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Entscheidung JJT_20081127_OGH0002_001PRA05816_08T0000_000×

Entscheidung JJT_20081127_OGH0002_001PRA05816_08T0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-5816/08t

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Emanuel T*****, Harald V***** und Daniel E***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 Os 147/08i, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 20. Mai 2008, GZ 36 Hv 21/08z-91, und gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO im Verfahren AZ 11 Os 147/08i des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Senat 11 des Obersten Gerichtshofs hat über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 20. Mai 2008, GZ 36 Hv 21/08z-91, und gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO zu entscheiden. Hofrätin Dr. Helene Bachner-Foregger ist Mitglied des Senats 11. Sie war Berichterstatterin im Senat 21 des Oberlandesgerichts Wien, in dem über die Beschwerden der Angeklagten gegen die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden war. Hofrätin Dr. Helene Bachner-Foregger zeigte ihre mögliche Ausgeschlossenheit an. Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist.

Die Untersuchungshaft wurde über die Angeklagten im Zuge des Strafverfahrens verhängt, das in erster Instanz mit dem angefochtenen Urteil abgeschlossen wurde. Die an den Entscheidungen darüber beteiligten Richter sind damit „im Verfahren" tätig geworden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist daher von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen ausgeschlossen.

Anmerkung

E89581 1 Präs 2690-5816.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:001PRA05816.08T.1127.000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081127_OGH0002_001PRA05816_08T0000_000