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Entscheidung JJT_20090303_OGH0002_001PRA01052_09F0000_000×

Entscheidung JJT_20090303_OGH0002_001PRA01052_09F0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-1052/09f

Entscheidungsdatum

03.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Dr. Ingeborg K***** und andere wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 15 Os 28/09w, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Jänner 2009, AZ 22 Bs 556/08p, ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden, mit dem der Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Ingeborg K***** und (ua) Mag. Frederick Lendl abgewiesen wurde. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 15 des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden; Mag. Frederick Lendl ist Mitglied dieses Senats. Mag. Frederick Lendl zeigte am 2. März 2009 an, dass er Beschuldigter des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft war.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren (ua dann) ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl war Beschuldigter des Verfahrens, dessen Fortführung beantragt wird. Er ist damit von der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Fortführungsantrags ausgeschlossen.

Anmerkung

E90192 1 Präs 2690-1052.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA01052.09F.0303.000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090303_OGH0002_001PRA01052_09F0000_000