Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Dr. ***** des Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RStDG schuldig erkannt. Danach hat er 1./ die ihm nach § 57 Abs 1 zweiter Satz RStDG auferlegten Pflichten, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und vollem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt, dass er die Urteilsausfertigung nach Verkündung des Urteils jeweils erst nach mehreren Monaten erstellte, und zwar in den Verfahren des Landesgerichts *****Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Dr. ***** des Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, RStDG schuldig erkannt. Danach hat er 1./ die ihm nach Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz RStDG auferlegten Pflichten, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und vollem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt, dass er die Urteilsausfertigung nach Verkündung des Urteils jeweils erst nach mehreren Monaten erstellte, und zwar in den Verfahren des Landesgerichts *****
***** (Strafsache gegen Mag. *****): Urteilsverkündung am 30. März 2006, Urteilsausfertigung am 28. Dezember 2006, somit nach neun Monaten,
***** (Strafsache gegen ***** und *****): Urteilsverkündung am 30. November 2005, Urteilsausfertigung am 19. September 2006), somit nach neuneinhalb Monaten und
***** (Strafsache gegen ***** ua): Urteilsverkündung am 28. Juli 2006, Urteilsausfertigung am 28. Jänner 2008, somit nach achtzehn Monaten;
2./ die ihm nach § 57 Abs 3 erster Satz RStDG auferlegte Pflicht zu vorwurfsfreien Verhalten dadurch verletzt, dass er als Spruchsenatsvorsitzender Entscheidungen, die er seit dem Jahr 2002 verkündet hatte, über Jahre nicht ausfertigte.2./ die ihm nach Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz RStDG auferlegte Pflicht zu vorwurfsfreien Verhalten dadurch verletzt, dass er als Spruchsenatsvorsitzender Entscheidungen, die er seit dem Jahr 2002 verkündet hatte, über Jahre nicht ausfertigte.
Gemäß § 101 Abs 3 RStDG sah das Oberlandesgericht ***** vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe ab.Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, RStDG sah das Oberlandesgericht ***** vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe ab.
Nach den Feststellungen des Disziplinargerichts erster Instanz ist der am ***** geborene Disziplinarbeschuldigte seit dem ***** Richter und leitet seit dem 1. November 2000 die Gerichtsabteilung ***** Hv des Landesgerichts *****.
Der Disziplinarbeschuldigte war bereits vor seiner Ernennung zum Richter des Landesgerichts ***** als Sprengelrichter teilweise in Hv-Sachen eingesetzt. Schon zu Beginn dieser Verwendung in Strafsachen (Hv-Sachen) sind beim Disziplinarbeschuldigten Verzögerungen bei Urteilsausfertigungen und der Aktenbearbeitung aufgetreten.
Zufolge Anfalls zweier umfangreicher, arbeitsintensiver Strafverfahren, insbesondere wegen des Strafverfahrens ***** , wurde Dr. ***** ab 1. Jänner 2006 unbefristet dadurch entlastet, dass vom Personalsenat der Neuanfall ab dieser Zeit einem Sprengelrichter zur Bearbeitung zugewiesen wurde. Diese Entlastung wurde dann mit 30. September 2006 beendet. Dennoch kam es neuerlich zu erheblichen, wesentlich mehr als 6 Monate überschreitenden Verzögerungen bei den Urteilsausfertigungen in den Verfahren ***** , ***** und ***** des Landesgerichts *****.
Im Verfahren ***** (Strafsache gegen Mag. *****) wurde ab 9. Februar 2006 zügig an mehreren Tagen verhandelt und das Urteil am 30. März 2006 mündlich verkündet; die schriftliche Ausfertigung des Urteils erfolgte erst am 28. Dezember 2006, somit nach neun Monaten. Im Verfahren ***** (Strafsache gegen ***** und *****) erfolgte die Urteilsverkündung am 30. November 2005. Schriftlich ausgefertigt wurde das Urteil hingegen am 19. September 2006, somit nach neuneinhalb Monaten.
Im Verfahren ***** (Strafsache gegen ***** ua), in dem ab 27. April 2006 verhandelt wurde, kam es nach 18 Hauptverhandlungstagen am 28. Juli 2006 zur mündlichen Verkündung des Urteils. Die schriftliche Ausfertigung erstellte der Disziplinarbeschuldigte erst am 28. Jänner 2008, somit nach achtzehn Monaten. Dieser Strafakt umfasste ca 34 Bände zuzüglich Beilagen. Die Urteilsausfertigung umfasste 351 Seiten.
