Gründe:
Der Disziplinarbeschuldigte Dr. ***** wurde am ***** geboren, ist verheiratet und hatte zuletzt für zwei noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder zu sorgen. Er ist seit ***** Richter. Mit Wirksamkeit vom ***** wurde er zum Richter der Bezirksgerichte ***** und ***** ernannt, wobei er an vier Tagen der Woche beim Bezirksgericht ***** Dienst versah.
Gegen den Genannten wurden seither bereits vier gerichtliche Disziplinarverfahren geführt:
Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 23. April 1985, *****, wurde über ihn die Ordnungsstrafe der Verwarnung verhängt. Als Ordnungswidrigkeit wurde ihm zur Last gelegt, die ihm nach § 57 Abs 1 RDG (nunmehr gemäß Art 4 Z 1 der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I 2007/96: RStDG) auferlegte Pflicht, die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt zu haben, dass er in den Jahren 1982 bis 1984 als Richter des Bezirksgerichts ***** in Zivil- und Strafsachen vielfach durch Monate keine Verfahrensschritte setzte, wobei derartige faktische Unterbrechungen in Strafsachen in etwa dreizehn Fällen mindestens sechs Monate, in Zivilsachen in etwa 35 Fällen ebenfalls mindestens sechs Monate, darunter fallweise sogar ein Jahr, ausmachten, und er angefallene Zivil- und Strafurteile entgegen den Bestimmungen der § 415 ZPO, § 270 StPO und § 110 Geo vielfach erst nach Monaten, in Zivilsachen in rund sechzehn Fällen sogar erst nach mindestens sechs Monaten ausfertigte. Mit weiterem Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 20. Juli 1987, *****, wurde Dr. ***** zur Disziplinarstrafe des Verweises verurteilt, weil er ab 23. April 1985 als Richter des Bezirksgerichts ***** die ihm nach § 57 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) auferlegten Pflichten, nämlich sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und mit allem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch schuldhaft verletzt hat, dass er die Erledigung von Zivil- und Strafsachen verzögerte, vor allem Urteile erst nach mehr als drei Monaten, zum überwiegenden Teil sogar erst nach sieben bis zehn Monaten ausfertigte. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 18. Oktober 1989, *****, wurde Dr. ***** schuldig erkannt, wiederum als Richter des Bezirksgerichts ***** die ihm nach § 57 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) auferlegten Pflichten, nämlich sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und mit allem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, sowie vollständige Berichte über nicht ausgefertigte Entscheidungen zu machen, dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er seit 20. Juli 1987 in insgesamt 74 Fällen die Erledigung von Zivil- und Strafakten verzögerte, vor allem Urteile erst nach mehr als drei Monaten, vielfach erst bis zu einem Jahr, in Einzelfällen bis zu siebzehn Monaten, ausfertigte und es unterließ, die rückständige Ausfertigung von Urteilen dem Präsidenten des (damals) Kreisgerichts ***** zu berichten. Für dieses Dienstvergehen wurde Dr. ***** gemäß § 104 Abs 1 lit d RDG (nunmehr RStDG) zur Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühr verurteilt. Als Folge dieser Verurteilung wurde Dr. ***** mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1990 auf die Planstelle eines Richters des Landesgerichts ***** ernannt. Seit 1. Mai 1993 ist er dort als Untersuchungsrichter eingesetzt.Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 23. April 1985, *****, wurde über ihn die Ordnungsstrafe der Verwarnung verhängt. Als Ordnungswidrigkeit wurde ihm zur Last gelegt, die ihm nach Paragraph 57, Absatz eins, RDG (nunmehr gemäß Artikel 4, Ziffer eins, der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl römisch eins 2007/96: RStDG) auferlegte Pflicht, die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt zu haben, dass er in den Jahren 1982 bis 1984 als Richter des Bezirksgerichts ***** in Zivil- und Strafsachen vielfach durch Monate keine Verfahrensschritte setzte, wobei derartige faktische Unterbrechungen in Strafsachen in etwa dreizehn Fällen mindestens sechs Monate, in Zivilsachen in etwa 35 Fällen ebenfalls mindestens sechs Monate, darunter fallweise sogar ein Jahr, ausmachten, und er angefallene Zivil- und Strafurteile entgegen den Bestimmungen der Paragraph 415, ZPO, Paragraph 270, StPO und Paragraph 110, Geo vielfach erst nach Monaten, in Zivilsachen in rund sechzehn Fällen sogar erst nach mindestens sechs Monaten ausfertigte. Mit weiterem Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 20. Juli 1987, *****, wurde Dr. ***** zur Disziplinarstrafe des Verweises verurteilt, weil er ab 23. April 1985 als Richter des Bezirksgerichts ***** die ihm nach Paragraph 57, Absatz eins, RDG (nunmehr RStDG) auferlegten Pflichten, nämlich sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und mit allem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch schuldhaft verletzt hat, dass er die Erledigung von Zivil- und Strafsachen verzögerte, vor allem Urteile erst nach mehr als drei Monaten, zum überwiegenden Teil sogar erst nach sieben bis zehn Monaten ausfertigte. