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Entscheidung Okt 5/90×

Entscheidung Okt 5/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

Okt5/90 (Okt6/90)

Entscheidungsdatum

13.11.1990

Kopf

Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch seinen Vorsitzenden Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch seine weiteren Mitglieder Kommerzialräte Hon.Prof. DDr. Dittrich, Mag. Kinscher, Dkfm. Dr. Grünwald, Dr. Lettner, Dr. Placek und Dr. Bauer in den verbundenen Rechtssachen der antragstellenden Partei B*** DER G*** W*** in Wien 4., Wiedner Hauptstraße 63,

vertreten durch Dr. Werner Sporn, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegner der antragstellenden Partei 1. C*** Verbrauchermarkt Gesellschaft m.b.H. in Vösendorf, Shopping City Süd, 2. C*** Verbrauchermarkt Gesellschaft m.b.H. & Co KG, ebendort,

  1. Ziffer 3
    Dr. Alexander K***, Rechtsanwalt in Baden, Rathausstraße 9, und
  2. Ziffer 4
    Hans K***, Angestellter, per Adresse der Erstantragsgegnerin sowie weiters 1. H*** Warenhandel Gesellschaft m.b.H. in Wien 10., Landwehrstraße 6, 2. Peter F***, Angestellter, und 3. Hans Dieter K***, Angestellter, beide ebendort, alle vertreten durch Dr. Viktor Wolczik, Rechtsanwalt in Baden, wegen Untersagung einer Verhaltensweise gemäß Paragraph 3, a Absatz eins und Paragraph 3, b NVG und Veröffentlichung der Entscheidung, infolge Rekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 12. Dezember 1989, NaV 7 und 9/88-49, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien die Anträge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ab, den Antragsgegnern gemäß Paragraph 6, NVG den Verkauf von Waren im Sinn des Paragraph 3, a Absatz eins, NVG oder solcher Waren, die durch Verordnung gemäß Paragraph 3, b NVG in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis einbezogen wurden, insbesondere bestimmt bezeichneter Waren, sowie das Anbieten zum Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu untersagen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der antragstellenden Partei war zurückzuweisen, weil infolge der zwischenweiligen Aufhebung des Paragraph 3, a des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.Juni 1990, G 56/89-16, kundgemacht in BGBl.1990/590 a vom 18.September 1990, das Rechtsschutzinteresse für den Antragsteller weggefallen ist. Das begehrte Unterlassungsgebot müßte ins Leere gehen, weil nach der Aufhebung des Paragraph 3, a NVG ein künftiges Zuwiderhandeln nicht mehr verboten und eine Exekutionsführung unzulässig wäre. Auch die Wiederholungsgefahr ist weggefallen, was im Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 10, AußStrG berücksichtigt werden kann. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG ist zwar das vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetz mangels eines gegenteiligen Ausspruches auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlaßfalles) weiterhin anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten aber eine Sanktion gegen ein allfälliges früheres Zuwiderhandeln gegen das aufgehobene Gesetz nicht mehr möglich.

Anmerkung

E22058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:000OKT00005.9.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19901113_OGH0002_000OKT00005_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung