eigenmächtig aneignen darf, und die Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln, vorauszusetzen.
RS0088763 Rechtssatz 14.10.1982Strafrecht
Die gewinnsüchtige Wegnahme fremder Sachen gehört in die Gruppe jener Handlungen, deren grobe Rechtswidrigkeit regelmäßig bereits vom Schuldkind - auch von einem Repetenten - erfaßt wird (so schon 12 Os 130/76).
RS0098904 Rechtssatz 27.02.1960Strafrecht
Eine gegen ein Schöffengerichtsurteil erhobene und als solche bezeichnete Schuldberufung ist vom OGH als unzulässig zurückzuweisen.
RS0099178 Rechtssatz 16.12.1963Strafrecht
Wurde der Beweisantrag nur in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag, nicht aber in der Verhandlung selbst gestellt, ist dem Beschwerdeführer die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Z 4 StPO verwehrt.
RS0100561 Rechtssatz 11.01.1972Strafrecht
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung noch in der Ausführung die Punkte des Erkenntnisses bezeichnet, durch die er sich beschwert findet (so etwa Strafausmaß, Nichtanwendung des § 13 JGG 1961 usw).
RS0101221 Rechtssatz 09.05.1979Strafrecht
Mit dem Beschluß, mit dem die Wiedereinsetzung bewilligt wird, ist zugleich auch der Beschluß des Erstgerichts gemäß § 285 a Z 2 StPO aufzuheben.
RS0101329 Rechtssatz 11.04.1947Strafrecht
Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann sich auf ein Versäumnis eines Kanzleiangestellten des Verteidigers stützen. (vgl RZ 59,29).