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 18. Oktober 1989, *****, wurde Dr. ***** schuldig erkannt, wiederum als Richter des Bezirksgerichts ***** die ihm nach Paragraph 57, Absatz eins, RDG (nunmehr RStDG) auferlegten Pflichten, nämlich sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und mit allem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, sowie vollständige Berichte über nicht ausgefertigte Entscheidungen zu machen, dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er seit 20. Juli 1987 in insgesamt 74 Fällen die Erledigung von Zivil- und Strafakten verzögerte, vor allem Urteile erst nach mehr als drei Monaten, vielfach erst bis zu einem Jahr, in Einzelfällen bis zu siebzehn Monaten, ausfertigte und es unterließ, die rückständige Ausfertigung von Urteilen dem Präsidenten des (damals) Kreisgerichts ***** zu berichten. Für dieses Dienstvergehen wurde Dr. ***** gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, RDG (nunmehr RStDG) zur Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühr verurteilt. Als Folge dieser Verurteilung wurde Dr. ***** mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1990 auf die Planstelle eines Richters des Landesgerichts ***** ernannt. Seit 1. Mai 1993 ist er dort als Untersuchungsrichter eingesetzt.
Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 28. Februar 2002, *****, wurde Dr. ***** schließlich zur Disziplinarstrafe des Verweises verurteilt, weil er als Leiter der Abteilung ***** des Landesgerichts ***** in einer Strafsache abermals die ihm nach § 57 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) auferlegte Pflicht, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit aller Kraft und vollem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt hat, dass er unter Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 179 Abs 3, 193 Abs 1 StPO mit der Ausfertigung der Beschlüsse über die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft säumig war, indem er nach Verhängung der Untersuchungshaft am 19. November 1998 über alle drei Beschuldigten, wobei sämtliche auf eine Beschwerde verzichteten, die Beschlüsse erst am 23. Dezember 1998 der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergab, sowie die Beschlüsse auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 30. November 1998, wogegen ein Beschuldigter am 4. Dezember 1998 Beschwerde erhob, erst am 23. Dezember 1998 der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergab, sodass die Rechtsmittelvorlage an das Oberlandesgericht ***** erst am 28. Dezember 1998 erfolgte.Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter vom 28. Februar 2002, *****, wurde Dr. ***** schließlich zur Disziplinarstrafe des Verweises verurteilt, weil er als Leiter der Abteilung ***** des Landesgerichts ***** in einer Strafsache abermals die ihm nach Paragraph 57, Absatz eins, RDG (nunmehr RStDG) auferlegte Pflicht, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit aller Kraft und vollem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt hat, dass er unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 179, Absatz 3, 193, Absatz eins, StPO mit der Ausfertigung der Beschlüsse über die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft säumig war, indem er nach Verhängung der Untersuchungshaft am 19. November 1998 über alle drei Beschuldigten, wobei sämtliche auf eine Beschwerde verzichteten, die Beschlüsse erst am 23. Dezember 1998 der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergab, sowie die Beschlüsse auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 30. November 1998, wogegen ein Beschuldigter am 4. Dezember 1998 Beschwerde erhob, erst am 23. Dezember 1998 der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergab, sodass die Rechtsmittelvorlage an das Oberlandesgericht ***** erst am 28. Dezember 1998 erfolgte.
