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Rechtssatz RS0051887

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051887

Geschäftszahl

3Ob94/84

Entscheidungsdatum

14.11.1984

Rechtssatz

Eine sogenannte Geschäftsführungsforderung kann nur vorliegen, wenn aus einer nach einer Ausgleichseröffnung vom Ausgleichsschuldner oder vom Ausgleichsverwalter gesetzten Rechtshandlung Ansprüche entstehen. Bei teilbaren Leistungen kann das Entgelt für Leistungen, welche noch vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erbracht wurden, nur im Rahmen einer am Ausgleichsverfahren beteiligten Ausgleichsforderung geltend gemacht werden, und nur das Entgelt für Leistungen, welche erst nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erbracht werden, kann eine Geschäftsführungsforderung nach Paragraph 10, Absatz 4, AO sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 94/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 3 Ob 94/84
    Veröff: SZ 57/176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051887

Dokumentnummer

JJR_19841114_OGH0002_0030OB00094_8400000_002