Entscheidung JJT_20120725_OGH0002_001PRA03002_12Z0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs.2690-3002/12z
Entscheidungsdatum
25.07.2012
Kopf
Über den im Verfahren AZ 132 Bl 21/12 k des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 20 Bs 272/12 i des Oberlandesgerichts Wien) gestellten Antrag des Dr. Georg K***** vom 16. Juni 2012 auf Ablehnung des „gesamten Richterkollegiums“ des Oberlandesgerichts Wien ergeht - soweit davon die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** wegen Ausschließung betroffen ist - der
Beschluss:
Spruch
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** ist nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Einschreiter begründet den - im Rahmen einer (Beleidigungen und Beschimpfungen enthaltenden) Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ihm die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß § 196 Abs 2 StPO aufgetragen wurde, gestellten - Ablehnungsantrag mit der Behauptung, die Richter des Oberlandesgerichts Wien würden „alle denselben kollegial-freunschaftlichen und privaten Umgang als Ausdruck von Naheverhältnis“ zu dem Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Wien Dr. L***** pflegen; dieser sei an einer in einem anderen Verfahren ergangenen Rechtsmittelentscheidung beteiligt gewesen, mit der eine Beschwerde des Antragstellers - aus dessen Ansicht nach unzutreffenden Gründen - abgewiesen worden sei.Der Einschreiter begründet den - im Rahmen einer (Beleidigungen und Beschimpfungen enthaltenden) Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ihm die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO aufgetragen wurde, gestellten - Ablehnungsantrag mit der Behauptung, die Richter des Oberlandesgerichts Wien würden „alle denselben kollegial-freunschaftlichen und privaten Umgang als Ausdruck von Naheverhältnis“ zu dem Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Wien Dr. L***** pflegen; dieser sei an einer in einem anderen Verfahren ergangenen Rechtsmittelentscheidung beteiligt gewesen, mit der eine Beschwerde des Antragstellers - aus dessen Ansicht nach unzutreffenden Gründen - abgewiesen worden sei.
Er nennt damit keine konkreten Tatumstände, die bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien wecken könnten (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097082).Er nennt damit keine konkreten Tatumstände, die bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien wecken könnten vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097082).
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ist von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts Wien daher nicht ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:001PRA03002.12Z.0725.000
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2012
Dokumentnummer
JJT_20120725_OGH0002_001PRA03002_12Z0000_000