In allen bisherigen Disziplinarerkenntnissen wurde dem Disziplinarbeschuldigten ein beträchtlicher Fleiß attestiert, allerdings verbunden mit einer umständlichen Arbeitsweise, einer eingeschränkten Übersicht über größere Verfahren und einer eingeschränkten Zielorientiertheit richterlichen Handelns. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte Dr. ***** des (in 31 im Einzelnen aufgelisteten Fällen begangenen) neuerlichen Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 iVm § 57 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) für schuldig erkannt, über ihn gemäß § 104 Abs 1 lit c, § 106 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) die Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge im Ausmaß von 15 v.H. für die Dauer eines Jahres verhängt und er gemäß § 137 Abs 2 RDG (nunmehr RStDG) zum Ersatz der mit 1.200 EUR bestimmten Verfahrenskosten verurteilt.In allen bisherigen Disziplinarerkenntnissen wurde dem Disziplinarbeschuldigten ein beträchtlicher Fleiß attestiert, allerdings verbunden mit einer umständlichen Arbeitsweise, einer eingeschränkten Übersicht über größere Verfahren und einer eingeschränkten Zielorientiertheit richterlichen Handelns. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte Dr. ***** des (in 31 im Einzelnen aufgelisteten Fällen begangenen) neuerlichen Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, RDG (nunmehr RStDG) für schuldig erkannt, über ihn gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 106, Absatz eins, RDG (nunmehr RStDG) die Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge im Ausmaß von 15 v.H. für die Dauer eines Jahres verhängt und er gemäß Paragraph 137, Absatz 2, RDG (nunmehr RStDG) zum Ersatz der mit 1.200 EUR bestimmten Verfahrenskosten verurteilt.
Im verurteilenden Erkenntnis wurde dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegt, er habe als Richter des Landesgerichts ***** die ihm nach § 57 Abs 1 zweiter Satz RDG (nunmehr RStDG) auferlegten Pflichten, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und vollem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt, dass er als Untersuchungsrichter die Erledigung nachstehend angeführter Verfahren gravierend verzögert hat, und zwar dadurch, dass erIm verurteilenden Erkenntnis wurde dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegt, er habe als Richter des Landesgerichts ***** die ihm nach Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz RDG (nunmehr RStDG) auferlegten Pflichten, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und vollem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt, dass er als Untersuchungsrichter die Erledigung nachstehend angeführter Verfahren gravierend verzögert hat, und zwar dadurch, dass er
1. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2001 erst am 7. August 2001 die Einleitung der Voruntersuchung beschloss, nach Scheitern eines Rechtshilfeersuchens am 18. Oktober 2002 weiterhin keine zielgerichtete Tätigkeit entfaltete und den Akt nach einer kurzen Einsicht der Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2002 erst am 23. Juni 2003 an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung übermittelte;
2. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** über den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung vom 27. August 2001 erst am 30. August 2002, somit über ein Jahr später entschied, sowie einen Kontoöffnungsantrag vom 6. März 2002 fünf Monate lang unerledigt ließ;
3. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf ergänzende Voruntersuchung vom 8. Juli 2002 erst am 28. November 2002 durch Bestellung des Schriftsachverständigen reagierte und nach Einlangen des Gutachtens am 29. Oktober 2003 erst am 19. Jänner 2004 eine ergänzende Beschuldigtenvernehmung durchführte;
4. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** über den am 10. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung erst über wiederholte Urgenz der Staatsanwaltschaft am 29. Oktober 2002 entschied;
5. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** die am 7. August 2001 beantragte Einleitung der Voruntersuchung erst am 28. Dezember 2001 beschloss, die nächste Verfahrenshandlung am 29. Oktober 2002 vornahm und in der Zeit vom 28. Februar 2003 bis 2. September 2003 keinerlei Aktivitäten setzte;
6. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** den Akt bzw Beschluss über die Verlängerung der Untersuchungshaft um ein Monat vom 16. April 2003 trotz der am 18. April 2003 eingebrachten Beschwerde erst am 6. Mai 2003 dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorlegte; die wegen dieser Verzögerung am 15. Mai 2003 eingebrachte Beschwerde nach § 113 StPO erst aufgrund des Einlangens einer weiteren Aufsichtsbeschwerde gemäß § 15 StPO am 4. Juni 2003, somit nach zwanzig Tagen, der Ratskammer zur Entscheidung vorlegte; einen in der Haftverhandlung am 11. Juni 2003 verkündeten Haftfortsetzungsbeschluss nach Intervention des Verteidigers in der Gerichtsabteilung so verspätet ausfertigte, dass dieser dem Verteidiger erst am 20. Juni 2003 zuging, dies trotz der von der Ratskammer in der Sache mit Beschluss vom 13. Juni 2003 festgestellten Gesetzesverletzung und deren Hinweises, dass die schriftliche Ausfertigung von Haftfortsetzungsbeschlüssen binnen drei Tagen vorliegen müsse;6. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** den Akt bzw Beschluss über die Verlängerung der Untersuchungshaft um ein Monat vom 16. April 2003 trotz der am 18. April 2003 eingebrachten Beschwerde erst am 6. Mai 2003 dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorlegte; die wegen dieser Verzögerung am 15. Mai 2003 eingebrachte Beschwerde nach Paragraph 113, StPO erst aufgrund des Einlangens einer weiteren Aufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 15, StPO am 4. Juni 2003, somit nach zwanzig Tagen, der Ratskammer zur Entscheidung vorlegte; einen in der Haftverhandlung am 11. Juni 2003 verkündeten Haftfortsetzungsbeschluss nach Intervention des Verteidigers in der Gerichtsabteilung so verspätet ausfertigte, dass dieser dem Verteidiger erst am 20. Juni 2003 zuging, dies trotz der von der Ratskammer in der Sache mit Beschluss vom 13. Juni 2003 festgestellten Gesetzesverletzung und deren Hinweises, dass die schriftliche Ausfertigung von Haftfortsetzungsbeschlüssen binnen drei Tagen vorliegen müsse;
7. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung vom 6. Mai 2002 erst am 4. April 2003, somit nach elf Monaten, entsprach, bis dahin keinerlei Tätigkeit setzte und mehrere Urgenzen der Staatsanwaltschaft auf Abschluss der Voruntersuchung acht Monate unbeantwortet ließ;
8. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** einen am 29. November 2002 beantragten Kontoöffnungsbeschluss nach Urgenzen erst am 4. Juli 2003 erließ;
9. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung vom 20. Juni 2002 erst am 22. Oktober 2002 entsprach;
10. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abbrechung des Verfahrens gemäß § 412 StPO und Ausschreibung des Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung im SIS vom 29. Oktober 2002 erst am 24. April 2003 durch Beschluss erledigte;10. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 412, StPO und Ausschreibung des Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung im SIS vom 29. Oktober 2002 erst am 24. April 2003 durch Beschluss erledigte;
11. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** seit Mai 2003 nach Einlangen der Vollanzeige keinerlei Aktivitäten bis 27. Jänner 2004 setzte und dem Kostenbegehren einer Bank seit 21. November 2002 ebenso wie einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Abschluss der Vorerhebungen vom 22. September 2003 bis 29. Jänner 2004 nicht entsprach;
12. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Anträge seit 11. November 2002 mehrere Monate unerledigt ließ und eine am 13. Dezember 2002 eingelangte Beschwerde bis zum 27. Oktober 2003 nicht vorlegte;
13. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** einem am 29. Oktober 2002 eingebrachten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung nach Urgenzen erst am 4. Juli 2003 entsprach und überdies in der Zeit vom 8. August 2003 bis 27. Oktober 2003 keinerlei Aktivitäten setzte;
14. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** nach Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung vom 13. November 2002 die Abtretung der Akten erst am 7. März 2003 an das Landesgericht ***** gemäß §§ 51, 56 StPO veranlasste;14. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** nach Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung vom 13. November 2002 die Abtretung der Akten erst am 7. März 2003 an das Landesgericht ***** gemäß Paragraphen 51, 56, StPO veranlasste;
15. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** aufgrund eines Antrags auf Vorerhebungen vom 21. November 2002 erst am 4. April 2003 ein Rechtshilfeersuchen ins Ausland (Deutschland) stellte;
16. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Verfahrensstillstände zwischen dem 29. November 2002 und 3. Juli 2003, somit über sieben Monate, sowie zwischen 5. November 2003 und 28. April 2004, somit ca fünfeinhalb Monate verursachte;
17. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Anträgen auf Rufdatenrückerfassung der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2002 erst am 4. Juni 2003 entsprach und zu den Rechnungen vom 30. Juli 2003 und 13. August 2003 der Firmen Mo*****, O***** und T***** über den 28. Jänner 2004 hinaus keine Kosten bestimmte sowie auf die Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2003 und Urgenzen vom 25. November 2003 und 5. Jänner 2004 um ehestmöglichen Abschluss der beantragten Vorerhebungen oder Mitteilung entgegenstehender Hindernisse bis mindestens 29. Jänner 2004 keine Reaktion setzte;
18. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** auf den verfahrenseinleitenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2002 sowie Ersuchen um Aktenübersendung und diesbezügliche Urgenzen der Staatsanwaltschaft vom 7. April, 30. April und 20. Mai 2003 erstmals am 4. Juni 2003 mit einem Beschluss auf Telefonüberwachung reagierte;
19. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** seit 19. August 2003 bis mindestens 29. Jänner 2004 keinerlei Aktivitäten setzte; auf ein Ersuchschreiben des Verteidigers vom 10. September 2003 um kurzfristige Ausfolgung des Reisepasses sowie auf die wiederholten Ersuchen der Staatsanwaltschaft um ehesten Abschluss der beantragten Voruntersuchung oder Mitteilung entgegenstehender Hindernisse vom 25. September, 5. November und 5. Dezember 2003 jedenfalls bis 29. Jänner 2004 nicht reagierte;
20. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** zwischen 16. Oktober 2003 und 7. Jänner 2005 keine Verfahrensschritte setzte und einen Verfahrensstillstand verursachte;
21. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Kostenbestimmungsanträge von Netzbetreibern vom 9. Mai 2003 und 2. Juni 2003 erst am 27. Jänner 2004 erledigte sowie einem Ersuchen vom 11. Juli 2003 des Landesgerichts ***** um Aktenübersendung bis zum 21. Jänner 2004 nicht entsprach;
22. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Anträgen auf Kostenbestimmung nach Telefonüberwachungen vom 8. Mai bis 11. August 2003 erst am 5. Jänner 2004 entsprach sowie dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Aktenübersendung vom 4. August 2003 und diesbezüglichen sieben Urgenzen bis 29. Jänner 2004 nicht entsprach;
23. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** Kostenbestimmungsbeschlüsse nach Telefonüberwachungen zu Rechnungen vom 30. Juni, 28. Juli, 7. August und 1. August 2003 jedenfalls bis zum 27. Jänner 2004 nicht fasste;
24. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** auf Anträge der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2003 bis 27. Oktober 2003 nicht reagierte und auch keinerlei Aktivitäten setzte;
25. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2003 auf Erhebung eines Verfahrens in Deutschland bis zum 27. Oktober 2003 nicht entsprach;
26. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abbrechung des Verfahrens nach § 412 StPO und Erhebung des Ausgangs eines Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft ***** erst knapp drei Monate später am 24. Oktober 2003 entsprach;26. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abbrechung des Verfahrens nach Paragraph 412, StPO und Erhebung des Ausgangs eines Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft ***** erst knapp drei Monate später am 24. Oktober 2003 entsprach;
27. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** vor Verfügung einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung am 6. August 2004 durch ca acht Monate hindurch keine Aktivitäten setzte;
28. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** vor Beauftragung eines Sachverständigen am 10. Dezember 2004 durch ca fünf Monate einen gänzlichen Verfahrensstillstand verursachte;
29. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** zwischen 24. Juni 2004 und Mitte Dezember 2004, somit ca sechs Monate, keine zielführenden Verfahrenshandlungen setzte;
30. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** die Ausfertigung des Haftbeschlusses vom 12. Oktober 2004 in der Geschäftsabteilung erst am 29. Oktober 2004, somit siebzehn Tage nach Verkündung, abgab sowie eine Reihe von Haftfortsetzungsbeschlüssen vom 9. November 2004 erst am 30. November 2004 (einundzwanzig Tage nach Beschlussverkündung) ausfertigte;
31. im Verfahren ***** des Landesgerichts ***** hinsichtlich der am 8. Oktober 2004 bei Gericht eingelangten Beschwerde gegen den am 4. Oktober 2004 verkündeten Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft die Ausfertigung dieses Beschlusses in der Geschäftsabteilung erst am 5. November 2004 abgab, welcher sodann erst am 8. November 2004 zugestellt werden konnte.
