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Rechtssatz RS0000142

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000142

Geschäftszahl

2Ob766/53; 3Ob24/73

Entscheidungsdatum

20.02.1973

Norm

EO §4

Rechtssatz

Bei einer Exekution gleicher Art gibt es nur eine Exekutionsbewilligung, die - einmal erlassen - bis zur rechtskräftigen Beendigung wirkt. Der Umstand, daß das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Rechtsstreites aufgeschoben worden war und daher mit einem Fortsetzungsantrag zugewartet werden mußte, kann einen zweiten Antrag auf Bewilligung der nämlichen Exekution nicht rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 766/53
    Entscheidungstext OGH 08.10.1953 2 Ob 766/53
  • 3 Ob 24/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 3 Ob 24/73
    nur: Bei einer Exekution gleicher Art gibt es nur eine Exekutionsbewilligung, die - einmal erlassen - bis zur rechtskräftigen Beendigung wirkt. (T1) Beisatz: Die Ablehnung des Vollzuges der Sicherungsexekution durch das Exekutionsgericht hat die Wirkung ihrer Einstellung; neuerliche Antragstellung daher möglich. (T2) SZ 46/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000142

Dokumentnummer

JJR_19531008_OGH0002_0020OB00766_5300000_001