Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat dem vorgelegten Beschluß der Ratskammer mit Recht die Eigenschaft eines Exekutionstitels gemäß § 1 EO. abgesprochen. Die Ratskammer ist eine Gerichtsabteilung des Gerichtshofes erster Instanz und hat als solche entschieden. Das Rekursgericht hat daher die Eignung des vorgelegten Beschlusses als eines Exekutionstitels zutreffend nach der Bestimmung des § 1 Z. 8 EO. geprüft. Danach sind Exekutionstitel im Sinne der EO. rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestimmte Sicherheit für verfallen erklären. Der vorgelegte Beschluß der Ratskammer beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist kein Erkenntnis im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Auch zählen zu den nach dem Inhalt des Beschlusses allein in Betracht kommenden privatrechtlichen Ansprüchen nur die einem Dritten (Privatbeteiligten) gegen den Angeklagten (Beschuldigten) zuerkannten Ansprüche, nicht aber auch Ansprüche, die dem von der Beschlagnahme Betroffenen (hier betreibenden Gläubiger) nach der Aufhebung einer Beschlagnahme auf Herausgabe der beschlagnahmt gewesenen Gegenstände gegen den vom Strafgericht bestellten Verwahrer zustehen (vgl. § 373 und die §§ 365 ff. StPO.; dazu die Fußnote 2 zu § 1 Z. 8 in MGA. der EO.[10]). Dies folgt auch daraus, daß die Beschlagnahme durch das Strafgericht eine Maßnahme des öffentlichen Rechtes ist und daher auch die Aufhebung der Beschlagnahme dem öffentlichen Recht angehört. Der Aufhebungsbeschluß und die Weisung des Strafgerichtes an den von ihm bestellten Verwahrer, die beschlagnahmten Gegenstände an denjenigen, gegen den sich die Beschlagnahme gerichtet hat, herauszugeben, schafft keinen Titel über privatrechtliche Ansprüche.Das Rekursgericht hat dem vorgelegten Beschluß der Ratskammer mit Recht die Eigenschaft eines Exekutionstitels gemäß Paragraph eins, EO. abgesprochen. Die Ratskammer ist eine Gerichtsabteilung des Gerichtshofes erster Instanz und hat als solche entschieden. Das Rekursgericht hat daher die Eignung des vorgelegten Beschlusses als eines Exekutionstitels zutreffend nach der Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 8, EO. geprüft. Danach sind Exekutionstitel im Sinne der EO. rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestimmte Sicherheit für verfallen erklären. Der vorgelegte Beschluß der Ratskammer beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist kein Erkenntnis im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Auch zählen zu den nach dem Inhalt des Beschlusses allein in Betracht kommenden privatrechtlichen Ansprüchen nur die einem Dritten (Privatbeteiligten) gegen den Angeklagten (Beschuldigten) zuerkannten Ansprüche, nicht aber auch Ansprüche, die dem von der Beschlagnahme Betroffenen (hier betreibenden Gläubiger) nach der Aufhebung einer Beschlagnahme auf Herausgabe der beschlagnahmt gewesenen Gegenstände gegen den vom Strafgericht bestellten Verwahrer zustehen vergleiche Paragraph 373 und die Paragraphen 365, ff. StPO.; dazu die Fußnote 2 zu Paragraph eins, Ziffer 8, in MGA. der EO.[10]). Dies folgt auch daraus, daß die Beschlagnahme durch das Strafgericht eine Maßnahme des öffentlichen Rechtes ist und daher auch die Aufhebung der Beschlagnahme dem öffentlichen Recht angehört. Der Aufhebungsbeschluß und die Weisung des Strafgerichtes an den von ihm bestellten Verwahrer, die beschlagnahmten Gegenstände an denjenigen, gegen den sich die Beschlagnahme gerichtet hat, herauszugeben, schafft keinen Titel über privatrechtliche Ansprüche.
Die im Revisionsrekurs vertretene Rechtsansicht, daß ein Exekutionstitel nach § 1 Z. 10 EO. vorliege, entbehrt jeder Grundlage, weil davon nur Entscheidungen "von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen" betroffen werden und rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte (hier der Ratskammer eines Strafgerichtes) der Bestimmung des § 1 Z. 8 EO. zu unterstellen sind. Im übrigen wäre dem betreibenden Gläubiger auch mit der Bestimmung der Z. 10 nicht gedient, weil auch sie nur vollstreckbaren Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche die Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne der EO. verleiht, mit dem vorliegenden Titel aber aus den oben angeführten Gründen über privatrechtliche Ansprüche nicht entschieden wurde.Die im Revisionsrekurs vertretene Rechtsansicht, daß ein Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 10, EO. vorliege, entbehrt jeder Grundlage, weil davon nur Entscheidungen "von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen" betroffen werden und rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte (hier der Ratskammer eines Strafgerichtes) der Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 8, EO. zu unterstellen sind. Im übrigen wäre dem betreibenden Gläubiger auch mit der Bestimmung der Ziffer 10, nicht gedient, weil auch sie nur vollstreckbaren Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche die Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne der EO. verleiht, mit dem vorliegenden Titel aber aus den oben angeführten Gründen über privatrechtliche Ansprüche nicht entschieden wurde.
Liegt somit ein Exekutionstitel im Sinne der EO. nicht vor, dann konnte die beantragte Exekution auch nicht bewilligt werden.