In seiner Beschwerde gegen den Beschluss über die derzeit uneinbringlichen Pauschalkosten lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und alle Richter des Obersten Gerichtshofs ab. Begründet wird die Ablehnung damit, dass „zumindest der Erstbeschuldigte Richter des OLG Wien ist und es zwischenzeitig bekannt geworden ist, dass eben dieser Richter anhaltend versucht, das nunmehrige Opfer an dessen Rechte zu schmälern auch offensichtlich verstoßend nach § 308 StGB“.In seiner Beschwerde gegen den Beschluss über die derzeit uneinbringlichen Pauschalkosten lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und alle Richter des Obersten Gerichtshofs ab. Begründet wird die Ablehnung damit, dass „zumindest der Erstbeschuldigte Richter des OLG Wien ist und es zwischenzeitig bekannt geworden ist, dass eben dieser Richter anhaltend versucht, das nunmehrige Opfer an dessen Rechte zu schmälern auch offensichtlich verstoßend nach Paragraph 308, StGB“.
1. Zur Ablehnung aller Richter des Obersten Gerichtshofs
Weder aus dem Antrag noch sonst ist ersichtlich, aus welchen Gründen Richter des Obersten Gerichtshofs befangen sein könnten. Der Antrag kann daher nur als mutwillig erachtet werden und war zurückzuweisen.
2. Zur Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien
Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO).Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, StPO).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.