Rechtssatz RS0000060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000060
Entscheidungsdatum
04.11.1975
Rechtssatz
a) Wurde die Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung bewilligt und im Lastenblatt vollzogen, ist das bisher nur vorgemerkte, also bedingte Pfandrecht im Sinne des § 41 GBG zu einem unbedingten geworden und gleichzeitig die Exekution zur Sicherstellung nach Maßgabe des vollstreckbaren Rückstandsausweises von selbst in eine Befriedigungsexekution übergegangen.a) Wurde die Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung bewilligt und im Lastenblatt vollzogen, ist das bisher nur vorgemerkte, also bedingte Pfandrecht im Sinne des Paragraph 41, GBG zu einem unbedingten geworden und gleichzeitig die Exekution zur Sicherstellung nach Maßgabe des vollstreckbaren Rückstandsausweises von selbst in eine Befriedigungsexekution übergegangen.
b) Ein solches Exekutionsverfahren kann von der Abgabenbehörde durch einen - unmittelbar beim Exekutionsgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung der Verwertung der gepfändeten Liegenschaften fortgesetzt werden, ohne daß es dazu eines neuen, gegen den Eigentümer der gepfändeten Liegenschaft gerichteten Exekutionstitels bedürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000060
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0040OB00599_7500000_001