Entscheidung JJT_20081127_OGH0002_001PRA05816_08T0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-5816/08t
Entscheidungsdatum
27.11.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Emanuel T*****, Harald V***** und Daniel E***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, § 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 Os 147/08i, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Emanuel T*****, Harald V***** und Daniel E***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 Os 147/08i, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger den Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 20. Mai 2008, GZ 36 Hv 21/08z-91, und gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO im Verfahren AZ 11 Os 147/08i des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen.Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 20. Mai 2008, GZ 36 Hv 21/08z-91, und gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO im Verfahren AZ 11 Os 147/08i des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Senat 11 des Obersten Gerichtshofs hat über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 20. Mai 2008, GZ 36 Hv 21/08z-91, und gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO zu entscheiden. Hofrätin Dr. Helene Bachner-Foregger ist Mitglied des Senats 11. Sie war Berichterstatterin im Senat 21 des Oberlandesgerichts Wien, in dem über die Beschwerden der Angeklagten gegen die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden war. Hofrätin Dr. Helene Bachner-Foregger zeigte ihre mögliche Ausgeschlossenheit an. Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist.Der Senat 11 des Obersten Gerichtshofs hat über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 20. Mai 2008, GZ 36 Hv 21/08z-91, und gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO zu entscheiden. Hofrätin Dr. Helene Bachner-Foregger ist Mitglied des Senats 11. Sie war Berichterstatterin im Senat 21 des Oberlandesgerichts Wien, in dem über die Beschwerden der Angeklagten gegen die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden war. Hofrätin Dr. Helene Bachner-Foregger zeigte ihre mögliche Ausgeschlossenheit an. Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist.
Die Untersuchungshaft wurde über die Angeklagten im Zuge des Strafverfahrens verhängt, das in erster Instanz mit dem angefochtenen Urteil abgeschlossen wurde. Die an den Entscheidungen darüber beteiligten Richter sind damit „im Verfahren" tätig geworden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist daher von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen ausgeschlossen.
Anmerkung
E89581
1 Präs 2690-5816.08t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:001PRA05816.08T.1127.000
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081127_OGH0002_001PRA05816_08T0000_000