Rechtssatz RS0071311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071311
Entscheidungsdatum
22.01.1990
Rechtssatz
Weder ein besonderes Vertriebssystem - hier der Vertrieb sogenannter "Aktionsposten" (zB saisonale Restbestände, Produktionsüberschüsse und dergleichen) - noch die sogenannte Mischkalkulation, bei der die einzelnen Produkte oder Artikel, bezogen auf die jeweils zurechenbaren Einzelkosten, mit unterschiedlichen Kalkulationsaufschlägen bzw Kalkulationsabschlägen belegt werden und die damit einen kalkulatorischen Ausgleich anstrebt, der die periodenbezogenen Gewinnziele des Unternehmers befriedigt, rechtfertigt den Vergleich zwischen dem Gesamteinstandspreis und Gesamtverkaufspreis des sogenannten "Aktionsposten"; maßgeblich sind auch dann ausschließlich jene Kosten, die für die konkrete, zu einem bestimmten Preis angebotene Ware aufzuwenden waren. Auch den Ausnahmetatbestand des Abs 2 rechtfertigen dieses Vertriebssystem bzw diese Kalkulationsmethode nicht.Weder ein besonderes Vertriebssystem - hier der Vertrieb sogenannter "Aktionsposten" (zB saisonale Restbestände, Produktionsüberschüsse und dergleichen) - noch die sogenannte Mischkalkulation, bei der die einzelnen Produkte oder Artikel, bezogen auf die jeweils zurechenbaren Einzelkosten, mit unterschiedlichen Kalkulationsaufschlägen bzw Kalkulationsabschlägen belegt werden und die damit einen kalkulatorischen Ausgleich anstrebt, der die periodenbezogenen Gewinnziele des Unternehmers befriedigt, rechtfertigt den Vergleich zwischen dem Gesamteinstandspreis und Gesamtverkaufspreis des sogenannten "Aktionsposten"; maßgeblich sind auch dann ausschließlich jene Kosten, die für die konkrete, zu einem bestimmten Preis angebotene Ware aufzuwenden waren. Auch den Ausnahmetatbestand des Absatz 2, rechtfertigen dieses Vertriebssystem bzw diese Kalkulationsmethode nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071311
Dokumentnummer
JJR_19900122_OGH0002_000OKT00005_9000000_002