Entscheidung JJT_20081202_OGH0002_001PRA05889_08B0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-5889/08b
Entscheidungsdatum
02.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. Dr. Ludwig H***** wegen §§ 108, 146 f, 288, 310, 313 StGB, AZ 12 Os 176/08m, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. Dr. Ludwig H***** wegen Paragraphen 108, 146, f, 288, 310, 313 StGB, AZ 12 Os 176/08m, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist im Verfahren über die Beschwerde des Mag. Herwig B*****gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. November 2008, AZ 21 Bs 292/08g, ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die Abweisung seines Fortführungsantrags ist nach der Geschäftsverteilung im Senat 12 zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist Mitglied dieses Senats. Er hat seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil seine geschiedene Ehefrau Mitglied des Senats 21 des Oberlandesgerichts Wien war, der den Fortführungsantrag abgewiesen hat.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt auch dann aufrecht, wenn die Ehe nicht mehr besteht (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO; s Fabrizy, StPO10 § 43 Rz 5).Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt auch dann aufrecht, wenn die Ehe nicht mehr besteht (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; s Fabrizy, StPO10 Paragraph 43, Rz 5).
Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll war mit einem Mitglied des Senats verheiratet, von dem der angefochtene Beschluss stammt. Er ist daher von der Entscheidung über die dagegen gerichtete Beschwerde ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:001PRA05889.08B.1202.000
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20081202_OGH0002_001PRA05889_08B0000_000