Rechtssatz RS0004540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004540
Geschäftszahl
3Ob22/91 (3Ob1032/91); 3Ob82/91
Entscheidungsdatum
16.10.1991
Rechtssatz
Die Worte "je Antrag" sind dahin zu verstehen, daß nur ein Antrag für die Höhe der wegen des Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsgebot an einem Tag zu verhängenden Geldstrafe maßgebend sein kann, mögen von den mehreren auf Grund des Exekutionstitels betreibenden Parteien auch mehrere Anträge gestellt worden sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 22/91
Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91
ÖBl 1991,129 = SZ 64/72 = MuR 1992,165 (Konecny)
- 3 Ob 82/91
Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 82/91
Auch; Beisatz: Ob mehrere betreibende Parteien auf Grund eines gemeinsamen Exekutionstitels Exekutionen führen oder ob jedem von ihnen ein eigener Exekutionstitel zur Verfügung steht, spielt dabei keine Rolle. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004540
Dokumentnummer
JJR_19910605_OGH0002_0030OB00022_9100000_003