Entscheidung JJT_20100609_OGH0002_001PRA02969_10V0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs.2690-2969/10v
Entscheidungsdatum
09.06.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über die Aufsichtsbeschwerde des Dr. G***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Aufsichtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25. Februar 2010 nur mit einer formlosen Mitteilung der Berichterstatterin und nicht durch Senatsentscheidung abgesprochen worden sei. Er hege den Verdacht, dass beim Obersten Gerichtshof Unkorrektheiten der Unterinstanzen unter den Teppich gekehrt würden.
Aufsichtsbeschwerden können wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege erhoben werden (§ 78 GOG). Eine inhaltliche Überprüfung von Entscheidungen im Wege einer Aufsichtsbeschwerde ist hingegen ausgeschlossen. Es kann daher auch nicht überprüft werden, ob die Entscheidung in der richtigen Form ergangen ist und/oder ob das Entscheidungsorgan richtig besetzt war.Aufsichtsbeschwerden können wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege erhoben werden (Paragraph 78, GOG). Eine inhaltliche Überprüfung von Entscheidungen im Wege einer Aufsichtsbeschwerde ist hingegen ausgeschlossen. Es kann daher auch nicht überprüft werden, ob die Entscheidung in der richtigen Form ergangen ist und/oder ob das Entscheidungsorgan richtig besetzt war.
Die Aufsichtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA02969.10V.0609.000
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010
Dokumentnummer
JJT_20100609_OGH0002_001PRA02969_10V0000_000