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Entscheidung JJT_20081009_OGH0002_001PRA04930_08Y0000_000×

Entscheidung JJT_20081009_OGH0002_001PRA04930_08Y0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-4930/08y

Entscheidungsdatum

09.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Stefan A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, AZ 11 Os 112/08t, 11 Os 113/08i, im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. November 2006, AZ 514 Hv 72/06h, und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2007, AZ 21 Bs 138/07h, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist vom Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. November 2006, AZ 514 Hv 72/06h, und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2007, AZ 21 Bs 138/07h, ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist nach der Geschäftsverteilung im Senat 11 zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist Mitglied dieses Senats. Sie hat ihre Ausgeschlossenheit angezeigt, weil sie Mitglied des Senats war, von dem die mit der Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien stammt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter ebenso von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a,) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen. Das Gesetz schließt damit Richter aus, die im Verfahren bereits tätig geworden sind.

Dr. Helene Bachner-Foregger war als Senatsmitglied an einer der angefochtenen Entscheidungen beteiligt. Sie ist daher vom Verfahren über die gegen diese Entscheidungen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.

Anmerkung

E88763 1Präs2690-4930.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:001PRA04930.08Y.1009.000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20081009_OGH0002_001PRA04930_08Y0000_000