A) Zum Rekurs der Zweitantragstellerin:
Vorerst ist der - unterschiedlich motivierte - Einwand der Erst- und der Zweitantragstellerin zu prüfen, sie seien zu Unrecht zur Zahlung verhalten worden. Das Kartellgericht stützte die Zahlungspflicht der Antragstellerinnen erkennbar auf die Bestimmung des § 82 Z 1 iVm § 80 Z 1 KartG 1988, wonach für die Rahmengebühr, die für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells von S 20.000 bis S 400.000 festzusetzen ist, die Kartellmitglieder zahlungspflichtig sind. Nun ist der Zweitantragstellerin durchaus beizupflichten, daß Personen, die im Genehmigungsantrag als Kartellmitglieder bezeichnet sind, nicht als solche angesehen werden können, wenn die Kartellinstanzen den Antrag mit der Begründung zurückweisen, daß kein Kartell gegeben sei. Demgemäß hat das Kartellobergericht auch ausgesprochen, daß sich die Mitglieder vor den Kartellinstanzen erst dann von einem im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen, wenn feststeht, daß ein Kartell vorliegt (ÖBl 1990, 234). Damit ist aber für den Standpunkt dieser Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen: Gemäß § 80 Z 1 KartG 1988 ist die Rahmengebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells zu entrichten, ohne daß diese Bestimmung unterschiede, in welcher Weise der Antrag in diesem Verfahren erledigt wurde, ob der Antrag also - wie hier - zurückgewiesen, das Kartell antragsgemäß genehmigt oder der Antrag auf Genehmigung abgewiesen und die Durchführung des Kartells untersagt wurde. Hat das Kartellgericht - wie im vorliegenden Fall - das Bestehen des Kartells, dessen Genehmigung beantragt worden war, verneint, so hat es zwar ein Verfahren über den Genehmigungsantrag abgeführt, so daß die in § 80 Z 1 KartG 1988 vorgesehene Rahmengebühr zu entrichten ist, der Wortlaut des § 82 Z 1 KartG 1988, der die zahlungspflichtigen Personen bestimmt, nimmt aber nicht ausdrücklich auf diesen Fall Bedacht, weil er die Zahlungspflicht nicht dem Antragsteller, sondern den Kartellmitgliedern auferlegt. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, daß er in bestimmten Fällen zwar eine Zahlungspflicht in der Sache statuiert, diese aber dann daran scheitern lassen will, daß er keine zahlungspflichtige Person benennt; als solche kann in Fällen, in denen der Genehmigungsantrag zurückgewiesen wird, nur die - abgesehen von den Amtsparteien - einzige daran beteiligte Partei, der Antragsteller, in Betracht kommen, war er es doch, der die Einleitung und Durchführung des Verfahrens durch seinen Antrag veranlaßt hat.Vorerst ist der - unterschiedlich motivierte - Einwand der Erst- und der Zweitantragstellerin zu prüfen, sie seien zu Unrecht zur Zahlung verhalten worden. Das Kartellgericht stützte die Zahlungspflicht der Antragstellerinnen erkennbar auf die Bestimmung des Paragraph 82, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Ziffer eins, KartG 1988, wonach für die Rahmengebühr, die für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells von S 20.000 bis S 400.000 festzusetzen ist, die Kartellmitglieder zahlungspflichtig sind. Nun ist der Zweitantragstellerin durchaus beizupflichten, daß Personen, die im Genehmigungsantrag als Kartellmitglieder bezeichnet sind, nicht als solche angesehen werden können, wenn die Kartellinstanzen den Antrag mit der Begründung zurückweisen, daß kein Kartell gegeben sei. Demgemäß hat das Kartellobergericht auch ausgesprochen, daß sich die Mitglieder vor den Kartellinstanzen erst dann von einem im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen, wenn