Rechtssatz RS0004216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004216
Entscheidungsdatum
06.05.1998
Rechtssatz
Die Zwangsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens ist kein selbständiges Exekutionsmittel, sondern nur eine Verwertungsart, zu deren Bewilligung das Exekutionsgericht nach Vernehmung des Verpflichteten zuständig ist (331 Abs 2 EO). Dies gilt auch für die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung.Die Zwangsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens ist kein selbständiges Exekutionsmittel, sondern nur eine Verwertungsart, zu deren Bewilligung das Exekutionsgericht nach Vernehmung des Verpflichteten zuständig ist (331 Absatz 2, EO). Dies gilt auch für die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004216
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0030OB00024_7300000_001