Die Begründung der zweiten Instanz läßt sich kurz wie folgt zusammenfassen: Die Veröffentlichung bestimmter Einschaltungen erfolge nicht nur jeweils am Tag des Erscheinens einer neuen Ausgabe der strittigen Druckschrift, sondern auch an jedem Tag, an dem der Verkauf fortgesetzt werde. Im Sinne der Entscheidung WBl 1989, 343 sei für jeden Tag, für den die Fortsetzung des Vertriebes konkret behauptet werde, eine neue Geldstrafe zu verhängen. Nach der Neufassung des § 359 EO komme es nicht auf das Einlangen der einzelnen Anträge an. Wenn mehreren betreibenden Parteien das Recht zustehe, die Unterlassung eines solchen Vertriebs durchzusetzen, stehe jeder dieser Parteien das Antragsrecht mit Auslösung der Kostenersatzpflicht zu. Pro Ausgabe und Verstoß könne aber insgesamt auch auf Grund der Anträge mehrerer betreibender Parteien nur einmal eine Strafe verhängt werden. Die teilweise Doppelantragstellung sei nicht in diesem Exekutionsverfahren, dem der umfassendere Exekutionstitel zugrunde liege, sondern in dem Exekutionsverfahren auf Grund des schwächeren Exekutionstitels zu berücksichtigen, was mit einer auch dort ergangenen Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz beachtet worden sei.Die Begründung der zweiten Instanz läßt sich kurz wie folgt zusammenfassen: Die Veröffentlichung bestimmter Einschaltungen erfolge nicht nur jeweils am Tag des Erscheinens einer neuen Ausgabe der strittigen Druckschrift, sondern auch an jedem Tag, an dem der Verkauf fortgesetzt werde. Im Sinne der Entscheidung WBl 1989, 343 sei für jeden Tag, für den die Fortsetzung des Vertriebes konkret behauptet werde, eine neue Geldstrafe zu verhängen. Nach der Neufassung des Paragraph 359, EO komme es nicht auf das Einlangen der einzelnen Anträge an. Wenn mehreren betreibenden Parteien das Recht zustehe, die Unterlassung eines solchen Vertriebs durchzusetzen, stehe jeder dieser Parteien das Antragsrecht mit Auslösung der Kostenersatzpflicht zu. Pro Ausgabe und Verstoß könne aber insgesamt auch auf Grund der Anträge mehrerer betreibender Parteien nur einmal eine Strafe verhängt werden. Die teilweise Doppelantragstellung sei nicht in diesem Exekutionsverfahren, dem der umfassendere Exekutionstitel zugrunde liege, sondern in dem Exekutionsverfahren auf Grund des schwächeren Exekutionstitels zu berücksichtigen, was mit einer auch dort ergangenen Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz beachtet worden sei.
Die Strafhöhe sei von 50.000 S, 60.000 S, 70.000 S für die je ersten drei Tage und dann auf je 80.000 S für die folgenden Tage zu steigern, weil nur so dem Zweck des Beugemittels, nämlich der Erzwingung eines wettbewerbskonformen Verhaltens, entsprochen werden könne.
Soweit das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der drittbetreibenden Partei gegen die Höhe der Geldstrafen zu ON 5 und 9 (Verstöße vom 14. und 15.12.1990) nicht Folge gab und den Beschluß ON 97 (Verstoß vom 3.1.1991, geltend gemacht nur von der drittbetreibenden Partei) bestätigte, sprach es aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei; im übrigen sei jedoch der Revisionsrekurs (gemeint: der ordentliche Revisionsrekurs) zulässig.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen Punkt VI des Beschlusses zweiter Instanz, womit der Beschluß des Erstgerichtes ON 97 zur Gänze bestätigt worden ist, ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Auf Punkt I, 2 des Beschlusses zweiter Instanz, womit dem Rekurs der drittbetreibenden Partei gegen die Beschlüsse ON 5 und 9 des Erstgerichtes nicht Folge gegeben wurde, trifft dies nicht zu, weil diese Strafbeschlüsse auch von der verpflichteten Partei angefochten worden sind, was zu ihrer teilweisen Abänderung der zweiten Instanz führte.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen Punkt römisch sechs des Beschlusses zweiter Instanz, womit der Beschluß des Erstgerichtes ON 97 zur Gänze bestätigt worden ist, ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Auf Punkt römisch eins, 2 des Beschlusses zweiter Instanz, womit dem Rekurs der drittbetreibenden Partei gegen die Beschlüsse ON 5 und 9 des Erstgerichtes nicht Folge gegeben wurde, trifft dies nicht zu, weil diese Strafbeschlüsse auch von der verpflichteten Partei angefochten worden sind, was zu ihrer teilweisen Abänderung der zweiten Instanz führte.