feststeht, daß ein Kartell vorliegt (ÖBl 1990, 234). Damit ist aber für den Standpunkt dieser Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen: Gemäß Paragraph 80, Ziffer eins, KartG 1988 ist die Rahmengebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells zu entrichten, ohne daß diese Bestimmung unterschiede, in welcher Weise der Antrag in diesem Verfahren erledigt wurde, ob der Antrag also - wie hier - zurückgewiesen, das Kartell antragsgemäß genehmigt oder der Antrag auf Genehmigung abgewiesen und die Durchführung des Kartells untersagt wurde. Hat das Kartellgericht - wie im vorliegenden Fall - das Bestehen des Kartells, dessen Genehmigung beantragt worden war, verneint, so hat es zwar ein Verfahren über den Genehmigungsantrag abgeführt, so daß die in Paragraph 80, Ziffer eins, KartG 1988 vorgesehene Rahmengebühr zu entrichten ist, der Wortlaut des Paragraph 82, Ziffer eins, KartG 1988, der die zahlungspflichtigen Personen bestimmt, nimmt aber nicht ausdrücklich auf diesen Fall Bedacht, weil er die Zahlungspflicht nicht dem Antragsteller, sondern den Kartellmitgliedern auferlegt. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, daß er in bestimmten Fällen zwar eine Zahlungspflicht in der Sache statuiert, diese aber dann daran scheitern lassen will, daß er keine zahlungspflichtige Person benennt; als solche kann in Fällen, in denen der Genehmigungsantrag zurückgewiesen wird, nur die - abgesehen von den Amtsparteien - einzige daran beteiligte Partei, der Antragsteller, in Betracht kommen, war er es doch, der die Einleitung und Durchführung des Verfahrens durch seinen Antrag veranlaßt hat.
Verfehlt ist auch das Begehren der Zweitantragstellerin, allen Antragstellerinnen sei gemeinsam die Gebühr für ein Verfahren vorzuschreiben: Das Kartellgericht hat in Wahrheit auf jeden Genehmigungsantrag hin ein Verfahren zu dessen Prüfung eingeleitet, alle diese Verfahren jedoch der Sache nach wegen gleicher Sach- und Rechtslage zu gemeinsamer Erledigung verbunden: Zu Recht hat der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts daher für alle Antragstellerinnen gesondert festgesetzte Rahmengebühren vorgeschrieben.
Zur Widerlegung des Vorbringens der Zweitantragstellerin, es sei unbillig, eine Rahmengebühr vorzuschreiben, obgleich sie gegen die Aufforderung zum Genehmigungsantrag (§ 57 KartG 1988 vor Inkrafttreten der Kartellgesetznovelle 1993) Rekurs eingelegt und schon in diesem darauf hingewiesen habe, daß kein Kartell vorliege, und sich der Antrag der Republik Österreich im Verfahren als unberechtigt erwiesen habe, vor allem aber auch deshalb, weil im Verfahren außer Streitsachen der obsiegenden Partei kein Kostenersatzanspruch zugestanden werde, genügt der Hinweis, daß das Gesetz die Befreiung von der Gebühr bzw deren Nachsicht - auch aus Billigkeitserwägungen - nicht vorsieht.Zur Widerlegung des Vorbringens der Zweitantragstellerin, es sei unbillig, eine Rahmengebühr vorzuschreiben, obgleich sie gegen die Aufforderung zum Genehmigungsantrag (Paragraph 57, KartG 1988 vor Inkrafttreten der Kartellgesetznovelle 1993) Rekurs eingelegt und schon in diesem darauf hingewiesen habe, daß kein Kartell vorliege, und sich der Antrag der Republik Österreich im Verfahren als unberechtigt erwiesen habe, vor allem aber auch deshalb, weil im Verfahren außer Streitsachen der obsiegenden Partei kein Kostenersatzanspruch zugestanden werde, genügt der Hinweis, daß das Gesetz die Befreiung von der Gebühr bzw deren Nachsicht - auch aus Billigkeitserwägungen - nicht vorsieht.