Über die bereits eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus stellte das Disziplinargericht hiezu noch weiter fest:
Die Auslastung des Disziplinarbeschuldigten lag in den inkriminierten Zeiträumen - nach PAR berechnet - bei 80 - 85 % einer Vollauslastung. Dass es aufgrund seiner Inaktivität zu diesen Verzögerungen kam, war dem Disziplinarbeschuldigten bewusst. Er wäre in der Zeit von Mai 2001 bis November 2004 - bei überdurchschnittlicher Intelligenz - durchaus in der Lage gewesen, auf seinem richterlichen Arbeitsplatz anhaltend normale dienstliche Leistungen zu erbringen. Er weist allerdings Persönlichkeitsmerkmale auf, die eine effiziente Arbeitsweise erschweren, nämlich einen übermäßigen Perfektionismus, der zu einem sehr detailreichen und zeitaufwendigen Aufarbeiten von Akten führt. Zwanghaft ist diese Neigung aber nicht. Er wäre psychisch durchaus in der Lage gewesen zu erkennen, dass er seine Arbeitsweise ändern müsste, und wäre auch in der Lage gewesen, eine Änderung herbeizuführen.
Diese Änderung ist ihm offenbar auch nach Einleitung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens gelungen. Bereits im Jahr 2005 ist eine wesentliche Besserung im Sinne einer zügigeren Arbeitsleistung eingetreten, für das Jahr 2006 wurde eine praktisch rückstandsfreie Arbeitsweise festgestellt, sodass seine Dienstbeschreibung, die früher zeitweise auf nicht entsprechend gelautet hatte, nunmehr auf gut (für das Kalenderjahr 2005) und auf sehr gut (für das Kalenderjahr 2006) geändert wurde. In rechtlicher Hinsicht führte das Disziplinargericht (zusammengefasst) aus, dass der Disziplinarbeschuldigte im vorliegenden Fall eine Vielzahl von überaus langen Erledigungsfristen zu verantworten habe, die von nahezu drei Monaten bis zu weit über einem Jahr reichten. Die erforderliche Gesamtbetrachtung führe auch in jenen Fällen, in denen „nur" ein vom Disziplinarbeschuldigten zu verantwortender Verfahrensstillstand von nahezu drei Monaten eingetreten sei, zur Annahme eines dem § 57 Abs 1 zweiter Satz RDG (nunmehr RStDG) widersprechenden Verhaltens, ohne dass in jedem einzelnen Fall ein Eingehen auf die jeweiligen Gründe erforderlich (und möglich) sei, warum es der Disziplinarbeschuldigte vorgezogen habe, den betreffenden Akt unerledigt liegen zu lassen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte in allen im verurteilenden Spruch angeführten Fällen seine Pflicht, die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, verletzt habe.Diese Änderung ist ihm offenbar auch nach Einleitung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens gelungen. Bereits im Jahr 2005 ist eine wesentliche Besserung im Sinne einer zügigeren Arbeitsleistung eingetreten, für das Jahr 2006 wurde eine praktisch rückstandsfreie Arbeitsweise festgestellt, sodass seine Dienstbeschreibung, die früher zeitweise auf nicht entsprechend gelautet hatte, nunmehr auf gut (für das Kalenderjahr 2005) und auf sehr gut (für das Kalenderjahr 2006) geändert wurde. In rechtlicher Hinsicht führte das Disziplinargericht (zusammengefasst) aus, dass der Disziplinarbeschuldigte im vorliegenden Fall eine Vielzahl von überaus langen Erledigungsfristen zu verantworten habe, die von nahezu drei Monaten bis zu weit über einem Jahr reichten. Die erforderliche Gesamtbetrachtung führe auch in jenen Fällen, in denen „nur" ein vom Disziplinarbeschuldigten zu verantwortender Verfahrensstillstand von nahezu drei Monaten eingetreten sei, zur Annahme eines dem Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz RDG (nunmehr RStDG) widersprechenden Verhaltens, ohne dass in jedem einzelnen Fall ein Eingehen auf die jeweiligen Gründe erforderlich (und möglich) sei, warum es der Disziplinarbeschuldigte vorgezogen habe, den betreffenden Akt unerledigt liegen zu lassen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte in allen im verurteilenden Spruch angeführten Fällen seine Pflicht, die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, verletzt habe.
