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Rechtssatz RS0000060×

Rechtssatz RS0000060

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000060

Geschäftszahl

4Ob599/75

Entscheidungsdatum

04.11.1975

Rechtssatz

a) Wurde die Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung bewilligt und im Lastenblatt vollzogen, ist das bisher nur vorgemerkte, also bedingte Pfandrecht im Sinne des Paragraph 41, GBG zu einem unbedingten geworden und gleichzeitig die Exekution zur Sicherstellung nach Maßgabe des vollstreckbaren Rückstandsausweises von selbst in eine Befriedigungsexekution übergegangen.

b) Ein solches Exekutionsverfahren kann von der Abgabenbehörde durch einen - unmittelbar beim Exekutionsgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung der Verwertung der gepfändeten Liegenschaften fortgesetzt werden, ohne daß es dazu eines neuen, gegen den Eigentümer der gepfändeten Liegenschaft gerichteten Exekutionstitels bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 599/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 599/75
    SZ 48/116 = EvBl 1976/95 S 184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19751104_OGH0002_0040OB00599_7500000_001