Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist insoweit beizupflichten, daß es in einem Exekutionsverfahren gleicher Art nur eine Exekutionsbewilligung gibt, die bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fortwirkt (Heller - Berger - Stix Komm. z. EO[4], 163, EvBl. 1950/561, 2 Ob 766/53). Das Rekursgericht übersieht jedoch, daß die betreibende Gläubigerin ihren neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Sicherungsexekution zu einem Zeitpunkt (6. 10. 1972) einbrachte, als das Exekutionsgericht bereits den Vollzug der vom Erstgericht mit Beschluß ON 3 bewilligten Sicherungsexekution abgelehnt hatte. Diese Ablehnung des Vollzuges hatte die Wirkung einer Einstellung der Sicherungsexekution (Heller - Berger - Stix Komm. z. EO[4], 498). Im Zeitpunkte der neuerlichen Antragstellung war somit das Exekutionsverfahren 16 E 8022/72 des Exekutionsgerichtes bereits beendet. Es stand daher die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses vom 6. September 1972, ON 3, einer Bewilligung der von der betreibenden Gläubigerin beantragten Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung des eingangs erwähnten Unternehmens nicht mehr entgegen (Heller - Berger - Stix Komm. z. EO[4], 163). Die in diesem Umfange durch das Erstgericht bewilligte Sicherungsexekution erfolgte daher zu Recht.
Die von der betreibenden Gläubigerin beantragte Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung ist, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre (Neumann - Lichtblau Komm. z. EO[3], 1152, Schubert - Soldern, Die Zwangsverwaltung und die Verwahrung und Verwaltung nach Exekutionsrecht, 472) bereits in seiner Entscheidung SZ 10/99 ausgesprochen hat, nicht auf Liegenschaften beschränkt. Wohl ließe der Wortlaut des § 374 Abs. 1 EO, der die Zwangsverwaltung nach der bücherlichen Vormerkung des Pfandrechtes auf Liegenschaften aufzählt, eine Auslegung im Sinne einer solchen Einschränkung zu. Den erläuternden Bemerkungen zur Exekutionsordnung (Materialien 1589) ist jedoch zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Zwangsverwaltung keineswegs auf Liegenschaften beschränken wollte, sondern auch außer der bewilligten Pfändung einer Forderung (daher auch neben der Pfändung anderer Vermögensrechte nach § 331 ff. EO) für zulässig erachtete.Die von der betreibenden Gläubigerin beantragte Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung ist, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre (Neumann - Lichtblau Komm. z. EO[3], 1152, Schubert - Soldern, Die Zwangsverwaltung und die Verwahrung und Verwaltung nach Exekutionsrecht, 472) bereits in seiner Entscheidung SZ 10/99 ausgesprochen hat, nicht auf Liegenschaften beschränkt. Wohl ließe der Wortlaut des Paragraph 374, Absatz eins, EO, der die Zwangsverwaltung nach der bücherlichen Vormerkung des Pfandrechtes auf Liegenschaften aufzählt, eine Auslegung im Sinne einer solchen Einschränkung zu. Den erläuternden Bemerkungen zur Exekutionsordnung (Materialien 1589) ist jedoch zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Zwangsverwaltung keineswegs auf Liegenschaften beschränken wollte, sondern auch außer der bewilligten Pfändung einer Forderung (daher auch neben der Pfändung anderer Vermögensrechte nach Paragraph 331, ff. EO) für zulässig erachtete.
Die Zwangsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens (§ 341 EO) bildet aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JB 198, JBl. 1948/347) kein selbständiges Exekutionsmittel, sondern nur eine Verwertungsart des gepfändeten wirtschaftlichen Unternehmens (a. M. Schubert - Soldern 416f.), zu deren Bewilligung das Exekutionsgericht nach Vernehmung des Verpflichteten zuständig ist (§ 331 Abs. 2 EO). Dies gilt auch für die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung (Schubert - Soldern, 474). Das Erstgericht hätte daher die Entscheidung über die beantragte Zwangsverwaltung dem Exekutionsgerichte vorbehalten müssen. Dieses wird bei seiner Entscheidung allerdings zu bedenken haben, daß die zur Sicherung von Geldforderungen anzuordnenden Exekutionshandlungen auf das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers und damit im wesentlichen auf den Pfandrechtserwerb beschränkt wurden. Nur wenn es der Sicherungszweck erfordert, kann dem betreibenden Gläubiger außer der Pfändung einer Forderung des Verpflichteten auch noch die Zwangsverwaltung und deren Überweisung zur Einziehung bewilligt werden (SZ 10/99, siehe auch Materialien l.589). Das gleiche muß auch dann gelten, wenn die Sicherungsexekution auf gewerbliche Unternehmen im Sinne des § 341 EO geführt wird. Auch in diesem Falle haben sich die zu bewilligenden Exekutionshandlungen zunächst auf den Erwerb eines Pfandrechtes im Sinne des § 331 Abs. 1 EO zu beschränken. Nur wenn der betreibende Gläubiger behauptet und bescheinigt, daß durch die Pfändung sein Sicherungszweck nicht erreicht wird, kann ihm auch noch die Zwangsverwaltung des Unternehmens des Verpflichteten bewilligt werden.Die Zwangsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens (Paragraph 341, EO) bildet aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JB 198, JBl. 1948/347) kein selbständiges Exekutionsmittel, sondern nur eine Verwertungsart des gepfändeten wirtschaftlichen Unternehmens (a. M. Schubert - Soldern 416f.), zu deren Bewilligung das Exekutionsgericht nach Vernehmung des Verpflichteten zuständig ist (Paragraph 331, Absatz 2, EO). Dies gilt auch für die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung (Schubert - Soldern, 474). Das Erstgericht hätte daher die Entscheidung über die beantragte Zwangsverwaltung dem Exekutionsgerichte vorbehalten müssen. Dieses wird bei seiner Entscheidung allerdings zu bedenken haben, daß die zur Sicherung von Geldforderungen anzuordnenden Exekutionshandlungen auf das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers und damit im wesentlichen auf den Pfandrechtserwerb beschränkt wurden. Nur wenn es der Sicherungszweck erfordert, kann dem betreibenden Gläubiger außer der Pfändung einer Forderung des Verpflichteten auch noch die Zwangsverwaltung und deren Überweisung zur Einziehung bewilligt werden (SZ 10/99, siehe auch Materialien l.589). Das gleiche muß auch dann gelten, wenn die Sicherungsexekution auf gewerbliche Unternehmen im Sinne des Paragraph 341, EO geführt wird. Auch in diesem Falle haben sich die zu bewilligenden Exekutionshandlungen zunächst auf den Erwerb eines Pfandrechtes im Sinne des Paragraph 331, Absatz eins, EO zu beschränken. Nur wenn der betreibende Gläubiger behauptet und bescheinigt, daß durch die Pfändung sein Sicherungszweck nicht erreicht wird, kann ihm auch noch die Zwangsverwaltung des Unternehmens des Verpflichteten bewilligt werden.
Der angefochtene Beschluß war daher in dem im Spruche ersichtlichen Umfange abzuändern.