Dr. ***** wurde Ende 2000 bzw Anfang 2001 zum Mitglied des Spruchsenats beim Finanzamt ***** und des Spruchsenats beim Zollamt ***** für die Zeit von 2000 bis 2005 bestellt. In dieser Funktion als Spruchsenatsvorsitzender fertigte er sieben von ihm im Jahre 2002 sowie zehn im Jahre 2003 verkündete Erkenntnisse und eine im Jahr 2005 gefasste Entscheidung erst im Jänner 2007 aus. Dr. ***** war zumindest seit seiner richterlichen Tätigkeit am Landesgericht ***** fortlaufend als Berater und Mediator in der Familienberatungsstelle der Diözese ***** in ***** mit einem monatlichen Ausmaß von bis zu 10 Stunden tätig.
Ab 1999 veranstaltete er auch auf Werkvertragsbasis im Rahmen einer BFI-Ausbildung zum Behindertenfachbetreuer in ***** und ***** Abendkurse in Veranstaltungen zu je 12 Einheiten pro Semester. Diese Nebenbeschäftigung gab er im Jahre 2006 auf.
Nach der Übernahme der Gerichtsabteilung ***** Hv erledigte Dr. ***** auch eine Reihe anhängiger Verfahren aus seiner früheren Tätigkeit als Sprengelrichter.
Da der Disziplinarbeschuldigte die vorhandenen Rückstände bis Anfang 2003 fast zur Gänze abbaute und auch einige Großverfahren erledigte und in seiner Abteilung zwischenzeitlich ein durchschnittlich hoher Anhängigkeitsstand vorlag und auffallende Rückstände bei Urteilsausfertigungen nicht mehr gegeben waren, beschrieb der Personalsenat des Landesgerichts ***** nach der Feststellung, dass Dr. ***** unter Einsatz eines auffallend hohen Arbeitsaufwands (10 bis 12-Stunden-Tag) die Abteilung weitgehend in Ordnung gebracht hatte, mit Beschluss vom 21. März 2003 den Disziplinarbeschuldigten für seine Verwendung im Jahre 2002 mit dem Kalkül „ausgezeichnet", wobei ihm unter anderem Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit in sehr hohem Ausmaß bescheinigt und ein Abbau von vor Übernahme der Abteilung ***** Hv bestehenden Rückständen durch zügige Verfahrensführung zugestanden wurden.
Mit Beschluss des Personalsenats vom 12. März 2007 wurde über Antrag des Präsidenten des Landesgerichts ***** zufolge im Jahre 2006 in den Verfahren *****, ***** sowie ***** entstandener Urteilsausfertigungsrückstände die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung für das Kalenderjahr 2006 wegen dieser Ausfertigungsschwäche und Nichteinhaltung der zugesicherten Ausfertigungszeitpunkte auf „gut" herabgesetzt.
Am 27. Februar 2008 beantragte der Präsident des Landesgerichts ***** eine (weitere) Herabsetzung der Dienstbeschreibung, weil es Dr. ***** im gesamten Jahr 2007 nicht gelungen war, das Urteil im Verfahren ***** schriftlich auszufertigen, obwohl er dies mehrfach in Aussicht gestellt hatte. Am 11. März 2008 setzte der Personalsenat des Landesgerichts ***** jedoch die Dienstbeschreibung für das Kalenderjahr 2007 wieder mit der Gesamtbeurteilung „gut" fest. Dabei merkte der Personalsenat unter anderem an, dass Dr. ***** in jüngerer Vergangenheit auch andere große Verfahren erledigen und eine zeitaufwändige Beisitzertätigkeit entfalten musste. Darüber hinaus wurde bei ihm eine gewisse Motivationssteigerung festgestellt, die sich darin ausdrückte, dass er das in seiner Abteilung behängende umfangreiche Strafverfahren ***** ohne Freistellung zu erledigen versuchte. Zugleich berücksichtigte der Personalsenat die sehr spät erkannte Autoimmunkrankheit des Dr. *****, welche zu einem Energieabfall führte und den Umstand, dass die Abteilung ***** im Jahre 2007 ohne große Rückstände - ab Mitte September allerdings auch mit Unterstützung eines Sprengelrichters - geführt worden war. Für das Kalenderjahr 2008 verbesserte der Personalsenat des Landesgerichts ***** die Gesamtbeurteilung auf „sehr gut" und attestierte dem nunmehrigen Disziplinarbeschuldigten unter anderem Gewissenhaftigkeit und Entschlusskraft sowie eine gut strukturierte Arbeitsweise und eine deutliche Verbesserung im Bereich der Verlässlichkeit und Zielstrebigkeit. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass Dr. ***** alle „Altlasten" erledigt hatte, in seiner Abteilung keine von ihm zu bearbeitende Rückstände mehr bestanden und er im Jahre 2008 auch das Strafverfahren *****, welches vom Umfang her eine Freistellung gerechtfertigt hätte, ohne eine solche mit organisatorischem Geschick rechtskräftig erledigt und das Urteil in einem Monat ausgefertigt hatte, wobei die umfangreichen Privatbeteiligtenzusprüche außergewöhnlich aufwändig waren. Überdies war bei ihm im Jahr 2008 ein sehr guter Rechtsmittelerfolg festzustellen. Zudem wurde noch vermerkt, dass bei Anhaltung der positiven Entwicklung von Dr. ***** ***** auch in kommenden Zeiten größerer Arbeitsbelastung diesfalls eine ausgezeichnete Beurteilung zu diskutieren sein werde.
