Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Exekution nur auf Grund eines Exekutionstitels bewilligt werden darf, der vollstreckbar ist. Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Vergleich, dessen Abschluß einer Genehmigung bedarf, so ist die Vollstreckbarkeit so lange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt. Der Fall kann dem § 7 Abs 2 letzter Satz EO unterstellt werden, aus dem sich im Zusammenhang mit dem vorangehenden Satz ergibt, daß dann, wenn im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruchs von dem durch den Berechtigten zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist, die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn die für den Eintritt der Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsache durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird.Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Exekution nur auf Grund eines Exekutionstitels bewilligt werden darf, der vollstreckbar ist. Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Vergleich, dessen Abschluß einer Genehmigung bedarf, so ist die Vollstreckbarkeit so lange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt. Der Fall kann dem Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz EO unterstellt werden, aus dem sich im Zusammenhang mit dem vorangehenden Satz ergibt, daß dann, wenn im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruchs von dem durch den Berechtigten zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist, die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn die für den Eintritt der Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsache durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird.
Aus der dargestellten Rechtslage folgt, daß auf die Notwendigkeit einer Genehmigung in erster Linie Bedacht zu nehmen ist, wenn auf sie im Vergleich hingewiesen wird. Einem solchen Hinweis ist es nur gleichzuhalten, wenn aus anderen Angaben im Vergleich oder aus den dem Bewilligungsgericht bei der Bewilligung der Exekution zur Verfügung stehenden Akten Umstände hervorgehen, aus denen sich ergibt, daß eine Bewilligung erforderlich ist. Hiezu gehörten die Fälle, die den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen EFSlg 27.954 und 39.344 zugrunde lagen, weil sich damals aus den dem Vergleich zu entnehmenden Angaben ergab, daß der Abschluß vom Pflegschaftsgericht genehmigt werden mußte, und im Fall der ersten Entscheidung überdies noch hierauf hingewiesen wurde. Es ist daher aus diesen Entscheidungen für die Rechtsansicht des Rekursgerichtes nichts zu gewinnen.
Ist die Notwendigkeit der Genehmigung nicht auf die angeführte Weise zu erkennen, so ist sie für die Bewilligung der Exekution ohne Bedeutung und es ist von der Vollstreckbarkeit des Vergleiches auszugehen. Es ist dann Sache des Verpflichteten, entweder den Mangel der Vollstreckbarkeit mit einer Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO geltend zu machen oder gegebenenfalls - also etwa bei Versagung der Genehmigung - die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches zu erheben.Ist die Notwendigkeit der Genehmigung nicht auf die angeführte Weise zu erkennen, so ist sie für die Bewilligung der Exekution ohne Bedeutung und es ist von der Vollstreckbarkeit des Vergleiches auszugehen. Es ist dann Sache des Verpflichteten, entweder den Mangel der Vollstreckbarkeit mit einer Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO geltend zu machen oder gegebenenfalls - also etwa bei Versagung der Genehmigung - die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches zu erheben.
Hier war dem Vergleich kein verläßlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Wert des Vergleichsgegenstandes 500.000 S übersteigt und deshalb gemäß § 116 Z 2 KO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 die Genehmigung durch den Gläubigerausschuß erforderlich sei. Das Rekursgericht hat solche Anhaltspunkte auch nicht angeführt. Der Umstand, daß im Vergleich als Bestandgegenstand mehrere Einlagezahlen und ein Bäckereibetrieb erwähnt werden, bedeutet nicht denknotwendig und daher nicht eindeutig, daß der Wert des Vergleichsgegenstandes den angeführten Betrag übersteigt. Auf das hiezu im Rekurs der verpflichteten Partei erstattete Vorbringen darf wegen des Neuerungsverbotes (vgl RZ 1990/26 ua) nicht Bedacht genommen werden.Hier war dem Vergleich kein verläßlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Wert des Vergleichsgegenstandes 500.000 S übersteigt und deshalb gemäß Paragraph 116, Ziffer 2, KO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 die Genehmigung durch den Gläubigerausschuß erforderlich sei. Das Rekursgericht hat solche Anhaltspunkte auch nicht angeführt. Der Umstand, daß im Vergleich als Bestandgegenstand mehrere Einlagezahlen und ein Bäckereibetrieb erwähnt werden, bedeutet nicht denknotwendig und daher nicht eindeutig, daß der Wert des Vergleichsgegenstandes den angeführten Betrag übersteigt. Auf das hiezu im Rekurs der verpflichteten Partei erstattete Vorbringen darf wegen des Neuerungsverbotes vergleiche RZ 1990/26 ua) nicht Bedacht genommen werden.
Das Fehlen der allenfalls gemäß § 116 Z 2 KO erforderlichen Genehmigung des Vergleiches steht somit der Bewilligung der Exekution nicht entgegen, und es bestehen dagegen auch keine anderen Hindernisse. Ohne Bedeutung ist, daß im Vergleich bei der Bezeichnung des Masseverwalters der Name des Gemeinschuldners unrichtig angegeben wurde. Es bestand trotzdem auch vor der Richtigstellung der Bezeichnung kein Zweifel an der Person des Berechtigten, zumal das Aktenzeichen des Konkursaktes angeführt wurde. Das im Rekurs der verpflichteten Partei noch enthaltene Argument, der Masseverwalter sei zum Abschluß des Vergleiches nicht berechtigt gewesen, weil der Bestandgegenstand nicht zur Konkursmasse gehöre, war schon wegen des Neuerungsverbotes nicht zielführend.Das Fehlen der allenfalls gemäß Paragraph 116, Ziffer 2, KO erforderlichen Genehmigung des Vergleiches steht somit der Bewilligung der Exekution nicht entgegen, und es bestehen dagegen auch keine anderen Hindernisse. Ohne Bedeutung ist, daß im Vergleich bei der Bezeichnung des Masseverwalters der Name des Gemeinschuldners unrichtig angegeben wurde. Es bestand trotzdem auch vor der Richtigstellung der Bezeichnung kein Zweifel an der Person des Berechtigten, zumal das Aktenzeichen des Konkursaktes angeführt wurde. Das im Rekurs der verpflichteten Partei noch enthaltene Argument, der Masseverwalter sei zum Abschluß des Vergleiches nicht berechtigt gewesen, weil der Bestandgegenstand nicht zur Konkursmasse gehöre, war schon wegen des Neuerungsverbotes nicht zielführend.
Das Erstgericht hat daher die Exekution zu Recht bewilligt, weshalb sein Beschluß wiederherzustellen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses der verpflichteten Partei beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses auf § 74 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses der verpflichteten Partei beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses auf Paragraph 74, EO.