Die Rüge ist unbegründet. Da - wie schon das Erstgericht zutreffend erwähnt - der Angeklagte eine solche Behauptung im Rahmen seiner Verantwortung gar nicht aufgestellt hat, entbehrte die begehrte Beweisaufnahme jeder Grundlage in den konkreten Verfahrensergebnissen. Hienach hat der Beschwerdeführer letztlich in der Hauptverhandlung die Unrichtigkeit seines Vorbringens im Beweisantrag sogar selbst insofern eingeräumt, als er zugab, von ihm erworbenes Suchtgift (nicht nur an Arnold F, sondern) auch an Wolfgang C (Bd. II, S 224 und 298) und an Anneliese D (Bd. II, S 225, 296 d. A) abgegeben zu haben. Mit Recht hat sohin das Schöffengericht von der Durchführung des in Rede stehenden - auf die Dartuung des gemeinsamen Verbrauches des Suchtgiftes ausschließlich auf F abzielenden - Beweises Abstand genommen.Die Rüge ist unbegründet. Da - wie schon das Erstgericht zutreffend erwähnt - der Angeklagte eine solche Behauptung im Rahmen seiner Verantwortung gar nicht aufgestellt hat, entbehrte die begehrte Beweisaufnahme jeder Grundlage in den konkreten Verfahrensergebnissen. Hienach hat der Beschwerdeführer letztlich in der Hauptverhandlung die Unrichtigkeit seines Vorbringens im Beweisantrag sogar selbst insofern eingeräumt, als er zugab, von ihm erworbenes Suchtgift (nicht nur an Arnold F, sondern) auch an Wolfgang C (Bd. römisch zwei, S 224 und 298) und an Anneliese D (Bd. römisch zwei, S 225, 296 d. A) abgegeben zu haben. Mit Recht hat sohin das Schöffengericht von der Durchführung des in Rede stehenden - auf die Dartuung des gemeinsamen Verbrauches des Suchtgiftes ausschließlich auf F abzielenden - Beweises Abstand genommen.
Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zum Nachweis dafür, daß seine Verantwortung 'krankheitsbedingt' sei und 'auf Entzugserscheinungen beruhe' (Bd. II, S 315 d. A). Dieses Begehren hat das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß dem Gericht durch ein solches Gutachten die Aufgabe nicht abgenommen werden könne, die wechselhafte Verantwortung des Angeklagten für sich allein und in ihrer Beziehung zu den sonstigen Beweisergebnissen zu würdigen, und im übrigen vom Angeklagten das vor der Polizei abgelegte Geständnis zumindest teilweise auch noch vor dem Untersuchungsrichter aufrechterhalten worden sei, wobei (schon) die vom Angeklagten vor der Polizei vorgetragene Verantwortung im Zusammenhalt mit den Aussagen der weiteren von der Polizei vernommenen Personen ein 'logisches und lebensnahes Gefüge ergebe' (Bd. II, S 329 d. A).Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zum Nachweis dafür, daß seine Verantwortung 'krankheitsbedingt' sei und 'auf Entzugserscheinungen beruhe' (Bd. römisch zwei, S 315 d. A). Dieses Begehren hat das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß dem Gericht durch ein solches Gutachten die Aufgabe nicht abgenommen werden könne, die wechselhafte Verantwortung des Angeklagten für sich allein und in ihrer Beziehung zu den sonstigen Beweisergebnissen zu würdigen, und im übrigen vom Angeklagten das vor der Polizei abgelegte Geständnis zumindest teilweise auch noch vor dem Untersuchungsrichter aufrechterhalten worden sei, wobei (schon) die vom Angeklagten vor der Polizei vorgetragene Verantwortung im Zusammenhalt mit den Aussagen der weiteren von der Polizei vernommenen Personen ein 'logisches und lebensnahes Gefüge ergebe' (Bd. römisch zwei, S 329 d. A).
Zuzugeben ist der Beschwerde, daß bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Personen, die an Entzugserscheinungen leiden, die (körperliche und geistige) Verfassung der Aussagenden zu berücksichtigen ist. Das besagt jedoch nicht, daß das Gericht schon bei der bloßen Behauptung von Entziehungsbeschwerden zur Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über die (strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw.) Aussagetüchtigkeit des Vernommenen verpflichtet ist. Ein Sachverständiger ist vielmehr im Sinne des § 134 StPO stets erst dann dem Verfahren beizuziehen, wenn ein hinreichendes Substrat für Bedenken an der Zurechnungs-(Vernehmungs-)fähigkeit besteht. Zweifel dieser Art aber hat das Erstgericht vorliegend durch den Hinweis auf die übereinstimmung des (vom Beschwerdeführer nunmehr als unrichtig bezeichneten) Geständnisses vor der Polizei und der sonstigen Verfahrensergebnisse mit zureichender und denkrichtiger Begründung ausgeschlossen (Bd. II, S 329 d. A), sodaß der Beschwerde auch in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen war.Zuzugeben ist der Beschwerde, daß bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Personen, die an Entzugserscheinungen leiden, die (körperliche und geistige) Verfassung der Aussagenden zu berücksichtigen ist. Das besagt jedoch nicht, daß das Gericht schon bei der bloßen Behauptung von Entziehungsbeschwerden zur Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über die (strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw.) Aussagetüchtigkeit des Vernommenen verpflichtet ist. Ein Sachverständiger ist vielmehr im Sinne des Paragraph 134, StPO stets erst dann dem Verfahren beizuziehen, wenn ein hinreichendes Substrat für Bedenken an der Zurechnungs-(Vernehmungs-)fähigkeit besteht. Zweifel dieser Art aber hat das Erstgericht vorliegend durch den Hinweis auf die übereinstimmung des (vom Beschwerdeführer nunmehr als unrichtig bezeichneten) Geständnisses vor der Polizei und der sonstigen Verfahrensergebnisse mit zureichender und denkrichtiger Begründung ausgeschlossen (Bd. römisch zwei, S 329 d. A), sodaß der Beschwerde auch in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war demnach als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war demnach als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Der Angeklagte Manfred B, der sich nach der Urteilsverkündung vorerst 'Bedenkzeit' vorbehalten hatte (Bd. II, S 317), meldete fristgerecht (am 14.November 1977) gegen das Urteil (lediglich) das Rechtsmittel der Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) an (Bd. II, S 343, 479 d. A). Er führte in der Folge aber nach der am 12. April 1978 erfolgten Urteilszustellung durch seinen Verteidiger (am 25.April 1977) nicht nur eine (Straf-)Berufung aus, sondern bezeichnet in der Rechtsmittelschrift außerdem den Ausspruch des Erstgerichtes über seine Schuld und - damit der Sache nach zum Teil eine Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 10 (allenfalls auch Z 11) StPO geltend machend - die Unterstellung seines Verhaltens unter § 6 Abs 1 SGG sowie die Verhängung einer Geldstrafe nach § 6 Abs 4 SGG als nicht gerechtfertigt.Der Angeklagte Manfred B, der sich nach der Urteilsverkündung vorerst 'Bedenkzeit' vorbehalten hatte (Bd. römisch zwei, S 317), meldete fristgerecht (am 14.November 1977) gegen das Urteil (lediglich) das Rechtsmittel der Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) an (Bd. römisch zwei, S 343, 479 d. A). Er führte in der Folge aber nach der am 12. April 1978 erfolgten Urteilszustellung durch seinen Verteidiger (am 25.April 1977) nicht nur eine (Straf-)Berufung aus, sondern bezeichnet in der Rechtsmittelschrift außerdem den Ausspruch des Erstgerichtes über seine Schuld und - damit der Sache nach zum Teil eine Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, (allenfalls auch Ziffer 11,) StPO geltend machend - die Unterstellung seines Verhaltens unter Paragraph 6, Absatz eins, SGG sowie die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 6, Absatz 4, SGG als nicht gerechtfertigt.
Dieser Teil des Rechtsmittels war gleichfalls schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, da das Gesetz eine Schuldberufung gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorsieht (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) und die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde die man in dem Vorbringen ferner sachlich erblicken kann, mangels rechtzeitiger Anmeldung einer solchen verspätet ist (§§ 285 d Abs 1 Z 1Dieser Teil des Rechtsmittels war gleichfalls schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, da das Gesetz eine Schuldberufung gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorsieht (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) und die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde die man in dem Vorbringen ferner sachlich erblicken kann, mangels rechtzeitiger Anmeldung einer solchen verspätet ist (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins
in Verbindung mit § 285 a Z ; 296 Abs 2 StPO).in Verbindung mit Paragraph 285, a Z ; 296 Absatz 2, StPO).
Darüber, ob und inwieweit sich der Oberste Gerichtshof (etwa im Zusammenhang mit den letzteren Einwänden) aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A allenfalls zugunsten des Mitangeklagten B zu einer Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO veranlaßt sieht, wird bei dem zur Verhandlung und Entscheidung über die (Straf-)Berufungen beider Angeklagter gemäß § 296 Abs 3 StPO abgesondert anberaumten Gerichtstag abgesprochen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Darüber, ob und inwieweit sich der Oberste Gerichtshof (etwa im Zusammenhang mit den letzteren Einwänden) aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A allenfalls zugunsten des Mitangeklagten B zu einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO veranlaßt sieht, wird bei dem zur Verhandlung und Entscheidung über die (Straf-)Berufungen beider Angeklagter gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO abgesondert anberaumten Gerichtstag abgesprochen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.