Rechtssatz RS0063695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063695
Geschäftszahl
Okt4/90; Okt6/94
Entscheidungsdatum
09.05.1994
Rechtssatz
Das KartG 1988 unternahm im § 57 den Versuch, den allfälligen Mitgliedern eines solchen Verhaltenskartells in möglichst einfacher und kostensparender Weise vor Augen zu führen, daß der Verdacht des Bestehens eines Kartells geäußert wurde und die Durchführung eines solchen Rechtsfolgen nach sich zieht. Den Antragsgegnern soll durch die Aufforderung nur zur Kenntnis gebracht werden, daß eine Amtspartei der Meinung ist, es liege ein Verhaltenskartell vor. Sie werden damit in die Lage versetzt, ihrerseits zu prüfen, ob die Annahme der Amtspartei zutreffend ist und sich danach entsprechend zu verhalten.Das KartG 1988 unternahm im Paragraph 57, den Versuch, den allfälligen Mitgliedern eines solchen Verhaltenskartells in möglichst einfacher und kostensparender Weise vor Augen zu führen, daß der Verdacht des Bestehens eines Kartells geäußert wurde und die Durchführung eines solchen Rechtsfolgen nach sich zieht. Den Antragsgegnern soll durch die Aufforderung nur zur Kenntnis gebracht werden, daß eine Amtspartei der Meinung ist, es liege ein Verhaltenskartell vor. Sie werden damit in die Lage versetzt, ihrerseits zu prüfen, ob die Annahme der Amtspartei zutreffend ist und sich danach entsprechend zu verhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063695
Dokumentnummer
JJR_19900522_OGH0002_000OKT00004_9000000_005