Rechtssatz RS0000181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000181
Entscheidungsdatum
08.09.1986
Norm
EO §1 Z12 IIJ
Vlbg StrG §49 Abs3
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 49 Abs 3 Straßengesetz kann nur so verstanden werden, daß ausschließlich die Vollstreckung in die Kompetenz der Gerichte verwiesen ist, die Schaffung des zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Enteignungsanspruches erforderlichen Exekutionstitels einschließlich aller für die materielle Vollstreckbarkeit erforderlichen Merkmale aber der Enteignungsbehörde vorbehalten ist. An ihr liegt es, dafür Sorge zu tragen, daß der von ihr erlassene Bescheid iSd §§ 1Z 12, 7 Abs 1 und 2 EO von den Gerichten auch vollstreckt werden kann.Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Straßengesetz kann nur so verstanden werden, daß ausschließlich die Vollstreckung in die Kompetenz der Gerichte verwiesen ist, die Schaffung des zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Enteignungsanspruches erforderlichen Exekutionstitels einschließlich aller für die materielle Vollstreckbarkeit erforderlichen Merkmale aber der Enteignungsbehörde vorbehalten ist. An ihr liegt es, dafür Sorge zu tragen, daß der von ihr erlassene Bescheid iSd Paragraphen eins Z, 12, 7 Absatz eins und 2 EO von den Gerichten auch vollstreckt werden kann.
Schlagworte
Vorarlberger Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (Straßengesetz - StrG.), LGBl 1969/8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000181
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19860908_OGH0002_0060OB00599_8600000_001