Beim Disziplinarbeschuldigten lag zumindest Ende August 2005, Anfang 2006 - ein früherer Zeitpunkt ist nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts ***** nicht ausschließbar - ein länger dauernder zunehmender psychophysischer Erschöpfungszustand mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit und partieller Realitätsverleugnung in multifaktorieller Belastungsverdichtung bei dysfunktional aktivierten Persönlichkeitsmechanismen im Sinne einer leichten Persönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiven und narzistischen Mechanismen in Verschränkung mit lebensgeschichtlicher Belastung und beruflicher Druck- und Erledigungssituation und bei ausgeprägter Hashimoto-Thyreoditis mit konsekutiver latenter Hypothyreose vor. Die Hashimoto-Thyreoditis zählt zu den Autoimmunkrankheiten der Schilddrüse, die auch durch Stress und Belastung ausgelöst werden kann. Die bei Dr. ***** im September 2007 anlässlich einer Gesundenuntersuchung festgestellte Schilddrüsenunterfunktion, die mit einer allgemeinen Schwäche, Antriebsmangel, Müdigkeit einhergeht, bewirkte ein Versagen der Stoffwechselleistung der Schilddrüse, sodass es zu einer Unterfunktion kam, die sich über mehrere Jahre ziehen kann und nur sehr langsam voranschreitet. Diese mangelnde Schilddrüsen-Funktion des Dr. ***** wurde medikamentös behandelt. Daraufhin kam es zu einer wesentlichen Besserung des Leistungspotentials, der Konzentriertheit sowie der Erkenntnis der früheren mangelnden Belastbarkeit und teilweise fehlenden Konzentriertheit und strukturierten Arbeitsweise.
Der Disziplinarbeschuldigte hatte und konnte auch keine Einsicht in seine Persönlichkeitsstruktur und auch kein Bewusstsein über seine Persönlichkeitskonfiguration bei zunehmender Druck- und Zwangssituation haben.
Eine beim Disziplinarbeschuldigten in den Jahren 2006 und 2007 vorhandene mangelnde Leistungskapazität war daher wesentlich auf diese Schilddrüsenunterfunktion sowie auf die auch dadurch bedingte Fehleinschätzung der für die ausständigen Urteilsausfertigungen benötigten Zeit, die Beendigung der Freistellung und der dadurch bedingten Übernahme an anhängigen laufenden weiteren Verfahren, und einer dadurch ausgelösten Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Oberlandesgericht ***** die Handlungsweise des Disziplinarbeschuldigten, nämlich die erhebliche, gegen § 270 StPO verstoßende Verzögerung der schriftlichen Urteilsausfertigungen in den Strafsachen ***** (Urteilsausfertigung erst neun Monate nach mündlicher Urteilsverkündung), ***** (Urteilsausfertigung erst neuneinhalb Monate nach mündlicher Urteilsverkündung) und ***** (Urteilsausfertigung erst achtzehn Monate nach mündlicher Urteilsverkündung) als eine Verletzung der im § 57 Abs 1 RStDG letzter Satz normierten Verpflichtung, die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ***** war die mehrfache erhebliche Verzögerung bei der Urteilsausfertigung selbst bei starker dienstlicher Beanspruchung und Berücksichtigung des Umfangs des Strafverfahrens ***** Hv 176/04x als eine Pflichtverletzung zu beurteilen.Eine beim Disziplinarbeschuldigten in den Jahren 2006 und 2007 vorhandene mangelnde Leistungskapazität war daher wesentlich auf diese Schilddrüsenunterfunktion sowie auf die auch dadurch bedingte Fehleinschätzung der für die ausständigen Urteilsausfertigungen benötigten Zeit, die Beendigung der Freistellung und der dadurch bedingten Übernahme an anhängigen laufenden weiteren Verfahren, und einer dadurch ausgelösten Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Oberlandesgericht ***** die Handlungsweise des Disziplinarbeschuldigten, nämlich die erhebliche, gegen Paragraph 270, StPO verstoßende Verzögerung der schriftlichen Urteilsausfertigungen in den Strafsachen ***** (Urteilsausfertigung erst neun Monate nach mündlicher Urteilsverkündung), ***** (Urteilsausfertigung erst neuneinhalb Monate nach mündlicher Urteilsverkündung) und ***** (Urteilsausfertigung erst achtzehn Monate nach mündlicher Urteilsverkündung) als eine Verletzung der im Paragraph 57, Absatz eins, RStDG letzter Satz normierten Verpflichtung, die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ***** war die mehrfache erhebliche Verzögerung bei der Urteilsausfertigung selbst bei starker dienstlicher Beanspruchung und Berücksichtigung des Umfangs des Strafverfahrens ***** Hv 176/04x als eine Pflichtverletzung zu beurteilen.
Diese erhebliche Pflichtverletzung war dem Disziplinarbeschuldigten trotz der ihm zugebilligten erheblichen Einschränkung seiner Belastungsfähigkeit und seiner Leistungskapazität auch nach seiner eigenen Einlassung vorwerfbar. Dr. ***** wäre es daher trotz Beendigung der gewährten Freistellung zum 30. September 2006 zumutbar gewesen, das in der Strafsache ***** am 28. Juli 2006 mündlich verkündete Urteil jedenfalls bis zum Anfang des Jahres 2007 auszufertigen, wenn er sich bei seinem Arbeitseinsatz nicht zu sehr auf das Abarbeiten der sonst anhängigen Strafverfahren, sondern vordringlich auf die gebotene Erstellung von Urteilsausfertigungen konzentriert hätte.
Unter Bedachtnahme auf die beim Disziplinarbeschuldigten wiederholt festgestellten Verzögerungen bei Entscheidungsausfertigungen - insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die massiven, teilweise über Jahre andauernden Verzögerungen der Ausfertigungen der Erkenntnisse als Spruchsenatsvorsitzender - war somit nach Auffassung des Disziplinargerichts erster Instanz diese Pflichtverletzung nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Dienstvergehen iSd § 101 Abs 1 RStDG disziplinarrechtlich zu ahnden.Unter Bedachtnahme auf die beim Disziplinarbeschuldigten wiederholt festgestellten Verzögerungen bei Entscheidungsausfertigungen - insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die massiven, teilweise über Jahre andauernden Verzögerungen der Ausfertigungen der Erkenntnisse als Spruchsenatsvorsitzender - war somit nach Auffassung des Disziplinargerichts erster Instanz diese Pflichtverletzung nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Dienstvergehen iSd Paragraph 101, Absatz eins, RStDG disziplinarrechtlich zu ahnden.
Dass der Disziplinarbeschuldigte Dr. ***** als Spruchsenatsvorsitzender die seit dem Jahre 2002 verkündeten Erkenntnisse, nämlich sieben aus dem Jahre 2002, zehn aus dem Jahre 2003 und ein Erkenntnis aus dem Jahre 2005 erst im Jänner 2007 ausfertigte, unterstellte das Oberlandesgericht ***** als eine weitere Pflichtverletzung iSd § 57 Abs 3 erster Satz RStDG, weil dieses Verhalten im Rahmen seiner Nebentätigkeit geeignet war, die Achtung vor dem Richterstande und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schmälern.Dass der Disziplinarbeschuldigte Dr. ***** als Spruchsenatsvorsitzender die seit dem Jahre 2002 verkündeten Erkenntnisse, nämlich sieben aus dem Jahre 2002, zehn aus dem Jahre 2003 und ein Erkenntnis aus dem Jahre 2005 erst im Jänner 2007 ausfertigte, unterstellte das Oberlandesgericht ***** als eine weitere Pflichtverletzung iSd Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz RStDG, weil dieses Verhalten im Rahmen seiner Nebentätigkeit geeignet war, die Achtung vor dem Richterstande und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schmälern.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Dienstvergehen und die ganz erhebliche Überschreitung eines tolerierbaren Ausmaßes einer Verzögerung in der Erstellung von Urteilsausfertigungen in mehreren Fällen. Als mildernd fielen demgegenüber die Unbescholtenheit, das (teilweise) Geständnis, die gezeigte Einsicht, die teilweise unverschuldete eingeschränkte Belastungs- und Leistungskapazität des Disziplinarbeschuldigten, die qualitativ hochstehende und einwandfreie Ausarbeitung der Entscheidungen ebenso ins Gewicht, wie der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte die sonst anhängigen Strafverfahren in seiner Abteilung trotz seiner nicht außer Betracht zu lassenden erheblichen Beisitzertätigkeit, insbesondere nach Diagnostizierung seiner Schilddrüsenerkrankung und deren Behandlung, mit großem Arbeitseinsatz abarbeitete.
Im Hinblick darauf, dass es dem Disziplinarbeschuldigten nach der unverzüglich in Anspruch genommenen medikamentösen Behandlung der Schilddrüsenunterfuntion und anschließender Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft gelungen war, die Ausfertigungsrückstände zu beseitigen und die offenen Verfahren in der von ihm geleiteten Abteilung ***** Hv bis Anfang Februar 2009 auf 30 anhängige Akten zu reduzieren sowie zudem im Jahr 2008 ein umfangreiches Anlagebetrugsverfahren, welches objektiv eine Freistellung gerechtfertigt hätte, in ungewöhnlich kurzer Zeit zu erledigen, wobei er trotz außergewöhnlich aufwändiger Privatbeteiligtenzusprüche das Urteil in einem Monat ausfertigte, sah das Disziplinargericht erster Instanz im Hinblick auf den attestierten Arbeitseifer und die Qualität der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten in der Verhandlung und bei der Begründung seiner Urteile und der vom Personalsenat des Landesgerichts ***** bescheinigten günstigen Zukunftsprognose von der Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 101 Abs 3 RStDG ab, zumal Dr. ***** auch seine Nebentätigkeit als Spruchsenatsvorsitzender zum Jahresende 2005 beendet hatte. Nach der zuletzt verzögerungsfreien und strukturierten Arbeitsweise mehr als ein Jahr hindurch lagen nach Meinung des Oberlandesgerichts ***** auch keine der Vorgangsweise nach § 101 Abs 3 RStDG entgegenstehenden dienstlichen Interessen vor, sodass der Schuldspruch allein als genügend angesehen wurde, um den Disziplinarbeschuldigten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Dagegen richtet sich die Berufung des Disziplinaranwalts wegen des Ausspruchs über die Strafe mit dem Begehren, eine Disziplinarstrafe auszusprechen.Im Hinblick darauf, dass es dem Disziplinarbeschuldigten nach der unverzüglich in Anspruch genommenen medikamentösen Behandlung der Schilddrüsenunterfuntion und anschließender Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft gelungen war, die Ausfertigungsrückstände zu beseitigen und die offenen Verfahren in der von ihm geleiteten Abteilung ***** Hv bis Anfang Februar 2009 auf 30 anhängige Akten zu reduzieren sowie zudem im Jahr 2008 ein umfangreiches Anlagebetrugsverfahren, welches objektiv eine Freistellung gerechtfertigt hätte, in ungewöhnlich kurzer Zeit zu erledigen, wobei er trotz außergewöhnlich aufwändiger Privatbeteiligtenzusprüche das Urteil in einem Monat ausfertigte, sah das Disziplinargericht erster Instanz im Hinblick auf den attestierten Arbeitseifer und die Qualität der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten in der Verhandlung und bei der Begründung seiner Urteile und der vom Personalsenat des Landesgerichts ***** bescheinigten günstigen Zukunftsprognose von der Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 101, Absatz 3, RStDG ab, zumal Dr. ***** auch seine Nebentätigkeit als Spruchsenatsvorsitzender zum Jahresende 2005 beendet hatte. Nach der zuletzt verzögerungsfreien und strukturierten Arbeitsweise mehr als ein Jahr hindurch lagen nach Meinung des Oberlandesgerichts ***** auch keine der Vorgangsweise nach Paragraph 101, Absatz 3, RStDG entgegenstehenden dienstlichen Interessen vor, sodass der Schuldspruch allein als genügend angesehen wurde, um den Disziplinarbeschuldigten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Dagegen richtet sich die Berufung des Disziplinaranwalts wegen des Ausspruchs über die Strafe mit dem Begehren, eine Disziplinarstrafe auszusprechen.