B) Zum Rekurs der Erstantragstellerin:
Sie bestreitet ihre Zahlungspflicht, weil sie primär den Antrag gestellt habe, das Kartellgericht möge prüfen, ob ein Kartell vorliegt, und den Antrag zurückweisen, lediglich hilfsweise habe sie beantragt, bei Bejahung eines Kartells dieses zu genehmigen. Sie übersieht dabei indessen, daß ein Antrag, der lediglich eine Vorfrage eines im Gesetz vorgesehenen Begehrens (§ 23 KartG 1988) zum Inhalt hat - nach der Rechtslage vor der Kartellgesetznovelle 1993 - unzulässig gewesen wäre, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts hat diesen Antrag daher zu Recht, um in dessen sachliche Prüfung eintreten zu können, als Genehmigungsantrag (§ 23 KartG 1988) mit dem weiteren Vorbringen, der Antrag werde - im Sinne der Entscheidung ÖBl 1990, 234 - lediglich vorsichtsweise gestellt, die Antragstellerin sei jedoch der Auffassung, daß ein Verhaltenskartell nicht vorliege, gedeutet und deshalb auch als solchen erledigt. Es hat daher auch zutreffend das über den Antrag der Erstantragstellerin eingeleitete und durchgeführte Verfahren als ein Verfahren beurteilt, für das gemäß § 80 Z 1 KartG 1988 die dort vorgesehene Rahmengebühr zu entrichten ist.Sie bestreitet ihre Zahlungspflicht, weil sie primär den Antrag gestellt habe, das Kartellgericht möge prüfen, ob ein Kartell vorliegt, und den Antrag zurückweisen, lediglich hilfsweise habe sie beantragt, bei Bejahung eines Kartells dieses zu genehmigen. Sie übersieht dabei indessen, daß ein Antrag, der lediglich eine Vorfrage eines im Gesetz vorgesehenen Begehrens (Paragraph 23, KartG 1988) zum Inhalt hat - nach der Rechtslage vor der Kartellgesetznovelle 1993 - unzulässig gewesen wäre, der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts hat diesen Antrag daher zu Recht, um in dessen sachliche Prüfung eintreten zu können, als Genehmigungsantrag (Paragraph 23, KartG 1988) mit dem weiteren Vorbringen, der Antrag werde - im Sinne der Entscheidung ÖBl 1990, 234 - lediglich vorsichtsweise gestellt, die Antragstellerin sei jedoch der Auffassung, daß ein Verhaltenskartell nicht vorliege, gedeutet und deshalb auch als solchen erledigt. Es hat daher auch zutreffend das über den Antrag der Erstantragstellerin eingeleitete und durchgeführte Verfahren als ein Verfahren beurteilt, für das gemäß Paragraph 80, Ziffer eins, KartG 1988 die dort vorgesehene Rahmengebühr zu entrichten ist.
C) Zu allen drei Rekursen:
Übereinstimmend zeihen die Rechtsmittelwerberinnen den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts bei der Festsetzung der Rahmengebühr eines Ermessensfehlers; er habe auf die in § 84 KartG 1988 genannten Bemessungskriterien, insbesondere aber auf die Tatsache, daß die Republik Österreich die Antragstellung erzwungen habe, nicht ausreichend Bedacht genommen.Übereinstimmend zeihen die Rechtsmittelwerberinnen den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts bei der Festsetzung der Rahmengebühr eines Ermessensfehlers; er habe auf die in Paragraph 84, KartG 1988 genannten Bemessungskriterien, insbesondere aber auf die Tatsache, daß die Republik Österreich die Antragstellung erzwungen habe, nicht ausreichend Bedacht genommen.
Gemäß § 84 KartG 1988 wird die Höhe der Rahmengebühr vom Vorsitzenden des Kartellgerichts nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.Gemäß Paragraph 84, KartG 1988 wird die Höhe der Rahmengebühr vom Vorsitzenden des Kartellgerichts nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.
Die Rechtsmittelwerberinnen bestreiten nicht, wirtschaftlich in der Lage zu sein, die in Höhe des doppelten Mindestbetrags festgesetzte Rahmengebühr zu entrichten. Auch die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens stellen sie nicht in Abrede, betraf doch das zum Gegenstand der Antragstellungen gemachte Verhaltenskartell den gesamten Kraftfahrzeuginlandsmarkt (vgl hiezu Gugerbauer, Kartellgesetz2 § 84 Rz 1).Die Rechtsmittelwerberinnen bestreiten nicht, wirtschaftlich in der Lage zu sein, die in Höhe des doppelten Mindestbetrags festgesetzte Rahmengebühr zu entrichten. Auch die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens stellen sie nicht in Abrede, betraf doch das zum Gegenstand der Antragstellungen gemachte Verhaltenskartell den gesamten Kraftfahrzeuginlandsmarkt vergleiche hiezu Gugerbauer, Kartellgesetz2 Paragraph 84, Rz 1).
