Rechtssatz RS0000142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000142
Geschäftszahl
2Ob766/53; 3Ob24/73
Entscheidungsdatum
20.02.1973
Rechtssatz
Bei einer Exekution gleicher Art gibt es nur eine Exekutionsbewilligung, die - einmal erlassen - bis zur rechtskräftigen Beendigung wirkt. Der Umstand, daß das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Rechtsstreites aufgeschoben worden war und daher mit einem Fortsetzungsantrag zugewartet werden mußte, kann einen zweiten Antrag auf Bewilligung der nämlichen Exekution nicht rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 766/53
Entscheidungstext OGH 08.10.1953 2 Ob 766/53
- 3 Ob 24/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1973 3 Ob 24/73
nur: Bei einer Exekution gleicher Art gibt es nur eine Exekutionsbewilligung, die - einmal erlassen - bis zur rechtskräftigen Beendigung wirkt. (T1) Beisatz: Die Ablehnung des Vollzuges der Sicherungsexekution durch das Exekutionsgericht hat die Wirkung ihrer Einstellung; neuerliche Antragstellung daher möglich. (T2) SZ 46/18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000142
Dokumentnummer
JJR_19531008_OGH0002_0020OB00766_5300000_001