Rechtssatz RS0001242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001242
Entscheidungsdatum
14.11.1984
Rechtssatz
Die betreibende Partei muß bescheinigen welcher Teil ihrer Forderung sich auf Betriebskosten und Heizkosten für die Zeit nach dem Tag der Ausgleichseröffnung bezieht. Mangels einer solchen Bescheinigung ist der Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten Exekution abzulehnen, bzw die Exekution gem § 39 Abs 1 Z 2 EO einzustellen.Die betreibende Partei muß bescheinigen welcher Teil ihrer Forderung sich auf Betriebskosten und Heizkosten für die Zeit nach dem Tag der Ausgleichseröffnung bezieht. Mangels einer solchen Bescheinigung ist der Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten Exekution abzulehnen, bzw die Exekution gem Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001242
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0030OB00094_8400000_001