Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zum Rekurs gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist außer den Parteien des Exekutionsverfahrens ein sonstiger Beteiligter nur legitimiert, wenn er an der Beseitigung des angefochtenen Beschlusses ein rechtliches Interesse hat, weil dessen Wirkungen seine Rechte unmittelbar beeinträchtigen (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 108; Heller-Berger-Stix, EO4 644, Entscheidungen wie SZ 29/35, EvBl 1965/292, EvBl 1973/282). Die in § 133 Abs 4 EO vorgesehene Verständigung der Hypothekargläubiger von der Bewilligung der Zwangsversteigerung hat, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, den Zweck, ihnen die Wahrnehmung des Rechtes auf vorläufige Feststellung des Lastenstandes im Sinne des § 164 EO oder der Einlösung der Liegenschaft im Sinne des § 200 Z 2 EO zu ermöglichen (Angst-Jakusch-Pimmer, EO12, Anm 12 zu § 133; Heller-Berger-Stix 1101; Holzhammer aaO 159). Aus dieser Verständigungspflicht folgt daher noch nicht, daß dem Hypothekargläubiger gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung ein Rekursrecht zusteht. Die Rekurslegitimation besteht vielmehr nur dann, wenn - wie oben gesagt wurde - in die Rechte des Beteiligten eingegriffen wird. Zwecks Beurteilung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses auf die Rechtsstellung des Rekurswerbers ist zunächst die Zuständigkeitsproblematik zu untersuchen:Zum Rekurs gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist außer den Parteien des Exekutionsverfahrens ein sonstiger Beteiligter nur legitimiert, wenn er an der Beseitigung des angefochtenen Beschlusses ein rechtliches Interesse hat, weil dessen Wirkungen seine Rechte unmittelbar beeinträchtigen (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 108; Heller-Berger-Stix, EO4 644, Entscheidungen wie SZ 29/35, EvBl 1965/292, EvBl 1973/282). Die in Paragraph 133, Absatz 4, EO vorgesehene Verständigung der Hypothekargläubiger von der Bewilligung der Zwangsversteigerung hat, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, den Zweck, ihnen die Wahrnehmung des Rechtes auf vorläufige Feststellung des Lastenstandes im Sinne des Paragraph 164, EO oder der Einlösung der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 200, Ziffer 2, EO zu ermöglichen (Angst-Jakusch-Pimmer, EO12, Anmerkung 12 zu Paragraph 133,; Heller-Berger-Stix 1101; Holzhammer aaO 159). Aus dieser Verständigungspflicht folgt daher noch nicht, daß dem Hypothekargläubiger gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung ein Rekursrecht zusteht. Die Rekurslegitimation besteht vielmehr nur dann, wenn - wie oben gesagt wurde - in die Rechte des Beteiligten eingegriffen wird. Zwecks Beurteilung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses auf die Rechtsstellung des Rekurswerbers ist zunächst die Zuständigkeitsproblematik zu untersuchen:
Die Bewilligung der Exekution auf Grund eines inländischen Notariatsaktes (§ 1 Z 17 EO) steht gemäß § 4 Abs 1 Z 6 EO dem in den §§ 18 und 19 bezeichneten Exekutionsgericht zu. Gemäß § 18 Z 1 EO ist das für die Bewilligung der Zwangsversteigerung das Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage der zu versteigernden Liegenschaft befindet. Die Zuständigkeit dieses Exekutionsgerichtes ergibt sich im vorliegenden Fall, weil für die betriebene Forderung schon ein Pfandrecht begründet ist, überdies auch aus § 138 Abs 1 EO.Die Bewilligung der Exekution auf Grund eines inländischen Notariatsaktes (Paragraph eins, Ziffer 17, EO) steht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, EO dem in den Paragraphen 18 und 19 bezeichneten Exekutionsgericht zu. Gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, EO ist das für die Bewilligung der Zwangsversteigerung das Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage der zu versteigernden Liegenschaft befindet. Die Zuständigkeit dieses Exekutionsgerichtes ergibt sich im vorliegenden Fall, weil für die betriebene Forderung schon ein Pfandrecht begründet ist, überdies auch aus Paragraph 138, Absatz eins, EO.
Wenn zur Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht berufen ist und wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, in verschiedenen Gerichtssprengeln einleitende Exekutionshandlungen vorzunehmen sein würden, hat die betreibende Partei gemäß § 6 EO die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte sie um die Bewilligung der Exekution ansuchen wolle.Wenn zur Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht berufen ist und wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, in verschiedenen Gerichtssprengeln einleitende Exekutionshandlungen vorzunehmen sein würden, hat die betreibende Partei gemäß Paragraph 6, EO die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte sie um die Bewilligung der Exekution ansuchen wolle.
