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Entscheidung 9 Os 98/78×

Entscheidung 9 Os 98/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os98/78

Entscheidungsdatum

05.09.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard A und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Richard A und die Berufung des Angeklagten Manfred B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. November 1977, GZ 6 c römisch fünf r 5634/

77-156, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard A und die Berufung des Angeklagten Manfred B, letztere jedoch nur insoweit, als sie Ausführungen wegen des Ausspruches über die Schuld und wegen Nichtigkeit enthält, werden zurückgewiesen.

über die (wegen des Ausspruches über die Strafe erhobenen) Berufungen dieser Angeklagten wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof auch die allfällige Ergreifung einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der am 4.Dezember 1952 geborene Installateur Richard A und der am 4.Juli 1957 geborene beschäftigungslose Manfred B, letzterer als Beteiligter gemäß Paragraph 12, StGB, des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr setzten, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar Richard A im Mai und Juni 1977 in Wien durch Veräußerung von zumindest 3 g Morphium sowie von Opiumtinktur im Wert von S 1.500.- an verschiedene Personen, darunter an Wolfgang C und Anneliese D sowie an unbekannt gebliebene Personen und Manfred B zwischen Mai 1977 und Juni 1977 ebenfalls in Wien, indem er die (Mitverurteilte) Editha E beim Aufkochen von ca. 60 ccm Opiumtinktur unterstützte und ihr Abnehmer für Heroin sowie Opiumtinktur zuführte.

Weiters liegt beiden Angeklagten zur Last, das Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SGG dadurch begangen zu haben, daß sie in Wien und anderen Orten wiederholt Suchtgifte erwarben und in Besitz hatten, und zwar Richard A zwischen April und Juni 1977 und Manfred B zwischen Sommer 1976 und Juli 1977.

Den Schuldspruch (namentlich wegen Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SGG) bekämpft der Angeklagte A mit einer bloß auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. In dieser rügt er zunächst das Unterbleiben der Vernehmung des von ihm als Zeugen beantragten Arnold F. Er macht geltend, die vom Erstgericht im Urteil hiefür gegebene Begründung sei nicht stichhältig, wonach aus dieser Beweisaufnahme - F sollte inhaltlich des Beweisantrages bezeugen, daß das Suchtgift, dessen Weitergabe dem Beschwerdeführer angelastet wird, von ihnen (F und dem Angeklagten) gemeinsam gekauft und selbst verbraucht worden sei (Bd. römisch zwei, S 172 und 315 d. A) - nichts zu gewinnen wäre, weil hiedurch (gemeint: selbst bei Bestätigung dieser Behauptung durch den Zeugen) nicht ausgeschlosssen werden könnte, daß der Angeklagte A auch Suchtgift weitergegeben habe, von dessen Erwerb F keine Kenntnis hatte (Bd. römisch zwei, S 328). Dieser Argumentation müsse entgegengehalten werden, es sei ebensowenig auszuschließen, daß Arnold F im Hinblick auf das zwischen ihm und dem Angeklagten bestehende enge Freundschaftsband von jedem Suchtgifterwerb des Beschwerdeführers Kenntnis hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge ist unbegründet. Da - wie schon das Erstgericht zutreffend erwähnt - der Angeklagte eine solche Behauptung im Rahmen seiner Verantwortung gar nicht aufgestellt hat, entbehrte die begehrte Beweisaufnahme jeder Grundlage in den konkreten Verfahrensergebnissen. Hienach hat der Beschwerdeführer letztlich in der Hauptverhandlung die Unrichtigkeit seines Vorbringens im Beweisantrag sogar selbst insofern eingeräumt, als er zugab, von ihm erworbenes Suchtgift (nicht nur an Arnold F, sondern) auch an Wolfgang C (Bd. römisch zwei, S 224 und 298) und an Anneliese D (Bd. römisch zwei, S 225, 296 d. A) abgegeben zu haben. Mit Recht hat sohin das Schöffengericht von der Durchführung des in Rede stehenden - auf die Dartuung des gemeinsamen Verbrauches des Suchtgiftes ausschließlich auf F abzielenden - Beweises Abstand genommen.

Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zum Nachweis dafür, daß seine Verantwortung 'krankheitsbedingt' sei und 'auf Entzugserscheinungen beruhe' (Bd. römisch zwei, S 315 d. A). Dieses Begehren hat das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß dem Gericht durch ein solches Gutachten die Aufgabe nicht abgenommen werden könne, die wechselhafte Verantwortung des Angeklagten für sich allein und in ihrer Beziehung zu den sonstigen Beweisergebnissen zu würdigen, und im übrigen vom Angeklagten das vor der Polizei abgelegte Geständnis zumindest teilweise auch noch vor dem Untersuchungsrichter aufrechterhalten worden sei, wobei (schon) die vom Angeklagten vor der Polizei vorgetragene Verantwortung im Zusammenhalt mit den Aussagen der weiteren von der Polizei vernommenen Personen ein 'logisches und lebensnahes Gefüge ergebe' (Bd. römisch zwei, S 329 d. A).

Zuzugeben ist der Beschwerde, daß bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Personen, die an Entzugserscheinungen leiden, die (körperliche und geistige) Verfassung der Aussagenden zu berücksichtigen ist. Das besagt jedoch nicht, daß das Gericht schon bei der bloßen Behauptung von Entziehungsbeschwerden zur Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über die (strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw.) Aussagetüchtigkeit des Vernommenen verpflichtet ist. Ein Sachverständiger ist vielmehr im Sinne des Paragraph 134, StPO stets erst dann dem Verfahren beizuziehen, wenn ein hinreichendes Substrat für Bedenken an der Zurechnungs-(Vernehmungs-)fähigkeit besteht. Zweifel dieser Art aber hat das Erstgericht vorliegend durch den Hinweis auf die übereinstimmung des (vom Beschwerdeführer nunmehr als unrichtig bezeichneten) Geständnisses vor der Polizei und der sonstigen Verfahrensergebnisse mit zureichender und denkrichtiger Begründung ausgeschlossen (Bd. römisch zwei, S 329 d. A), sodaß der Beschwerde auch in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war demnach als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Der Angeklagte Manfred B, der sich nach der Urteilsverkündung vorerst 'Bedenkzeit' vorbehalten hatte (Bd. römisch zwei, S 317), meldete fristgerecht (am 14.November 1977) gegen das Urteil (lediglich) das Rechtsmittel der Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) an (Bd. römisch zwei, S 343, 479 d. A). Er führte in der Folge aber nach der am 12. April 1978 erfolgten Urteilszustellung durch seinen Verteidiger (am 25.April 1977) nicht nur eine (Straf-)Berufung aus, sondern bezeichnet in der Rechtsmittelschrift außerdem den Ausspruch des Erstgerichtes über seine Schuld und - damit der Sache nach zum Teil eine Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, (allenfalls auch Ziffer 11,) StPO geltend machend - die Unterstellung seines Verhaltens unter Paragraph 6, Absatz eins, SGG sowie die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 6, Absatz 4, SGG als nicht gerechtfertigt.

Dieser Teil des Rechtsmittels war gleichfalls schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, da das Gesetz eine Schuldberufung gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorsieht (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) und die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde die man in dem Vorbringen ferner sachlich erblicken kann, mangels rechtzeitiger Anmeldung einer solchen verspätet ist (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins

in Verbindung mit Paragraph 285, a Z ; 296 Absatz 2, StPO).

Darüber, ob und inwieweit sich der Oberste Gerichtshof (etwa im Zusammenhang mit den letzteren Einwänden) aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A allenfalls zugunsten des Mitangeklagten B zu einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO veranlaßt sieht, wird bei dem zur Verhandlung und Entscheidung über die (Straf-)Berufungen beider Angeklagter gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO abgesondert anberaumten Gerichtstag abgesprochen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01493

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00098.78.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19780905_OGH0002_0090OS00098_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung