Rechtssatz RS0000018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000018
Entscheidungsdatum
16.10.1991
Rechtssatz
Wenn einmal ein Exekutionstitel für mehrere betreibende Parteien geschaffen wurde, ist es nicht Aufgabe des Exekutionsgerichtes, das Exekutionsrecht einer dieser mehreren Parteien wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses in Zweifel zu ziehen. Ob eine rechtsmißbräuchliche Parteienhäufung vorliegt, kann in der Regel nur im Titelverfahren erörtert werden (hier: Exekution nach § 355 EO).Wenn einmal ein Exekutionstitel für mehrere betreibende Parteien geschaffen wurde, ist es nicht Aufgabe des Exekutionsgerichtes, das Exekutionsrecht einer dieser mehreren Parteien wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses in Zweifel zu ziehen. Ob eine rechtsmißbräuchliche Parteienhäufung vorliegt, kann in der Regel nur im Titelverfahren erörtert werden (hier: Exekution nach Paragraph 355, EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000018
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0030OB00082_9100000_001