Begründung:
Aufgrund des Versäumungsurteils des Bezirksgerichts Salzburg vom 14. März 1984, 13 C 393/84, wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer Betriebskostenforderung von 45.962,70 S sA mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. März 1984 die Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung einiger Liegenschaftsanteile (Eigentumswohnungen) an EZ 3122, KG K*****, bewilligt. Der Exekutionsantrag war beim Titelgericht am 28. März 1984 eingelangt und die Exekutionsbewilligung langte beim Exekutions- und Grundbuchsgericht am 4. April 1984 ein.
Mit Beschluss vom 28. März 1984 wurde zu Sa 11/84 des Landesgerichts Linz über das Vermögen der verpflichteten Partei das Ausgleichsverfahren eröffnet und die verpflichtete Partei auf die Rechte eines Gemeinschuldners beschränkt. Mit Beschluss vom 12. April 1984 wurde der Rechtsstreit 13 C 393/84 unterbrochen und das Exekutionsgericht von diesem Unterbrechungsbeschluss verständigt.
Das Exekutionsgericht forderte hierauf mit Beschluss vom 18. April 1984 die betreibende Partei auf, binnen acht Tagen nachzuweisen, dass die betriebene Forderung von den Wirkungen des Ausgleichsverfahrens nicht berührt werde.
Die betreibende Partei äußerte sich dahin, dass sie der Einstellung des Verwertungsverfahrens gemäß § 12 Abs 2 AO nicht zustimme, weil es sich bei der betriebenen Forderung um rückständige Betriebs- und Heizkosten handle, die als Geschäftsführungsforderungen gemäß § 10 Abs 4 AO voll und bevorrechtet zu befriedigen seien. Es liege aber auch ein Rechtsgeschäft vor, das bei Ausgleichseröffnung noch von keiner Seite voll erfüllt gewesen sei, weil es sich nur um Betriebskostenakontozahlungen handle, die erst bis zum 30. Juni des Folgejahres abzurechnen seien.Die betreibende Partei äußerte sich dahin, dass sie der Einstellung des Verwertungsverfahrens gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AO nicht zustimme, weil es sich bei der betriebenen Forderung um rückständige Betriebs- und Heizkosten handle, die als Geschäftsführungsforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AO voll und bevorrechtet zu befriedigen seien. Es liege aber auch ein Rechtsgeschäft vor, das bei Ausgleichseröffnung noch von keiner Seite voll erfüllt gewesen sei, weil es sich nur um Betriebskostenakontozahlungen handle, die erst bis zum 30. Juni des Folgejahres abzurechnen seien.
Daraufhin ernannte das Exekutionsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 1984 zur Durchführung der vom Bezirksgericht Salzburg bewilligten Zwangsverwaltung einen Zwangsverwalter und ordnete an, dass ihm die Liegenschaftsanteile zu übergeben seien und er am 1. Juli jeden Jahres Rechnung legen müsse und sich die verpflichtete Partei jeder Verfügung über die von der Zwangsverwaltung betroffenen Erträgnisse zu enthalten habe und sich nicht an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen beteiligen dürfe.
Gegen diesen Beschluss erhob einerseits der Ausgleichsverwalter der verpflichteten Partei und andererseits auch die verpflichtete Partei selbst einen Rekurs.
Mit Beschluss des Landesgerichts vom 25. Juni 1984 wurde nach Rekurserhebung zu S 77/84 über das Vermögen der verpflichteten Partei der Anschlusskonkurs eröffnet.
Das Gericht zweiter Instanz änderte mit Beschluss vom 29. Juni 1984 den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO eingestellt werde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz änderte mit Beschluss vom 29. Juni 1984 den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO eingestellt werde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, dass die beiden Rekurse zulässig seien, weil zur Bekämpfung einer nach § 10 AO unzulässigen Exekution sowohl dem Ausgleichsschuldner als auch dem Ausgleichsverwalter ein Rekursrecht zustehe. § 132 EO stehe der Zulässigkeit der Rekurse nicht entgegen, weil dem angefochtenen Beschluss erkennbar auch die Funktion der Anordnung der Fortsetzung des Verwertungsverfahrens zukomme. Die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung hindere nicht die nachträgliche Wahrnehmung der Unzulässigkeit der Exekution durch Einstellung gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO.Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, dass die beiden Rekurse zulässig seien, weil zur Bekämpfung einer nach Paragraph 10, AO unzulässigen Exekution sowohl dem Ausgleichsschuldner als auch dem Ausgleichsverwalter ein Rekursrecht zustehe. Paragraph 132, EO stehe der Zulässigkeit der Rekurse nicht entgegen, weil dem angefochtenen Beschluss erkennbar auch die Funktion der Anordnung der Fortsetzung des Verwertungsverfahrens zukomme. Die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung hindere nicht die nachträgliche Wahrnehmung der Unzulässigkeit der Exekution durch Einstellung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO.
Dem WEG sei nicht zu entnehmen, dass A-conto-Leistungen auf die anfallenden Betriebs- und Heizkosten eine bevorrechtete Forderung darstellten. Alle vor der Ausgleichseröffnung fällig gewordenen A-conto-Zahlungen, nach dem Datum des Versäumungsurteils könne es sich nur um solche handeln, seien daher wie eine gewöhnliche Ausgleichsforderung zu behandeln. Von der nicht vollständigen Erfüllung eines zweiseitigen Vertrags könne in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Es komme daher der Vollstreckungsschutz gemäß § 10 Abs 1 AO zum Tragen.Dem WEG sei nicht zu entnehmen, dass A-conto-Leistungen auf die anfallenden Betriebs- und Heizkosten eine bevorrechtete Forderung darstellten. Alle vor der Ausgleichseröffnung fällig gewordenen A-conto-Zahlungen, nach dem Datum des Versäumungsurteils könne es sich nur um solche handeln, seien daher wie eine gewöhnliche Ausgleichsforderung zu behandeln. Von der nicht vollständigen Erfüllung eines zweiseitigen Vertrags könne in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Es komme daher der Vollstreckungsschutz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AO zum Tragen.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Gericht zweiter Instanz mit dem Fehlen einer Judikatur zur Behandlung von Betriebskosten und Heizkostenakontoforderungen im Ausgleichsverfahren mit der nicht ganz eindeutigen Rechtslage im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der beiden Rekurse an die zweite Instanz.
Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Fortsetzung des Exekutionsverfahrens und Ab- oder Zurückweisung des Antrags nach Einstellung des Verwertungsverfahrens abzuändern, oder ihn aufzuheben.
Die betreibende Partei macht wie in ihrer Äußerung geltend, es läge eine Geschäftsführungsforderung gemäß § 10 Abs 4 AO vor, wenn der Verwalter zB zur Vermeidung der Einstellung der Lieferung elektrischen Stroms die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aufgelaufenen Rückstände für gelieferten Strom begleiche. Die betreibende Partei könne aber auch als Berechtigte aus einem zweiseitigen Vertrag angesehen werden, der noch nicht erfüllt sei, wie dies zB für einen Versicherungsvertrag vor Eintritt des Schadensfalls gelte, sodass § 20a Abs 1 AO Anwendung finde. Zwischen der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei bestehe ein Verwaltungsvertrag. Eine Zerlegung der Kosten komme nicht in Frage. Zumindest ein Teil der A-conto-Leistungen beziehe sich jedenfalls auf die Zukunft. Die Leistung der A-conto-Zahlungen könne als Aufwendung gemäß § 1014 ABGB begehrt werden und stelle daher sehr wohl eine Geschäftsführungsforderung dar. Geltend gemacht wird im Revisionsrekurs auch, dass die Exekutionsbewilligung rechtskräftig sei, dass der Beschluss des Erstgerichts unanfechtbar gewesen wäre, dass ein auf die Rechte des Gemeinschuldners beschränkter Ausgleichsschuldner kein Rekursrecht habe und die Entscheidung der zweiten Instanz überhaupt den oder die Rekursanträge überschreite.Die betreibende Partei macht wie in ihrer Äußerung geltend, es läge eine Geschäftsführungsforderung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AO vor, wenn der Verwalter zB zur Vermeidung der Einstellung der Lieferung elektrischen Stroms die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aufgelaufenen Rückstände für gelieferten Strom begleiche. Die betreibende Partei könne aber auch als Berechtigte aus einem zweiseitigen Vertrag angesehen werden, der noch nicht erfüllt sei, wie dies zB für einen Versicherungsvertrag vor Eintritt des Schadensfalls gelte, sodass Paragraph 20 a, Absatz eins, AO Anwendung finde. Zwischen der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei bestehe ein Verwaltungsvertrag. Eine Zerlegung der Kosten komme nicht in Frage. Zumindest ein Teil der A-conto-Leistungen beziehe sich jedenfalls auf die Zukunft. Die Leistung der A-conto-Zahlungen könne als Aufwendung gemäß Paragraph 1014, ABGB begehrt werden und stelle daher sehr wohl eine Geschäftsführungsforderung dar. Geltend gemacht wird im Revisionsrekurs auch, dass die Exekutionsbewilligung rechtskräftig sei, dass der Beschluss des Erstgerichts unanfechtbar gewesen wäre, dass ein auf die Rechte des Gemeinschuldners beschränkter Ausgleichsschuldner kein Rekursrecht habe und die Entscheidung der zweiten Instanz überhaupt den oder die Rekursanträge überschreite.