Rechtssatz RS0072588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072588
Geschäftszahl
Ds5/89; Ds4/02; Ds8/03; Ds12/03; Ds15/04; Ds10/07; Ds12/08; 2Ds1/18x
Entscheidungsdatum
10.12.2018
Norm
RDG §101 Abs1
RDG §158 Z1
Rechtssatz
Das richterliche Dienststrafrecht ist kein Typenstrafrecht und sieht daher nur eine einheitliche Beurteilung des gesamten, den Beschuldigten zur Last fallenden Tatkomplexes vor, wobei an Hand der im § 101 Abs 1 RDG genannten Kriterien das Fehlverhalten (insgesamt) entweder als Dienstvergehen oder als (bloße) Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz der einheitlichen Beurteilung des Gesamtverhaltens gilt auch dann, wenn der Disziplinarbeschuldigte nach der Tat in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand versetzt wurde.Das richterliche Dienststrafrecht ist kein Typenstrafrecht und sieht daher nur eine einheitliche Beurteilung des gesamten, den Beschuldigten zur Last fallenden Tatkomplexes vor, wobei an Hand der im Paragraph 101, Absatz eins, RDG genannten Kriterien das Fehlverhalten (insgesamt) entweder als Dienstvergehen oder als (bloße) Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz der einheitlichen Beurteilung des Gesamtverhaltens gilt auch dann, wenn der Disziplinarbeschuldigte nach der Tat in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand versetzt wurde.
Entscheidungstexte
- Ds 5/89
Entscheidungstext OGH 03.07.1989 Ds 5/89
Veröff: RZ 1990/5 S 23 = SSt 60/43
- Ds 4/02
Entscheidungstext OGH 12.11.2002 Ds 4/02
nur: Das richterliche Dienststrafrecht ist kein Typenstrafrecht und sieht daher nur eine einheitliche Beurteilung des gesamten, den Beschuldigten zur Last fallenden Tatkomplexes vor. (T1)
- Ds 8/03
Entscheidungstext OGH 05.02.2004 Ds 8/03
nur T1
- Ds 12/03
Entscheidungstext OGH 23.06.2004 Ds 12/03
Beisatz: Eine Vielzahl von - isoliert betrachtet - geringfügigen Fehlleistungen kann daher nach Lage des jeweiligen Falles durchaus die Beurteilung als Dienstvergehen rechtfertigen. (T2)
- Ds 15/04
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 Ds 15/04
nur T1
- Ds 10/07
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 Ds 10/07
Beisatz: Wenn auch das Disziplinarrecht nach dem RStDG (vormals RDG) kein dem Strafgesetzbuch entsprechendes Typenstrafrecht enthält, sondern vielmehr nur einen einzigen und einheitlichen Tatkomplex, nämlich die Pflichtverletzung schlechthin kennt, so wird doch nach herrschender Judikatur stets - wie dies auch der ausdrücklichen Anordnung des § 137 Abs 1 erster Satz RStDG entspricht - mit einem formellen Teilfreispruch vorgegangen, wenn neben einem Schuldspruch im Übrigen zu einem (weiteren) Einzelfaktum kein Schuldspruch erfolgt (zuletzt etwa Ds 2/07). (T3)
- Ds 12/08
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 Ds 12/08
Vgl auch; Beis wie T3
- 2 Ds 1/18x
Entscheidungstext OGH 10.12.2018 2 Ds 1/18x
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072588
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19890703_OGH0002_0000DS00005_8900000_001