Rechtssatz RS0000055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000055
Entscheidungsdatum
20.02.1980
Rechtssatz
Grundvoraussetzung für die formelle Vollstreckbarkeit eines im zivilgerichtlichen Verfahren ergangenen Beschlußes ist, daß die Entscheidung dem Schuldner wirksam zugestellt worden ist; (§§ 416 Abs 1, 427 Abs 1 ZPO) außerdem beginnt der Lauf der Leistungsfrist erst mit dem Tage nach Zustellung des Exekutionstitels.Grundvoraussetzung für die formelle Vollstreckbarkeit eines im zivilgerichtlichen Verfahren ergangenen Beschlußes ist, daß die Entscheidung dem Schuldner wirksam zugestellt worden ist; (Paragraphen 416, Absatz eins, 427, Absatz eins, ZPO) außerdem beginnt der Lauf der Leistungsfrist erst mit dem Tage nach Zustellung des Exekutionstitels.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000055
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19800220_OGH0002_0030OB00019_8000000_001