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Rechtssatz RS0071311×

Rechtssatz RS0071311

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0071311

Geschäftszahl

Okt5/90

Entscheidungsdatum

22.01.1990

Norm

NahversG §3a

Rechtssatz

Weder ein besonderes Vertriebssystem - hier der Vertrieb sogenannter "Aktionsposten" (zB saisonale Restbestände, Produktionsüberschüsse und dergleichen) - noch die sogenannte Mischkalkulation, bei der die einzelnen Produkte oder Artikel, bezogen auf die jeweils zurechenbaren Einzelkosten, mit unterschiedlichen Kalkulationsaufschlägen bzw Kalkulationsabschlägen belegt werden und die damit einen kalkulatorischen Ausgleich anstrebt, der die periodenbezogenen Gewinnziele des Unternehmers befriedigt, rechtfertigt den Vergleich zwischen dem Gesamteinstandspreis und Gesamtverkaufspreis des sogenannten "Aktionsposten"; maßgeblich sind auch dann ausschließlich jene Kosten, die für die konkrete, zu einem bestimmten Preis angebotene Ware aufzuwenden waren. Auch den Ausnahmetatbestand des Absatz 2, rechtfertigen dieses Vertriebssystem bzw diese Kalkulationsmethode nicht.

Entscheidungstexte

  • Okt 5/90
    Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 5/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071311

Dokumentnummer

JJR_19900122_OGH0002_000OKT00005_9000000_002