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Entscheidung Dg 1/02×

Entscheidung Dg 1/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

Dg1/02-6

Entscheidungsdatum

21.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht für Richter hat am 21. Jänner 2002 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Floßmann, Dr. Schindler und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Dienstgerichtssache betreffend den Richter des Landesgerichtes *****, über die Beschwerde des Betroffenen gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes ***** als Dienstgericht für Richter vom 11. Oktober 2001, GZ Dg 1/01-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Richter des Landesgerichtes ***** nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, (erster Fall) RDG in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Gleichzeitig sprach das Dienstgericht erster Instanz - in der Begründung - aus, dass sein Antrag, die Wirksamkeit dieser Maßnahme im Hinblick auf den noch nicht konsumierten Gebührenurlaub gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, RDG mit 28. Februar 2002 festzusetzen, (der Sache nach) abzuweisen war. Die allein gegen die Ablehnung dieses Antrages (nicht aber gegen die - somit bereits rechtskräftige - Versetzung in den zeitlichen Ruhestand) erhobene Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig:

Nach Paragraph 83, Absatz 2, RDG hat (allein) die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (auch) auf Antrag des Richters zu erfolgen. Eine - von der primären gesetzlichen Regelung abweichende - Festsetzung ihrer Wirksamkeit kommt hingegen vergleiche Paragraph 89 a, Absatz 2, RDG) - bei hier angenommener Dienstunfähigkeit des Richters schon in Erfüllung des gesetzlichen Postulates, die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen (und damit ausschließlich an dienstlichen Interessen orientiert) vorweg nicht in Betracht. Eine (hier vom Betroffenen arrogierte) Dispositionsmöglichkeit des Betroffenen im Zusammenhang mit einer derartigen Entscheidung findet im Gesetz keine Deckung.

Der Antrag des Betroffenen wäre daher bereits im erstinstanzlichen Verfahren zurückzuweisen gewesen. Da ein Rechtsmittel gegen diese erstinstanzliche Entscheidung im 2. Teil des RDG nicht vorgesehen ist (Paragraph 164, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 160, Absatz 2, 93, RDG), war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E64564 Dg1.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0000DG00001.02.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20020121_OGH0002_0000DG00001_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung