Entscheidung Ds 6/12
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 14. Mai 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen den Richter des Bezirksgerichts Wels Dr. Ernst E***** über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht für Richter vom 1. März 2012, GZ Ds 7/11-10, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 14. Mai 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen den Richter des Bezirksgerichts Wels Dr. Ernst E***** über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht für Richter vom 1. März 2012, GZ Ds 7/11-10, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach - mit Zustimmung des Disziplinaranwalts erfolgter - Zurücklegung der Disziplinaranzeige des Anton S***** gegen einen Richter des Bezirksgerichts W***** (§ 123 Abs 4 RStDG) wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter den Antrag des genannten Anzeigers auf „Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 Abs 1 StPO“ mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.Nach - mit Zustimmung des Disziplinaranwalts erfolgter - Zurücklegung der Disziplinaranzeige des Anton S***** gegen einen Richter des Bezirksgerichts W***** (Paragraph 123, Absatz 4, RStDG) wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter den Antrag des genannten Anzeigers auf „Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 195, Absatz eins, StPO“ mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.
Die dagegen erhobene - als „Rekurs“ bezeichnete - Beschwerde des Anzeigers ist unzulässig (§ 164 Abs 1 [§ 124] RStDG).Die dagegen erhobene - als „Rekurs“ bezeichnete - Beschwerde des Anzeigers ist unzulässig (Paragraph 164, Absatz eins, [§ 124] RStDG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0000DS00006.12.0514.000
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
JJT_20120514_OGH0002_0000DS00006_1200000_000