Die Beschwerde des Beschuldigten ist nicht berechtigt. Der Beschuldigte macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Mangelhaft soll das Verfahren sein, weil der Bericht über die außerordentliche Kanzleirevision vom 15. Oktober 2007 dem Beschuldigten erst gemeinsam mit dem angefochtenen Beschluss zugestellt wurde. Er habe davor dessen Inhalt nicht gekannt und habe somit zu den darin erhobenen Vorwürfen nicht Stellung nehmen können. Dieser Vorwurf geht ins Leere, weil es sich bei dem angeführten Bericht um ein kammerinternes Schriftstück handelt. Es ist auch nicht richtig, dass der Beschuldigte den Inhalt nicht gekannt hätte. Er ist von allen im Bericht angeführten Beschwerdefällen im Zuge der daraufhin eingeleiteten zahlreichen Ordnungsstrafverfahren nachweislich verständigt worden. Wie sich aus den Akten ergibt, hat er zu den Vorwürfen auch Stellung genommen.
In seiner Rechtsrüge macht der Beschuldigte geltend, dass es sich bei dem größten Teil der angeführten Beschwerdefälle lediglich um Standespflichtverletzungen im Sinne von Ordnungswidrigkeiten handle. Die Fehlüberweisung in der Verlassenschaftssache ***** wird nicht bestritten, es wird jedoch als „Milderungsgrund" angeführt, dass dieser Betrag zurückgezahlt wurde, wenn auch erst Monate nach der Aufdeckung.
Nach § 180 Abs 1 lit b NO ist die Suspension vom Amt als mittlerweilige Vorkehrung vom Disziplinargericht zu verhängen, wenn die Fortsetzung der Amtsführung des Notars während einer Disziplinaruntersuchung oder während eines Strafverfahrens nach der StPO bedenklich erscheint.Nach Paragraph 180, Absatz eins, Litera b, NO ist die Suspension vom Amt als mittlerweilige Vorkehrung vom Disziplinargericht zu verhängen, wenn die Fortsetzung der Amtsführung des Notars während einer Disziplinaruntersuchung oder während eines Strafverfahrens nach der StPO bedenklich erscheint.
Gegen den Beschuldigten ist ein Disziplinarverfahren zu Ds 101/08 anhängig; bei der Staatsanwaltschaft ***** ein Ermittlungsverfahren zu *****. Zu prüfen bleibt, ob die Fortsetzung der Amtsführung des Beschuldigten bis zum Abschluss der genannten Verfahren bedenklich erscheint.
Der Beschuldigte hat zugegeben, den heimgefallenen Betrag von 31.500 EUR auf sein eigenes Finanzamtskonto überwiesen zu haben. Dieses Fehlverhalten begründet den massiven Verdacht des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, weil der Beschuldigte im Verlassenschaftsverfahren als Gerichtskommissär tätig geworden ist. Dass die Rückzahlung des Geldes nach der Aufdeckung keinen „Milderungsgrund" bilden kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Ob der Beschuldigte mit der verzögerten Überweisung und Auszahlung von Treuhandgeldern und der Nichtvorlage von Monatsabschlüssen ein Disziplinarvergehen begangen hat, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Auch dieses Verhalten zeigt aber einen generell leichtfertigen Umgang mit Treuhandgeldern.
Nicht mehr von einem bloß leichtfertigen Umgang mit Fremdgeldern kann gesprochen werden, wenn - wie oben dargelegt - Geld für eigene Zwecke verwendet wird. Dieses gravierende Fehlverhalten lässt die Fortsetzung der Amtsführung durch den Beschuldigten jedenfalls bedenklich erscheinen. Schon aus diesem Grund ist die vorläufige Suspension gerechtfertigt.
Nach dem Akteninhalt besteht im Übrigen der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte auch in der Abwesenheitspflegschaftssache zu ***** des Bezirksgerichts ***** Fremdgeld für eigene Zwecke verwendet hat. Wie sich aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft ***** ergibt, sollte der Beschuldigte 30.000 EUR für den Abwesenden fruchtbringend anlegen; das von ihm auch tatsächlich angelegte Sparbuch soll aber saldiert worden sein. Der Verbleib des Geldes soll unklar sein.