Die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten gehe insgesamt dahin, er sei aufgrund einer Überlastung insbesondere durch Großverfahren zwangsläufig nicht in der Lage gewesen, alle Akten innerhalb einer angemessenen Frist zu erledigen. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte - jedenfalls nach der statistischen Auswertung der Anfallszahlen - eher unterdurchschnittlich belastet gewesen sei. Es möge nun sein, dass der Anfall einzelner Großverfahren zeitweise zu einer besonderen Arbeitsbelastung geführt habe. Die in § 57 Abs 1 zweiter Satz RDG (nunmehr RStDG) und § 110 Abs 1 Geo normierte Pflicht des Richters zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen beinhalte aber nicht nur die Verpflichtung, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sondern auch die möglichst und tunlichst unverzügliche Inangriffnahme aller angefallenen Amtsgeschäfte ebenso wie deren ehebaldige Erledigung aufgrund einer rationellen Arbeitsweise und Arbeitseinteilung. Zur Aufarbeitung entstandener Rückstände sei es einem Richter durchaus zumutbar, vorübergehend auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle, an Wochenenden oder an anderen dienstfreien Tagen die anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung möglichst rasch zu erledigen. Auch die vom Disziplinarbeschuldigten teilweise ins Treffen geführte familiäre Belastung könne an dieser Verpflichtung nichts ändern. Der Disziplinarbeschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Verzögerungen auch subjektiv zu verantworten. Die Konsequenzen seiner Arbeitsweise seien ihm ohne jeden Zweifel bekannt gewesen, dies nicht zuletzt aufgrund der vorangegangenen Disziplinarverfahren und der in der vom nunmehrigen Disziplinarverfahren umfassten Zeit getroffenen Dienstaufsichtsmaßnahmen. Er wäre, wenn auch nur nach einer zielgerichteten, aber durchaus möglichen Änderung seiner Persönlichkeitsstruktur in der Lage gewesen, eine dem Durchschnitt der Richter entsprechende verzögerungsfreie Arbeitsleistung zu erbringen.Die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten gehe insgesamt dahin, er sei aufgrund einer Überlastung insbesondere durch Großverfahren zwangsläufig nicht in der Lage gewesen, alle Akten innerhalb einer angemessenen Frist zu erledigen. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte - jedenfalls nach der statistischen Auswertung der Anfallszahlen - eher unterdurchschnittlich belastet gewesen sei. Es möge nun sein, dass der Anfall einzelner Großverfahren zeitweise zu einer besonderen Arbeitsbelastung geführt habe. Die in Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz RDG (nunmehr RStDG) und Paragraph 110, Absatz eins, Geo normierte Pflicht des Richters zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen beinhalte aber nicht nur die Verpflichtung, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sondern auch die möglichst und tunlichst unverzügliche Inangriffnahme aller angefallenen Amtsgeschäfte ebenso wie deren ehebaldige Erledigung aufgrund einer rationellen Arbeitsweise und Arbeitseinteilung. Zur Aufarbeitung entstandener Rückstände sei es einem Richter durchaus zumutbar, vorübergehend auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle, an Wochenenden oder an anderen dienstfreien Tagen die anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung möglichst rasch zu erledigen. Auch die vom Disziplinarbeschuldigten teilweise ins Treffen geführte familiäre Belastung könne an dieser Verpflichtung nichts ändern. Der Disziplinarbeschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Verzögerungen auch subjektiv zu verantworten. Die Konsequenzen seiner Arbeitsweise seien ihm ohne jeden Zweifel bekannt gewesen, dies nicht zuletzt aufgrund der vorangegangenen Disziplinarverfahren und der in der vom nunmehrigen Disziplinarverfahren umfassten Zeit getroffenen Dienstaufsichtsmaßnahmen. Er wäre, wenn auch nur nach einer zielgerichteten, aber durchaus möglichen Änderung seiner Persönlichkeitsstruktur in der Lage gewesen, eine dem Durchschnitt der Richter entsprechende verzögerungsfreie Arbeitsleistung zu erbringen.
