Entscheidung Ds 18/12
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 18. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Schroll als weitere Richter über den Antrag des Anton S***** auf Delegierung „der Disziplinaranzeige“ gegen den Richter des Bezirksgerichts W***** Dr. Ernst E***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 18. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Schroll als weitere Richter über den Antrag des Anton S***** auf Delegierung „der Disziplinaranzeige“ gegen den Richter des Bezirksgerichts W***** Dr. Ernst E***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach Zurücklegung der Disziplinaranzeige des Anton S***** gegen den Richter des Bezirksgerichts W***** Dr. Ernst E***** wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter den Antrag des genannten Anzeigers auf „Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 Abs 1 StPO“ am 1. März 2012 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers erklärte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2012, GZ Ds 6/12-4, für unzulässig.Nach Zurücklegung der Disziplinaranzeige des Anton S***** gegen den Richter des Bezirksgerichts W***** Dr. Ernst E***** wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter den Antrag des genannten Anzeigers auf „Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 195, Absatz eins, StPO“ am 1. März 2012 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers erklärte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2012, GZ Ds 6/12-4, für unzulässig.
Mit Eingabe vom 1. September 2012 begehrte Anton S***** die Delegierung „der Disziplinaranzeige“ an das Oberlandesgericht Graz.
Der Antrag war mangels aktuellen Vorliegens einer Disziplinarsache, die Gegenstand einer Übertragung an ein anderes Oberlandesgericht sein könnte, wie auch mangels Legitimation eines Anzeigers zur Stellung eines Delegierungsantrags (§ 116 Abs 1 RStDG) als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag war mangels aktuellen Vorliegens einer Disziplinarsache, die Gegenstand einer Übertragung an ein anderes Oberlandesgericht sein könnte, wie auch mangels Legitimation eines Anzeigers zur Stellung eines Delegierungsantrags (Paragraph 116, Absatz eins, RStDG) als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0000DS00018.12.1018.000
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012
Dokumentnummer
JJT_20121018_OGH0002_0000DS00018_1200000_000