Rechtssatz RS0000162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000162
Entscheidungsdatum
13.01.1965
Rechtssatz
Die Aufhebung einer Beschlagnahme durch das Strafgericht schafft als Maßnahme des öffentlichen Rechtes keinen Titel über privatrechtliche Ansprüche und stellt daher kein Erkenntnis im Sinne des § 1 Z 8 EO dar.Die Aufhebung einer Beschlagnahme durch das Strafgericht schafft als Maßnahme des öffentlichen Rechtes keinen Titel über privatrechtliche Ansprüche und stellt daher kein Erkenntnis im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 8, EO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000162
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19650113_OGH0002_0030OB00148_6400000_001