Wenn man davon ausgeht, daß das Erstgericht sich gemäß § 6 EO als zuständig erachtete, die beantragte Versteigerung für alle vier Einlagezahlen zu bewilligen, war im Beschluß des Erstgerichtes die Bezeichnung des Exekutionsgerichtes im Sinne des § 63 Z 5 EO insofern unrichtig, als das Erstgericht nur für die in seinem Sprengel gelegene Liegenschaft als Exekutionsgericht einzuschreiten hatte, während für die weiteren Liegenschaften die eingangs angeführten drei weiteren Gerichte als Exekutionsgericht angeführt hätten werden müssen. Demgemäß hätte das Erstgericht diese drei Gerichte nicht nur um die Vornahme der bücherlichen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, sondern auch um den Vollzug der Versteigerung ersuchen müssen (siehe dazu ausführlich das Formular Nr 186 bei Heller-Trenkwalder, EO3).Wenn man davon ausgeht, daß das Erstgericht sich gemäß Paragraph 6, EO als zuständig erachtete, die beantragte Versteigerung für alle vier Einlagezahlen zu bewilligen, war im Beschluß des Erstgerichtes die Bezeichnung des Exekutionsgerichtes im Sinne des Paragraph 63, Ziffer 5, EO insofern unrichtig, als das Erstgericht nur für die in seinem Sprengel gelegene Liegenschaft als Exekutionsgericht einzuschreiten hatte, während für die weiteren Liegenschaften die eingangs angeführten drei weiteren Gerichte als Exekutionsgericht angeführt hätten werden müssen. Demgemäß hätte das Erstgericht diese drei Gerichte nicht nur um die Vornahme der bücherlichen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, sondern auch um den Vollzug der Versteigerung ersuchen müssen (siehe dazu ausführlich das Formular Nr 186 bei Heller-Trenkwalder, EO3).
Es wird auch die Ansicht vertreten, § 6 EO komme nicht zur Anwendung, wenn die Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt werde und für diese verschiedene Gerichte als Exekutionsgerichte einzuschreiten haben; in diesem Falle sei der Exekutionsantrag für jene Verpflichteten, für die das angerufene Gericht unzuständig ist, dem zuständigen Gericht gemäß § 44 JN zu überweisen (Heller-Berger-Stix 176). Da im vorliegenden Fall gegen die erstverpflichtete Partei nur eine im Sprengel des Erstgerichtes gelegene Liegenschaft versteigert werden soll, gegen die zweit- und drittverpflichtete Partei aber nur in den Sprengeln dreier Wiener Gerichte gelegene Liegenschaften, könnte dem Beschluß des Erstgerichtes auch der Fehler anhaften, daß in unrichtiger Anwendung des § 6 EO die Zuständigkeit auch für die zweit- und drittverpflichtete Partei bejaht wurde.Es wird auch die Ansicht vertreten, Paragraph 6, EO komme nicht zur Anwendung, wenn die Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt werde und für diese verschiedene Gerichte als Exekutionsgerichte einzuschreiten haben; in diesem Falle sei der Exekutionsantrag für jene Verpflichteten, für die das angerufene Gericht unzuständig ist, dem zuständigen Gericht gemäß Paragraph 44, JN zu überweisen (Heller-Berger-Stix 176). Da im vorliegenden Fall gegen die erstverpflichtete Partei nur eine im Sprengel des Erstgerichtes gelegene Liegenschaft versteigert werden soll, gegen die zweit- und drittverpflichtete Partei aber nur in den Sprengeln dreier Wiener Gerichte gelegene Liegenschaften, könnte dem Beschluß des Erstgerichtes auch der Fehler anhaften, daß in unrichtiger Anwendung des Paragraph 6, EO die Zuständigkeit auch für die zweit- und drittverpflichtete Partei bejaht wurde.
Aus der Darstellung aller dieser Möglichkeiten ergibt sich aber, daß der Rekurswerber bisher durch den angeführten Beschluß noch nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werden konnte. Die vielleicht unrichtige Bewilligung der Zwangsversteigerung gegen alle drei verpflichteten Parteien auf alle vier Einlagezahlen in einem einzigen Beschluß und durch ein einziges der in Betracht kommenden vier Exekutionsgerichte konnte keine Mehrkosten verursachen, sondern kam im Gegenteil insgesamt billiger.
