Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz gründet seine nach § 44 Abs 2 StPO erstatteten Anzeige auf den Umstand, dass durch die den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildende Tat eine Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts schwer verletzt wurde, was angesichts deren zentraler Stellung im Gefüge des Gerichtshofs besondere persönliche Betroffenheit seiner Person, aber auch sämtlicher anderer Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts ausgelöst habe. Alle bis auf einen urlaubsbedingt abwesenden Richter des Oberlandesgerichts Graz hätten darin gelegene Gründe für ihre Ausgeschlossenheit angezeigt.Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz gründet seine nach Paragraph 44, Absatz 2, StPO erstatteten Anzeige auf den Umstand, dass durch die den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildende Tat eine Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts schwer verletzt wurde, was angesichts deren zentraler Stellung im Gefüge des Gerichtshofs besondere persönliche Betroffenheit seiner Person, aber auch sämtlicher anderer Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts ausgelöst habe. Alle bis auf einen urlaubsbedingt abwesenden Richter des Oberlandesgerichts Graz hätten darin gelegene Gründe für ihre Ausgeschlossenheit angezeigt.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz zeigt damit Gründe auf, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Da diese Gründe auch für die anderen (befragten) Richterinnen und Richter dieses Oberlandesgerichts gelten, mithin kein ordentlich besetzter Senat zur Entscheidung über Beschwerden mehr gebildet werden kann, war die Beschwerdezuständigkeit in diesem Ermittlungsverfahren dem Oberlandesgericht Wien zu übertragen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz zeigt damit Gründe auf, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Da diese Gründe auch für die anderen (befragten) Richterinnen und Richter dieses Oberlandesgerichts gelten, mithin kein ordentlich besetzter Senat zur Entscheidung über Beschwerden mehr gebildet werden kann, war die Beschwerdezuständigkeit in diesem Ermittlungsverfahren dem Oberlandesgericht Wien zu übertragen.
Die Übertragungskompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs gründet darauf, dass den auf die Entscheidung über Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung bezogenen Vorschriften der StPO, nicht anders als dieser insgesamt (vgl 12 Ns 30/10y), die Annahme einer hierarchischen Gerichtsstruktur zugrunde liegt, womit die Zuständigkeit eines Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern eines anderen Oberlandesgerichts ausscheidet. Diese fällt daher dem insoweit übergeordneten Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zu, dem folgerichtig auch die Übertragung der Sache selbst und nicht bloß der darauf bezogenen Entscheidung über Ausgeschlossenheit von Richtern zukommt. Die Übertragungskompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs gründet darauf, dass den auf die Entscheidung über Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung bezogenen Vorschriften der StPO, nicht anders als dieser insgesamt vergleiche 12 Ns 30/10y), die Annahme einer hierarchischen Gerichtsstruktur zugrunde liegt, womit die Zuständigkeit eines Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern eines anderen Oberlandesgerichts ausscheidet. Diese fällt daher dem insoweit übergeordneten Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zu, dem folgerichtig auch die Übertragung der Sache selbst und nicht bloß der darauf bezogenen Entscheidung über Ausgeschlossenheit von Richtern zukommt.
Indem der Wortlaut des § 45 Abs 2 dritter Satz StPO in Betreff des Umfangs der Übertragung aufgrund erkannter Ausgeschlossenheit nicht differenziert, die Übertragung nicht als – nur im Haupt- und Rechtsmittelverfahren zulässige – Delegierung nach § 39 StPO erfolgt (§ 7 Abs 1 Z 2 OGHG), im Übrigen die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit für das gesamte Ermittlungsverfahren der Entscheidung durch ein (nicht richterliches) Einzelorgan der Gerichtsbarkeit zugänglich ist (§ 25 Abs 4, § 28, § 36 Abs 1 StPO; § 2 StAG), kommt kein anderer richterlicher Spruchkörper für die Übertragungsentscheidung in Frage (so bereits 1 Präs 2690-402/13y, RIS-Justiz RS0125943). Indem der Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO in Betreff des Umfangs der Übertragung aufgrund erkannter Ausgeschlossenheit nicht differenziert, die Übertragung nicht als – nur im Haupt- und Rechtsmittelverfahren zulässige – Delegierung nach Paragraph 39, StPO erfolgt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG), im Übrigen die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit für das gesamte Ermittlungsverfahren der Entscheidung durch ein (nicht richterliches) Einzelorgan der Gerichtsbarkeit zugänglich ist (Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 28,, Paragraph 36, Absatz eins, StPO; Paragraph 2, StAG), kommt kein anderer richterlicher Spruchkörper für die Übertragungsentscheidung in Frage (so bereits 1 Präs 2690-402/13y, RIS-Justiz RS0125943).