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Rechtssatz RS0000041×

Rechtssatz RS0000041

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000041

Entscheidungsdatum

26.09.2007

Rechtssatz

Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Vergleich, dessen Abschluß einer Genehmigung bedarf, so ist die Vollstreckbarkeit so lange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt.

Der Fall kann dem Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz EO unterstellt werden. Ist die Notwendigkeit der Genehmigung nicht auf die angeführte Weise zu erkennen, so ist sie für die Bewilligung der Exekution ohne Bedeutung und es ist von der Vollstreckbarkeit des Vergleiches auszugehen. Es ist dann Sache des Verpflichteten, entweder den Mangel der Vollstreckbarkeit mit einer Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO geltend zu machen oder gegebenenfalls die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleiches zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 126/91
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 126/91
    EvBl 1992/150 S 621
  • 3 Ob 77/04a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 77/04a
    Auch; nur: Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Vergleich, dessen Abschluß einer Genehmigung bedarf, so ist die Vollstreckbarkeit so lange nicht gegeben, als die Genehmigung nicht vorliegt. (T1)
  • 3 Ob 129/07b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 129/07b
    Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit, die materiell-rechtlich erforderliche Genehmigung für die Wirksamkeit des Exekutionstitels mit dem Exekutionsantrag nachzuweisen, ist auf jene Fälle beschränkt, in denen sich ein Hinweis auf das Genehmigungserfordernis aus dem Titel selbst oder den Exekutionsakten ergibt (so schon 3 Ob 126/91). (T2); Beisatz: Hier: In der eingeräumten Äußerung zum Exekutionsantrag wurde auf die Notwendigkeit einer Genehmigung durch den Gemeinderat hingewiesen - daher war die fehlende Genehmigung aus den Akten ersichtlich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000041

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00126_9100000_002