Begründung:
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1982 enteignete die Vorarlberger Landesregierung über Begehren der klagenden Partei zu deren Gunsten gemäß § 45 Abs 1 StraßenG (LGBl.Vorarlberg Nr. 8/1969) zum Zwecke des Ausbaues der Gemeindestraße "Erlgrund" nach Maßgabe des beigeschlossenen Grundeinlösungsplanes vom 31.August 1982 und vorbehaltlich einer genauen Endvermessung in der Natur Teilflächen von 875 m 2 aus dem dem Erstbeklagten gehörigen Grundstück 2396 (EZ 7805) und von 5 m 2 aus dem dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten zugeschriebenen Grundstück 2397 (EZ 5017) je KG Dornbirn. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen; Beschwerden an den Verfassungsgerichthof und an den Verwaltungsgerichtshof wurden abgewiesen.Mit Bescheid vom 8. Oktober 1982 enteignete die Vorarlberger Landesregierung über Begehren der klagenden Partei zu deren Gunsten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StraßenG (LGBl.Vorarlberg Nr. 8 aus 1969,) zum Zwecke des Ausbaues der Gemeindestraße "Erlgrund" nach Maßgabe des beigeschlossenen Grundeinlösungsplanes vom 31.August 1982 und vorbehaltlich einer genauen Endvermessung in der Natur Teilflächen von 875 m 2 aus dem dem Erstbeklagten gehörigen Grundstück 2396 (EZ 7805) und von 5 m 2 aus dem dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten zugeschriebenen Grundstück 2397 (EZ 5017) je KG Dornbirn. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen; Beschwerden an den Verfassungsgerichthof und an den Verwaltungsgerichtshof wurden abgewiesen.
Gemäß Punkt IV. dieses Bescheides wurde für die Duchführung der geplanten Baumaßnahmen eine Frist von drei Jahren bestimmt. Diese Frist verlängerte die Enteignungsbehörde mit Bescheid vom 25.Juni 1985 bis 18.Oktober 1988. Der gegen diesen Bescheid vom Erstbeklagten erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichthof ist bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Den im Enteignungsbescheid festgesetzten Entschädigungsbetrag hat die klagende Partei beim Bezirksgericht Dornbirn gemäß § 1425 ABGB hinterlegt. Trotz Aufforderung durch die klagende Partei haben die Beklagten die enteigneten Grundflächen bisher nicht geräumt. Der auf Grund des Enteignungsbescheides eingebrachte Räumungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen (3 Ob 45/85), weil der Bescheid keine Räumungsverpflichtung und auch keine Räumungsfrist ausspreche. Die Vorarlberger Landesregierung beabsichtigt, den Enteignungsbescheid durch einen solchen Ausspruch zu ergänzen.Gemäß Punkt römisch vier. dieses Bescheides wurde für die Duchführung der geplanten Baumaßnahmen eine Frist von drei Jahren bestimmt. Diese Frist verlängerte die Enteignungsbehörde mit Bescheid vom 25.Juni 1985 bis 18.Oktober 1988. Der gegen diesen Bescheid vom Erstbeklagten erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichthof ist bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Den im Enteignungsbescheid festgesetzten Entschädigungsbetrag hat die klagende Partei beim Bezirksgericht Dornbirn gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegt. Trotz Aufforderung durch die klagende Partei haben die Beklagten die enteigneten Grundflächen bisher nicht geräumt. Der auf Grund des Enteignungsbescheides eingebrachte Räumungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen (3 Ob 45/85), weil der Bescheid keine Räumungsverpflichtung und auch keine Räumungsfrist ausspreche. Die Vorarlberger Landesregierung beabsichtigt, den Enteignungsbescheid durch einen solchen Ausspruch zu ergänzen.
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Räumung der enteigneten Grundflächen und führte hiezu aus, sie sei Eigentümerin dieser Grundflächen, weil der Enteignungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei und sie den dort festgesetzten Entschädigungsbetrag zu Gericht erlegt habe.
Die Beklagten erhoben die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil bereits ein Exekutionstitel vorliege, und wendeten des weiteren ein, die klagende Partei entbehre des gebotenen Rechtsschutzinteresses, weil der Bescheid, sobald er von der Enteignungsbehörde ergänzt worden sein werde, ohnedies ein Exekutionstitel sein werde.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Zur Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verwies es lediglich darauf, die Einrede sei gegenstandslos, weil der Exekutionsantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im übrigen vertrat es die Auffassung, die klagende Partei habe auf Grund des Enteignungsbescheides nach Erlag des Entschädigungsbetrages Eigentum an den enteigneten Grundflächen erworben. Da der Enteignungsbescheid derzeit infolge eines formellen Mangels nicht als Exekutionstitel im Sinne des § 49 Abs 2 und 3 StraßenG zur Verfügung stehe, sei das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei zu bejahen. Die beabsichtigte Ergänzung des Bescheides sei rechtlich unerheblich.Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Zur Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verwies es lediglich darauf, die Einrede sei gegenstandslos, weil der Exekutionsantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im übrigen vertrat es die Auffassung, die klagende Partei habe auf Grund des Enteignungsbescheides nach Erlag des Entschädigungsbetrages Eigentum an den enteigneten Grundflächen erworben. Da der Enteignungsbescheid derzeit infolge eines formellen Mangels nicht als Exekutionstitel im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2 und 3 StraßenG zur Verfügung stehe, sei das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei zu bejahen. Die beabsichtigte Ergänzung des Bescheides sei rechtlich unerheblich.
