Rechtssatz RS0000040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000040
Entscheidungsdatum
11.03.1992
Rechtssatz
Ist einem Vergleich kein verläßlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Wert des Vergleichsgegenstandes 500.000 S übersteigt und deshalb gemäß § 116 Z 2 KO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 die Genehmigung durch den Gläubigerausschuß erforderlich sei, steht das Fehlen der allenfalls erforderlichen Genehmigung der Bewilligung der Exekution nicht entgegen.Ist einem Vergleich kein verläßlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Wert des Vergleichsgegenstandes 500.000 S übersteigt und deshalb gemäß Paragraph 116, Ziffer 2, KO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 die Genehmigung durch den Gläubigerausschuß erforderlich sei, steht das Fehlen der allenfalls erforderlichen Genehmigung der Bewilligung der Exekution nicht entgegen.
Anmerkung
Bem: Noch zu § 116 Z 2 KO
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000040
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00126_9100000_001