Rechtssatz RS0125811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125811
Geschäftszahl
Ds1/10; 2Dg3/18m (2Dg4/18h); 2Ds2/24b
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Rechtssatz
In analoger Anwendung des § 89 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde nicht verspätet oder von einer nicht legitimierten Person eingebracht wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt; Gegenstand des Verfahrens ist die Sache selbst.In analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, StPO hat das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde nicht verspätet oder von einer nicht legitimierten Person eingebracht wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt; Gegenstand des Verfahrens ist die Sache selbst.
Entscheidungstexte
- Ds 1/10
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 Ds 1/10
- 2 Dg 3/18m
Entscheidungstext OGH 10.12.2018 2 Dg 3/18m
Vgl auch
- 2 Ds 2/24b
Entscheidungstext OGH 26.08.2024 2 Ds 2/24b
vgl; Beisatz: hier: Beschwerde im Disziplinarverfahren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125811
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20100505_OGH0002_0000DS00001_1000000_002