Rechtssatz RS0000087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000087
Geschäftszahl
3Ob6/67; 3Ob94/84
Entscheidungsdatum
14.11.1984
Rechtssatz
Die betreibende Partei muß ihre Behauptung im Exekutionsantrag, die geltend gemachte Forderung unterliege gemäß § 20a AO nicht dem Ausgleich, bescheinigen. Auf ein nachträglich vorgelegtes Bescheinigungsmittel ist kein Bedacht zu nehmen. Erhebungen des Gerichtes vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind unzulässig.Die betreibende Partei muß ihre Behauptung im Exekutionsantrag, die geltend gemachte Forderung unterliege gemäß Paragraph 20 a, AO nicht dem Ausgleich, bescheinigen. Auf ein nachträglich vorgelegtes Bescheinigungsmittel ist kein Bedacht zu nehmen. Erhebungen des Gerichtes vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0000087
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19670201_OGH0002_0030OB00006_6700000_001