Rechtssatz RS0000197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000197
Geschäftszahl
3Ob34/74; 3Ob19/90; 3Ob13/11z; 3Ob158/14b
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
Gem § 6 EO hat der betreibende Gläubiger bei gleichzeitigem Antrag auf Bewilligung mehrerer Exekutionsarten, für welche an sich verschiedene Gerichte zuständig wären, die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um die Exekutionsbewilligung ansuchen will. An dieser Zuständigkeit zur Exekutionsbewilligung vermag auch nichts zu ändern, dass zum Exekutionsvollzug ein anderes Gericht so zufolge § 18 Z 3 EO - in Verbindung mit BGBl 1954/200 das Exekutionsgericht Wien - zuständig ist (ebenso Heller-Berger-Stix, 311, SZ 6/18 ua).Gem Paragraph 6, EO hat der betreibende Gläubiger bei gleichzeitigem Antrag auf Bewilligung mehrerer Exekutionsarten, für welche an sich verschiedene Gerichte zuständig wären, die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um die Exekutionsbewilligung ansuchen will. An dieser Zuständigkeit zur Exekutionsbewilligung vermag auch nichts zu ändern, dass zum Exekutionsvollzug ein anderes Gericht so zufolge Paragraph 18, Ziffer 3, EO - in Verbindung mit BGBl 1954/200 das Exekutionsgericht Wien - zuständig ist (ebenso Heller-Berger-Stix, 311, SZ 6/18 ua).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 34/74
Entscheidungstext OGH 05.03.1974 3 Ob 34/74
EvBl 1974/239 S 521
- 3 Ob 19/90
Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 19/90
Vgl; Beisatz: Das andere Gericht ist um den Vollzug der Exekution zu ersuchen. (T1)
- 3 Ob 13/11z
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 13/11z
Auch; nur: Gem § 6 EO hat der betreibende Gläubiger bei gleichzeitigem Antrag auf Bewilligung mehrerer Exekutionsarten, für welche an sich verschiedene Gerichte zuständig wären, die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um die Exekutionsbewilligung ansuchen will. (T2); Beisatz: § 622 EO ist nicht auf den Fall anzuwenden, dass mit dem Antrag auf Naturalexekution (hier: Unterlassungsexekution) eine Forderungsexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags beantragt wird. (T3)
- 3 Ob 158/14b
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 158/14b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000197
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0030OB00034_7400000_001