Die Rechte des Rekurswerbers könnten erst tangiert werden, wenn erkennbar würde, daß das Erstgericht zB die Vornahme der Schätzung für alle vier Liegenschaften selbst vornehmen und in einem beim Erstgericht anzusetzenden Termin alle vier Liegenschaften versteigern wolle, so wie wenn alle diese Akte des Exekutionsvollzuges im Sinne des § 21 EO dem Erstgericht übertragen oder die Verbindung des Vollzuges der Exekution für alle vier Liegenschaften im Sinne des § 22 EO angeordnet worden wäre. Erst eine solche Vorgangsweise könnte auf das Verwertungsergebnis einen Einfluß haben und damit auch die Befriedigungsmöglichkeiten des Rekurswerbers beeinflussen.Die Rechte des Rekurswerbers könnten erst tangiert werden, wenn erkennbar würde, daß das Erstgericht zB die Vornahme der Schätzung für alle vier Liegenschaften selbst vornehmen und in einem beim Erstgericht anzusetzenden Termin alle vier Liegenschaften versteigern wolle, so wie wenn alle diese Akte des Exekutionsvollzuges im Sinne des Paragraph 21, EO dem Erstgericht übertragen oder die Verbindung des Vollzuges der Exekution für alle vier Liegenschaften im Sinne des Paragraph 22, EO angeordnet worden wäre. Erst eine solche Vorgangsweise könnte auf das Verwertungsergebnis einen Einfluß haben und damit auch die Befriedigungsmöglichkeiten des Rekurswerbers beeinflussen.
Die Bezeichnung des Exekutionsgerichtes im Sinne des § 63 Z 5 EO stellt keinen förmlichen Beschluß über die Zuständigkeit dar (RPfl Slg E 1974/98). Dem Beschluß auf Anordnung der Schätzung ist bisher nicht zu entnehmen, daß er sich auch auf die nicht im Sprengel des Erstgerichtes gelegenen Liegenschaften beziehe. Die allerdings bestehende Unklarheit würde am einfachsten und zweckmäßigsten dadurch behoben, daß das Erstgericht die drei Wiener Gerichte im Sinne des § 69 Abs 1 EO zusätzlich zu dem schon gestellten Ersuchen um Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens auch noch um den Vollzug der Versteigerung der drei nicht im Sprengel des Erstgerichtes gelegenen Liegenschaften ersucht. Dasselbe Ergebnis würde erzielt, wenn das vom Erstgericht als Exekutionsgericht "angerufene" Erstgericht im Sinne der Anregung des Gerichtes zweiter Instanz einen Überweisungsbeschluß nach § 44 JN faßt. Sofern im Sinne des Vorbringens des Rekurswerbers eines dieser drei Bezirksgerichte (das Bezirksgericht Liesing) schon das bisherige Ersuchen des Erstgerichtes so aufgefaßt haben sollte, daß es auch die Versteigerung durchzuführen habe, wäre dieser Vorgang damit saniert. In dieser Sicht liegt derzeit auch noch kein positiver Kompetenzkonflikt vor.Die Bezeichnung des Exekutionsgerichtes im Sinne des Paragraph 63, Ziffer 5, EO stellt keinen förmlichen Beschluß über die Zuständigkeit dar (RPfl Slg E 1974/98). Dem Beschluß auf Anordnung der Schätzung ist bisher nicht zu entnehmen, daß er sich auch auf die nicht im Sprengel des Erstgerichtes gelegenen Liegenschaften beziehe. Die allerdings bestehende Unklarheit würde am einfachsten und zweckmäßigsten dadurch behoben, daß das Erstgericht die drei Wiener Gerichte im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, EO zusätzlich zu dem schon gestellten Ersuchen um Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens auch noch um den Vollzug der Versteigerung der drei nicht im Sprengel des Erstgerichtes gelegenen Liegenschaften ersucht. Dasselbe Ergebnis würde erzielt, wenn das vom Erstgericht als Exekutionsgericht "angerufene" Erstgericht im Sinne der Anregung des Gerichtes zweiter Instanz einen Überweisungsbeschluß nach Paragraph 44, JN faßt. Sofern im Sinne des Vorbringens des Rekurswerbers eines dieser drei Bezirksgerichte (das Bezirksgericht Liesing) schon das bisherige Ersuchen des Erstgerichtes so aufgefaßt haben sollte, daß es auch die Versteigerung durchzuführen habe, wäre dieser Vorgang damit saniert. In dieser Sicht liegt derzeit auch noch kein positiver Kompetenzkonflikt vor.
Erst wenn sowohl das Erstgericht als auch das Bezirksgericht Liesing die Versteigerung selbst durchführen wollten, bestünde ein Anlaß für eine Entscheidung nach § 47 JN.Erst wenn sowohl das Erstgericht als auch das Bezirksgericht Liesing die Versteigerung selbst durchführen wollten, bestünde ein Anlaß für eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO und auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO und auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.