Dagegen richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten; sie ist im Recht.
Dr. P***** wurde mit Ablauf des 30. November 2009 - somit erst nach dem Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses - in den Ruhestand versetzt (ON 11, vgl auch ON 66 und 69 im Personalakt Pers 1-J-9 des Oberlandesgerichtspräsidiums Graz).Dr. P***** wurde mit Ablauf des 30. November 2009 - somit erst nach dem Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses - in den Ruhestand versetzt (ON 11, vergleiche auch ON 66 und 69 im Personalakt Pers 1-J-9 des Oberlandesgerichtspräsidiums Graz).
Gemäß § 158 RStDG unterliegt der im Ruhestand befindliche Richter der disziplinären Verantwortlichkeit nurGemäß Paragraph 158, RStDG unterliegt der im Ruhestand befindliche Richter der disziplinären Verantwortlichkeit nur
1./ wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens; und
2./ wegen grober Verletzung der ihn nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.
Eine - wie hier - während seines Aktivstands begangene, nur als Ordnungwidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung im Sinn des § 101 RDG (nunmehr RStDG) hat ein mittlerweile im Ruhestand befindlicher Richter somit disziplinär nicht mehr zu verantworten (SSt 52/63).Eine - wie hier - während seines Aktivstands begangene, nur als Ordnungwidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung im Sinn des Paragraph 101, RDG (nunmehr RStDG) hat ein mittlerweile im Ruhestand befindlicher Richter somit disziplinär nicht mehr zu verantworten (SSt 52/63).
Gegen einen Beschluss, mit dem der Disziplinarsenat eine Ordnungsstrafe verhängt hat, ist gemäß § 121 Abs 2 RStDG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, dessen Form und Inhalt im RStDG ebenso wenig geregelt ist wie der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts. Zur Auslegung sind daher die Bestimmungen der StPO heranzuziehen. Gemäß § 89 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde nicht verspätet oder von einer nicht legitimierten Person eingebracht wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist es überdies nicht gebunden. Dies bedeutet, dass der Gegenstand, der dem Beschluss zugrunde lag, neu entschieden wird und das Beschwerdeverfahren somit nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt ist; grundsätzlich besteht auch keine Bindung an die Begründung der Beschwerde. Nicht der angefochtene Beschluss ist Gegenstand des Verfahrens, vielmehr ist es die Sache selbst (Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8).Gegen einen Beschluss, mit dem der Disziplinarsenat eine Ordnungsstrafe verhängt hat, ist gemäß Paragraph 121, Absatz 2, RStDG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, dessen Form und Inhalt im RStDG ebenso wenig geregelt ist wie der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts. Zur Auslegung sind daher die Bestimmungen der StPO heranzuziehen. Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, StPO hat das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde nicht verspätet oder von einer nicht legitimierten Person eingebracht wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist es überdies nicht gebunden. Dies bedeutet, dass der Gegenstand, der dem Beschluss zugrunde lag, neu entschieden wird und das Beschwerdeverfahren somit nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt ist; grundsätzlich besteht auch keine Bindung an die Begründung der Beschwerde. Nicht der angefochtene Beschluss ist Gegenstand des Verfahrens, vielmehr ist es die Sache selbst (Tipold, WK-StPO Paragraph 89, Rz 8).
Demnach ist aber der Umstand, dass das - in erster Instanz noch rechtsrichtig als Ordnungswidrigkeit beurteilte (und demnach mit Ordnungsstrafe sanktionierte) - Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung einer disziplinären Verantwortung nicht mehr untersteht (§ 158 RStDG). Dies ist im Beschwerdeverfahren ungeachtet der Unterlassung der Relevierung dieses Grundes in der Beschwerde zu berücksichtigen, weshalb der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben war.Demnach ist aber der Umstand, dass das - in erster Instanz noch rechtsrichtig als Ordnungswidrigkeit beurteilte (und demnach mit Ordnungsstrafe sanktionierte) - Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung einer disziplinären Verantwortung nicht mehr untersteht (Paragraph 158, RStDG). Dies ist im Beschwerdeverfahren ungeachtet der Unterlassung der Relevierung dieses Grundes in der Beschwerde zu berücksichtigen, weshalb der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben war.