Entscheidung JJT_20090225_OGH0002_001PRA00987_09X0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-987/09x
Entscheidungsdatum
25.02.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Rajko S***** wegen §§ 146, 147; 288 Abs 1 StGB, 12 Os 26/09d, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Rajko S***** wegen Paragraphen 146, 147,; 288 Absatz eins, StGB, 12 Os 26/09d, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll den Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist im Verfahren über die Beschwerde des Anton F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Juli 2008, 20 Bs 229/08k, ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Über die Beschwerde des Anton F***** ist nach der Geschäftsverteilung im Senat 12 zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist Mitglied dieses Senats. Er hat seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil seine (geschiedene) Ehefrau Mitglied des Senats war, von dem der angefochtene Beschluss stammt.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Die durch die Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige bleibt auch dann aufrecht, wenn die Ehe nicht mehr besteht (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO). Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist daher im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss ausgeschlossen, an dem seine (geschiedene) Ehegattin als Senatsmitglied mitgewirkt hat.Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Die durch die Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige bleibt auch dann aufrecht, wenn die Ehe nicht mehr besteht (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist daher im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss ausgeschlossen, an dem seine (geschiedene) Ehegattin als Senatsmitglied mitgewirkt hat.
Anmerkung
E90191
1 Präs 2690-987.09x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA00987.09X.0225.000
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009
Dokumentnummer
JJT_20090225_OGH0002_001PRA00987_09X0000_000