Das Berufungsgericht wies das Räumungsbegehren ab, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige, und ließ die Revision zu. Es führte aus, nach § 49 Abs 2 StraßenG sei ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid vollstreckbar, sobald der im Bescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt sei. Gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle sei die zwangsweise Räumung auf Antrag des Enteigners gegen Vorlage des rechtskräftigen Enteignungsbescheides und des Nachweises der Hinterlegung oder Zahlung im Sinne des Abs 2 gemäß § 349 EO vom Gericht zu vollziehen. Die gerichtliche Vollstreckung habe jedoch nicht durchgeführt werden können, weil die Enteigneten im Bescheid nicht zur Übergabe bzw. Räumung binnen einer gleichzeitig bestimmten Frist verpflichtet worden seien, weshalb der Bescheid der materiellen Vollstreckbarkeit entbehre. Von dieser Rechtslage müsse ausgegangen werden. Die Frage, in welchem Zeitpunkt das Eigentum an der enteigneten Grundfläche ins Eigentum des Enteigners übergehe, werde in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Habe die ältere Rechtsprechung den Eigentumsübergang an die Zahlung bzw. den Erlag des Entschädigungsbetrages angeknüpft, werde zumindest von einem Teil der jüngeren Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß das Eigentum erst mit der freiwilligen Übergabe bzw. durch zwangsweise Besitzeinweisung nach Leistung des Entschädigungsbetrages an den Enteigner übergehe. Spielbüchler (Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 365) teile diese Auffassung und verweise zur Begründung auf das allgemeine Prinzip, daß das Eigentum erst durch den Besitzerwerb erworben werde. Brunner (Enteignung für Bundesstraßen, 66 ff) gelange zwar zum Ergebnis, daß der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nach Zahlung oder Erlag des Entschädigungsbetrages nicht mehr gehindert werden könne, schließe aber daraus gleichzeitig, daß auch der Eigentumsübergang nicht früher als in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben seien, eintrete. Das Berufungsgericht schließe sich der Ansicht Spielbüchlers an. Aber selbst wenn man Brunner folge, ändere sich nichts am Ergebnis, weil der Enteignungsbescheid nicht vollstreckbar sei. Somit sei die klagende Partei aber noch nicht Eigentümerin der enteigneten Grundflächen, so daß ihrem Räumungsanspruch der Boden entzogen sei, zumal sie ihn ausschließlich auf ihr Eigentum stütze. Andere Rechtsgründe mache sie nicht geltend.Das Berufungsgericht wies das Räumungsbegehren ab, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige, und ließ die Revision zu. Es führte aus, nach Paragraph 49, Absatz 2, StraßenG sei ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid vollstreckbar, sobald der im Bescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt sei. Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sei die zwangsweise Räumung auf Antrag des Enteigners gegen Vorlage des rechtskräftigen Enteignungsbescheides und des Nachweises der Hinterlegung oder Zahlung im Sinne des Absatz 2, gemäß Paragraph 349, EO vom Gericht zu vollziehen. Die gerichtliche Vollstreckung habe jedoch nicht durchgeführt werden können, weil die Enteigneten im Bescheid nicht zur Übergabe bzw. Räumung binnen einer gleichzeitig bestimmten Frist verpflichtet worden seien, weshalb der Bescheid der materiellen Vollstreckbarkeit entbehre. Von dieser Rechtslage müsse ausgegangen werden. Die Frage, in welchem Zeitpunkt das Eigentum an der enteigneten Grundfläche ins Eigentum des Enteigners übergehe, werde in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Habe die ältere Rechtsprechung den Eigentumsübergang an die Zahlung bzw. den Erlag des Entschädigungsbetrages angeknüpft, werde zumindest von einem Teil der jüngeren Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß das Eigentum erst mit der freiwilligen Übergabe bzw. durch zwangsweise Besitzeinweisung nach Leistung des Entschädigungsbetrages an den Enteigner übergehe. Spielbüchler (Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 365,) teile diese Auffassung und verweise zur Begründung auf das allgemeine Prinzip, daß das Eigentum erst durch den Besitzerwerb erworben werde. Brunner (Enteignung für Bundesstraßen, 66 ff) gelange zwar zum Ergebnis, daß der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nach Zahlung oder Erlag des Entschädigungsbetrages nicht mehr gehindert werden könne, schließe aber daraus gleichzeitig, daß auch der Eigentumsübergang nicht früher als in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben seien, eintrete. Das Berufungsgericht schließe sich der Ansicht Spielbüchlers an. Aber selbst wenn man Brunner folge, ändere sich nichts am Ergebnis, weil der Enteignungsbescheid nicht vollstreckbar sei. Somit sei die klagende Partei aber noch nicht Eigentümerin der enteigneten Grundflächen, so daß ihrem Räumungsanspruch der Boden entzogen sei, zumal sie ihn ausschließlich auf ihr Eigentum stütze. Andere Rechtsgründe mache sie nicht geltend.