Die Revisionsrekurse der erst-, dritt-, viert- und fünftbetreibenden Partei und der verpflichteten Partei sind im übrigen nicht berechtigt.
Die Rechtsansichten des Gerichtes zweiter Instanz sind zutreffend und im Einklang mit der jüngsten, in Exekutionssachen zwischen den im wesentlichen nämlichen Parteien ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senates (3 Ob 72/91; 3 Ob 22,1032/91) und werden durch die nicht stichhältigen Rechtsmittelausführungen nicht erschüttert, weshalb im wesentlichen gemäß § 78 EO iVm den §§ 510 Abs. 3 und 528 a ZPO ein Hinweis auf die Ausführungen der zweiten Instanz genügt.Die Rechtsansichten des Gerichtes zweiter Instanz sind zutreffend und im Einklang mit der jüngsten, in Exekutionssachen zwischen den im wesentlichen nämlichen Parteien ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senates (3 Ob 72/91; 3 Ob 22,1032/91) und werden durch die nicht stichhältigen Rechtsmittelausführungen nicht erschüttert, weshalb im wesentlichen gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 510, Absatz 3 und 528 a ZPO ein Hinweis auf die Ausführungen der zweiten Instanz genügt.
Daß die Untersagung der Veröffentlichung auch den Vertrieb einschließt, wurde in der Entscheidung 3 Ob 46-66,1053/91 (ebenso schon 3 Ob 72/91) näher ausgeführt.
Wenn einmal ein Exekutionstitel für mehrere betreibende Parteien geschaffen wurde, ist es nicht Aufgabe des Exekutionsgerichtes, das Exekutionsrecht einer dieser mehreren Parteien wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses in Zweifel zu ziehen. Ob eine rechtsmißbräuchliche Parteienhäufung vorliegt, kann in der Regel nur im Titelverfahren erörtert werden.
Die Position, zwar jedem der mehreren betreibenden Parteien ein Antragsrecht zu gewähren, aber pro Verstoß nur einmal Druck auf die verpflichtete Partei auszuüben, ist sachgerecht. Sie stellt einen gerechten Mittelweg zwischen den unbefriedigenden anderen Alternativen dar und war Gegenstand der schon erwähnten Entscheidung 3 Ob 22,1032/91. Ob diese mehreren betreibenden Parteien auf Grund eines gemeinsamen Exekutionstitels Exekution führen oder ob jedem von ihnen ein eigener Exekutionstitel zur Verfügung steht, spielt dabei keine Rolle. Im Exekutionstitel kommt nicht zum Ausdruck, daß die mehreren gefährdeten Parteien nur gemeinsam als Träger des Vollstreckungsanspruches in Betracht kommen.
Auch die Verhängung jeweils einer Strafe pro Verstoßtag ist zutreffend, wenn die betreibenden Parteien von ihrem Recht Gebrauch machen, nach jeder von ihnen festgestellten Zuwiderhandlung sofort einen neuen Antrag zu stellen. Ob diese mehreren Anträge dann nacheinander oder teilweise zugleich beim Exekutionsgericht einlangen, und ob über sie in einem gemeinsamen Beschluß oder in gesonderten Beschlüssen pro Antrag entschieden wird, spielt höchstens für die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Kosten eine Rolle (siehe dazu 3 Ob 72/91).
Das Prinzip der Vollzugsstufen wird nicht verletzt, weil diese jetzt von pro Verstoß möglichem Antrag zu Antrag laufen.
Wenn die verpflichtete Partei die Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldstrafen in Frage stellt und eine zu rasche Steigerung auf die mögliche Höchststrafe beklagt, ist darauf zu verweisen, daß es ausschließlich in der Ingerenz der verpflichteten Partei liegt, Veröffentlichungen fortzusetzen oder zu beenden, bei denen sie mit einer erfolgreichen Fortsetzung des Exekutionsverfahrens rechnen muß.
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Insgesamt verhängte das Erstgericht für die ersten drei Tage zehnmal 20.000 S, das Gericht zweiter Instanz aber einmal 50.000 S, einmal 60.000 S und einmal 70.000 S. Die Änderung der Geldstrafen erfolgte daher insgesamt nicht zum Nachteil der verpflichteten Partei, zumal ja auch ein Rekurs der drittbetreibenden Partei wegen zu geringer Höhe der Geldstrafen vorlag.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm der §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit der Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.