Rechtssatz RS0000004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000004
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Rechtssatz
Es ist ein allgemeiner Grundsatz des österreichischen Exekutionsrechtes, dass jedes Exekutionsmittel nur dann und nur in dem Umfang anzuwenden ist, als es zur Befriedigung der betreibenden Partei dienlich ist, während eine offenkundig entbehrliche Exekutionsmaßnahme zu unterbleiben hat. Für die Sicherungsexekution gilt dasselbe mit der Modifikation, dass Sicherungsschritte unzulässig sind, die zur Sicherung der betreibenden Partei nicht erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000004
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00029_9100000_001