Richtig ist allerdings, daß der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand verhältnismäßig gering war, sind doch die Genehmigungsanträge ohne besonderes Ermittlungsverfahren zurückgewiesen worden;: auch trifft es zu, daß die Rechtsmittelwerberinnen - wie auch die übrigen Antragstellerinnen - erst durch das Aufforderungsverfahren (§ 57 KartG 1988) zur Antragstellung bestimmt wurden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß den betroffenen Unternehmen - wie bereits in der in ÖBl 1990, 234, veröffentlichten Entscheidung des Kartellobergerichts vom 22.Mai 1990, Okt 4/90, erörtert - durch die Aufforderung bloß zur Kenntnis gebracht wurde, eine Amtspartei sei der Meinung, daß ein Verhaltenskartell vorliege. Es lag somit an ihnen, ihrerseits diese Frage zu prüfen und sich dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechend zu verhalten. Wären sie zu dem Schluß gelangt, es liege ein Verhaltenskartell nicht vor, etwa weil eine der in § 11 Abs 2 KartG 1988 vorgesehenen Ausnahmen gegeben ist, hätten sie der Aufforderung auch nicht nachkommen müssen, ohne daß ihnen - träfe ihre Ansicht zu - daraus Nachteile hätten erwachsen können. Letztlich war es ihre Sache, daß sie - vorsichtsweise, um sicherzugehen - entsprechende Genehmigungsanträge stellten, so daß die Tatsache des vorangegangenen Aufforderungsverfahrens, durch das sich die Antragstellerinnen ohnehin weitgehende rechtliche Klarstellungen verschaffen konnten, bei der Bemessung der Rahmengebühr als mindernder Umstand nicht allzu sehr ins Gewicht fällt.Richtig ist allerdings, daß der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand verhältnismäßig gering war, sind doch die Genehmigungsanträge ohne besonderes Ermittlungsverfahren zurückgewiesen worden;: auch trifft es zu, daß die Rechtsmittelwerberinnen - wie auch die übrigen Antragstellerinnen - erst durch das Aufforderungsverfahren (Paragraph 57, KartG 1988) zur Antragstellung bestimmt wurden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß den betroffenen Unternehmen - wie bereits in der in ÖBl 1990, 234, veröffentlichten Entscheidung des Kartellobergerichts vom 22.Mai 1990, Okt 4/90, erörtert - durch die Aufforderung bloß zur Kenntnis gebracht wurde, eine Amtspartei sei der Meinung, daß ein Verhaltenskartell vorliege. Es lag somit an ihnen, ihrerseits diese Frage zu prüfen und sich dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechend zu verhalten. Wären sie zu dem Schluß gelangt, es liege ein Verhaltenskartell nicht vor, etwa weil eine der in Paragraph 11, Absatz 2, KartG 1988 vorgesehenen Ausnahmen gegeben ist, hätten sie der Aufforderung auch nicht nachkommen müssen, ohne daß ihnen - träfe ihre Ansicht zu - daraus Nachteile hätten erwachsen können. Letztlich war es ihre Sache, daß sie - vorsichtsweise, um sicherzugehen - entsprechende Genehmigungsanträge stellten, so daß die Tatsache des vorangegangenen Aufforderungsverfahrens, durch das sich die Antragstellerinnen ohnehin weitgehende rechtliche Klarstellungen verschaffen konnten, bei der Bemessung der Rahmengebühr als mindernder Umstand nicht allzu sehr ins Gewicht fällt.
Da der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts die Rahmengebühr ohnehin nur im doppelten Betrag der gesetzlichen Mindesthöhe festgesetzt hat, kann angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerinnen von einem Ermessensfehler keine Rede sein; der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts hat vielmehr die divergierenden Ermessenskriterien ohnehin angemessen berücksichtigt (vgl hiezu Gugerbauer aaO).Da der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts die Rahmengebühr ohnehin nur im doppelten Betrag der gesetzlichen Mindesthöhe festgesetzt hat, kann angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerinnen von einem Ermessensfehler keine Rede sein; der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts hat vielmehr die divergierenden Ermessenskriterien ohnehin angemessen berücksichtigt vergleiche hiezu Gugerbauer aaO).
Dem Rekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.