Rechtssatz RS0124281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124281
Entscheidungsdatum
18.09.2008
Rechtssatz
Nicht mehr von einem bloß leichtfertigen Umgang mit Fremdgeldern kann gesprochen werden, wenn Geld für eigene Zwecke verwendet wird. Dieses gravierende Fehlverhalten lässt die Fortsetzung der Amtsführung durch den Beschuldigten jedenfalls bedenklich erscheinen. Schon aus diesem Grund ist die vorläufige Suspension gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124281
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080918_OGH0002_0000DS00032_0800000_001