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Entscheidung JJT_20090429_OGH0002_001PRA02022_09B0000_000×

Entscheidung JJT_20090429_OGH0002_001PRA02022_09B0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-2022/09b

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Gia K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach den Paragraph 127,, Paragraph 129, Ziffer eins und 2, Paragraph 130, vierter Fall StGB, AZ 13 Os 43/09m, im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. November 2008, AZ 39 Hv 143/08t, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hagen Nordmeyer, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hagen Nordmeyer ist vom Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. November 2008, AZ 39 Hv 143/08t, ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im Senat 13 zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hagen Nordmeyer ist Mitglied dieses Senats. Er hat seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil er als Generalanwalt im ersten Rechtsgang tätig war. Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren (ua dann) ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren Staatsanwalt war. Dr. Hagen Nordmeyer war im ersten Rechtsgang als Generalanwalt tätig. Er ist daher vom Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen die im zweiten Rechtsgang ergangene Entscheidung ausgeschlossen.

Anmerkung

E90702 1Präs2690-2022.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA02022.09B.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090429_OGH0002_001PRA02022_09B0000_000