Insgesamt habe Dr. ***** somit ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 iVm § 57 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) zu verantworten. Bei der Strafbemessung, die grundsätzlich durch Art und Schwere der Pflichtverletzung unter entsprechender Bedachtnahme auf Erwägungen der General- und Spezialprävention bestimmt werde, seien die drei einschlägigen Disziplinarstrafen (die Ordnungsstrafe dürfe bei einer späteren Verurteilung nicht als disziplinäre Vorstrafe berücksichtigt werden), der lange Tatzeitraum sowie die Vielzahl und das Gewicht der Verzögerungen erschwerend, mildernd hingegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit als Folge der für den Richterberuf ungünstigen Persönlichkeitsstruktur des Disziplinarbeschuldigten und das nunmehr tadelsfreie Verhalten im Dienst gewesen. In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen über die Strafbemessung gemäß § 101 Abs 2 RDG (nunmehr RStDG) einschließlich jener des § 32 StGB sowie der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten nach „§ 7 ABGB iVm" § 93 Abs 1 letzter Halbsatz BDG 1979 werde die gemäß §§ 104 Abs 1 lit c, 106 Abs 1 RDG (nunmehr RStDG) über ihn verhängte Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge im Ausmaß von 15 v.H. für ein Jahr sowohl der personalen Täterschuld als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der begangenen Pflichtverletzungen gerecht.Insgesamt habe Dr. ***** somit ein Dienstvergehen nach Paragraph 101, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, RDG (nunmehr RStDG) zu verantworten. Bei der Strafbemessung, die grundsätzlich durch Art und Schwere der Pflichtverletzung unter entsprechender Bedachtnahme auf Erwägungen der General- und Spezialprävention bestimmt werde, seien die drei einschlägigen Disziplinarstrafen (die Ordnungsstrafe dürfe bei einer späteren Verurteilung nicht als disziplinäre Vorstrafe berücksichtigt werden), der lange Tatzeitraum sowie die Vielzahl und das Gewicht der Verzögerungen erschwerend, mildernd hingegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit als Folge der für den Richterberuf ungünstigen Persönlichkeitsstruktur des Disziplinarbeschuldigten und das nunmehr tadelsfreie Verhalten im Dienst gewesen. In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen über die Strafbemessung gemäß Paragraph 101, Absatz 2, RDG (nunmehr RStDG) einschließlich jener des Paragraph 32, StGB sowie der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten nach „§ 7 ABGB iVm" Paragraph 93, Absatz eins, letzter Halbsatz BDG 1979 werde die gemäß Paragraphen 104, Absatz eins, Litera c,, 106 Absatz eins, RDG (nunmehr RStDG) über ihn verhängte Disziplinarstrafe der Minderung der Bezüge im Ausmaß von 15 v.H. für ein Jahr sowohl der personalen Täterschuld als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der begangenen Pflichtverletzungen gerecht.